Lehrende:Urheberrecht
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Achtung: Die folgenden Aspekte sind Hinweise ohne Gewähr und können nicht direkt auf jeden Einzelfall übertragen werden. Setzen Sie sich bitte auf jeden Fall bei Unklarheiten mit der Rechtsabteilung der Universität in Verbindung |
Inhaltsverzeichnis
Welche Materialien dürfen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden?
- Prinzipiell besteht auf alle Werke Urheberrechtsschutz. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, liegen die Nutzungsrechte bei dem Urheber oder der Urheberin oder den Personen, an die diese die Rechte abgetreten haben.
- Werk ist jedes Produkt, das Ergebnis einer Schöpfung ist: Texte, Bilder und Musik. Aber auch Übersetzung, einzelne Grafiken in einem Text oder eine durchdachte Anordnung von Materialien gelten jeweils als eigenes Werk (§2 UrhG).
- Kein Schutz besteht für Werke, deren Urheber bereits seit mehr als 70 Jahren verstorben ist (§64 UrhG)
- Soweit Texte als wissenschaftliche Editionen o.ä. neu herausgegeben werden, die Ergänzungen zu dem ursprünglichen Werk enthalten, sind diese Ausgaben bis 25 Jahre nach ihrem Erscheinen geschützt.
- Das heißt: Nur Werke, deren Autor seit 70 Jahren tot ist und deren Ausgabe mindestens 25 Jahre alt ist, können ohne Probleme der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden ("gemeinfrei").
Wie verfahre ich mit Materialien, die nicht gemeinfrei sind?
- Bei diesen Materialien, gilt generell, dass die Nutzungsrechte beim Urheber, bzw. dessen Vertragspartnern (Verlagen) oder Erben liegen.
- Die Materialien dürfen nur verwendet werden, wenn der Urheber dem zustimmt.
- Dies kann entweder dadurch geschehen, dass der Urheber der Allgemeinheit (etwa durch eine Creative Commons Lizenz) oder allen Forschungsinstitutionen usw. ausdrücklich Nutzungsrechte einräumt.
- Andernfalls bedarf es einer, möglichst schriftlichen, Vereinbarung.
Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte?
Sie können, soweit ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit besteht, strafrechtlich verfolgt werden. Zusätzlich kann der Nutzungsrechteinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen, für die Sie zudem die Anwaltskosten übernehmen müssen. Unter Umständen werden auch Schadensersatzforderungen erhoben. Auf jeden Fall gilt: Es wird teuer!
Sonderregelungen für die Lehre
- Soweit nur kleine Teile eines Werkes veröffentlich werden (bis zu 10% eines Buches, einzelne Artikel einer Zeitschrift), und ein individuell kontrollierbarer Zugang besteht, der nur für Teilnehmer an einer Lehrveranstaltung offensteht, können Materialien auch einer größeren Gruppe (etwa in einer Vorlesung) zugänglich gemacht werden. (§52a UrhG)
- Es ist erlaubt, Werke ohne besondere Erlaubnis zugänglich zu machen, wenn die Bedingungen für eine Öffentlichkeit nicht erfüllt sind. §15 Abs. 3 UrhG bestimmt: "Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.". Das heißt umgekehrt: Sobald eine persönliche Beziehung sowohl zwischen dem Veröffentlicher und den Empfängern als auch zwischen allen Empfängern untereinander besteht, handelt es sich nicht mehr um eine Veröffentlichung. Dies wird im Regelfall nur bei sehr kleinen Seminaren oder Kolloquien der Fall sein.
- Sobald keine Öffentlichkeit im Sinne des Gesetzes mehr besteht (etwa wenn drei Wissenschaftler täglich eng zusammenarbeiten und Material austauschen) ist keine Beschränkung erforderlich.