Lehrende:Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 7. April 2020, 10:45 Uhr
Achtung: Die folgenden Aspekte sind Hinweise ohne Gewähr und können nicht direkt auf jeden Einzelfall übertragen werden. Setzen Sie sich bitte auf jeden Fall bei Unklarheiten mit der Rechtsabteilung der Universität in Verbindung.
Bis zum 1.3. 2023 gilt der überarbeitete §60a UrhG. |
Neues Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft (irights.info)
Inhaltsverzeichnis
Sonderregelungen für die Lehre
- Materialien können in abgegrenzten Lerngruppen digital zugänglich gemacht werden, soweit
- nur unterrichtsrelevante Teile zugänglich gemacht werden
- nur geringe Teile eines Werkes zugänglich gemacht werden (bis zu 15% eines Werkes)
- nur Werke geringen Umfangs wie einzelne Artikel aus einer Fachzeitschrift zugänglich gemacht werden
- ein individuell kontrollierbarer Zugang besteht, der nur Teilnehmern einer Lehrveranstaltung offensteht
- Zugang nur so lange besteht, wie die jeweilige Unterrichtseinheit andauert (Anfang und Ende)
- es keinen kommerziellen Zwecken dient
- keine Presseartikel zugänglich gemacht werden
Diese Regelung umfasst digitale Kopien, die in zugangskontrollierten Intra-Net-Bereichen (z.B. OLAT) zur Verfügung gestellt werden (§60a UrhG - gilt bis 1.3. 2023).
Welche Materialien dürfen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden?
- Prinzipiell besteht auf alle Werke Urheberrechtsschutz. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, liegen die Nutzungsrechte bei dem Urheber oder der Urheberin oder den Personen, an die diese die Rechte abgetreten haben.
- Werk ist jedes Produkt, das Ergebnis einer Schöpfung ist: Texte, Bilder und Musik. Aber auch Übersetzung, einzelne Grafiken in einem Text oder eine durchdachte Anordnung von Materialien gelten jeweils als eigenes Werk (§2 UrhG).
- Kein Schutz besteht für Werke, deren Urheber*in bereits seit mehr als 70 Jahren verstorben ist (§64 UrhG)
- Soweit Texte als wissenschaftliche Editionen o.ä. neu herausgegeben werden, die Ergänzungen zu dem ursprünglichen Werk enthalten, sind diese Ausgaben bis 25 Jahre nach ihrem Erscheinen geschützt.
- Das heißt: Nur Werke, deren Autor*in seit 70 Jahren tot ist und deren Ausgabe mindestens 25 Jahre alt ist, können ohne Probleme der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden ("gemeinfrei").
Wie verfahre ich mit Materialien, die nicht gemeinfrei sind?
- Bei diesen Materialien, gilt generell, dass die Nutzungsrechte beim Urheber, bzw. dessen Vertragspartnern (Verlagen) oder Erben liegen.
- Die Materialien dürfen nur verwendet werden, wenn der Urheber dem zustimmt.
- Dies kann entweder dadurch geschehen, dass der Urheber der Allgemeinheit (etwa durch eine Creative Commons Lizenz) oder allen Forschungsinstitutionen usw. ausdrücklich Nutzungsrechte einräumt.
- Andernfalls bedarf es einer, möglichst schriftlichen, Vereinbarung.
Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte?
Sie können, soweit ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit besteht, strafrechtlich verfolgt werden. Zusätzlich kann der Nutzungsrechteinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen, für die Sie zudem die Anwaltskosten übernehmen müssen. Unter Umständen werden auch Schadensersatzforderungen erhoben. Es haftet der Verursacher der Rechteverletzung. Auf jeden Fall gilt: Es wird teuer!
Weitere Informationen
- Neues Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft (irights.info)
- Urheberrechtshinweise auf den Seiten von Studiumdigitale an der Goethe-Universität
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
- Aktionsbündnis Urheberrecht
- Das Urheberrecht in Bildern (Übersichtliche Darstellung des Bundesamtes für politische Bildung)