Magisterprüfungsordnung (alt): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 13. September 2006, 10:45 Uhr

Achtung: Die rechtlichen Informationen in diesem Wiki sind evtl. nicht aktuell. Bitte informieren Sie sich bei der Philosophischen Promotionskommission über die aktuellen Regelungen



Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades

eines

Magister Artium (M.A.)

einer

Magistra Artium (M.A.)

an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Aktuelle Prüfungsordnungen werden stets auch von der Philosophischen Promotionskommission bereitgehalten, die auch weitere Hinweise und Beratung anbietet.


Die Fachbereiche: Gesellschaftswissenschaften (3), Erziehungswissenschaften (4), Psychologie und Sportwissenschaften (5), Evangelische Theologie (6), Katholische Theologie (7), Philosophie und Geschichtswissenschaften (8), Sprach- und Kulturwissenschaften (9) und Neuere Philologien (10) verleihen den Akademischen Grad eines Magister Artium (M.A.)/ einer Magistra Artium (M.A.) nach folgender am 12.Januar 1994 beschlossener Gemeinsamer Prüfungsordnung.


ABL. 4/94 vom 15.04.1994, S.243 ff Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr.26 vom 24.06.1996, S.1942 ff. Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 46 vom 11.11.1996, S.3683 ff. Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 2 vom 12.01.1998, S.178ff Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 11 vom 15.03.1999, S.773ff Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 4 vom 24.01.2000, S.348ff Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 50 vom 11.12.2000 S. 3957ff Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 45 vom 05.11.2001, S. 3868ff Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 35 vom 01.09.2003, S. 3478ff Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 23 vom 07.06.2004, S.1900ff Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr.19 vom 09.05.2005, S.1637ff

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

§ 1 - Zweck der Prüfung

Die Magisterprüfung bildet den ersten akademischen Abschluss eines Studiums in einem Magisterstudiengang. Durch die Magisterprüfung werden die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten, die Kenntnis von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen und Forschungsmethoden sowie berufsrelevante Kenntnisse in den gewählten Fächern festgestellt.


§ 2 - Hochschulgrad

Aufgrund der an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main bestandenen Magisterprüfung verleiht der Fachbereich des Prüfungsfaches, in welchem die Magisterarbeit geschrieben wurde, den akademischen Grad eines Magister Artium/einer Magistra Artium, der mit der Abkürzung "M.A." geführt wird.


§ 3 - Studienaufbau, Fächerkombinationen

(1) Im Magisterstudiengang werden entweder ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert.

(2) Die Fächer müssen so gewählt werden, dass sie in einem sinnvollen Zusammenhang stehen und ein angemessen weites Wissensgebiet sichern. Welche Fächer als Haupt- oder Nebenfächer gewählt werden können, ebenso welche Fächerverbindungen vorgeschrieben oder ausgeschlossen sind, regelt der Anhang, Teil I und Teil II dieser Ordnung. Die Fachbereiche können im Anhang fachspezifische Präzisierungen vornehmen. Das 1. Hauptfach (§ 20 Abs. 1 Satz 2) muss, die beiden Nebenfächer bzw. das 2. Hauptfach müssen in der Regel aus dem Katalog der Fächer, der im Anhang festgelegt ist, gewählt werden. Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses kann in Einzelfällen auf Antrag eines Kandidaten/einer Kandidatin ein nicht im Fächerkatalog des Anhangs genanntes Fach im Einvernehmen mit dem Dekan/der Dekanin des für dieses Fach zuständigen Fachbereichs ausnahmsweise und unter den folgenden Voraussetzungen als Nebenfach bzw. als 2. Hauptfach zulassen:

a) Das zuzulassende Fach muss in einem sinnvollen Zusammenhang zu den anderen gewählten Prüfungsfächern stehen.

b) Im Falle eines nicht aus dem Katalog der Nebenfächer gewählten Faches als Nebenfach muss sich der/die Kandidat/in durch ein ordnungsgemäßes Studium im Sinne des § 18 Abs. 1 auf die Prüfung in diesem Fach vorbereitet haben.

c) In begründeten Fällen ist es auch möglich, zwei nicht im Fächerkatalog des Anhangs aufgeführte Nebenfächer zu wählen.

d) Das 2. Hauptfach kann nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 nur anerkannt werden, wenn dessen Abschlussprüfung spätestens mit Abschluss der Magisterprüfung im 1. Hauptfach beendet ist.

(3) Soweit der fachspezifische Anhang, Teil I, innerhalb einzelner Fächer Schwerpunkte vorsieht, erstreckt sich das Studium im Hauptfach auf mindestens zwei Schwerpunkte.


§ 4 - Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums, Umfang des Lehrangebots

(1) Die Studienordnungen und Studienpläne sind so zu gestalten, daß alle Studienleistungen in acht Semestern erbracht werden können. Für den Abschluss der Magisterprüfung sind weitere neun Monate vorgesehen.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium von vier Semestern. Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung, das Hauptstudium mit der Magisterprüfung ab. Die Zwischenprüfung soll nach dem vierten Semester abgelegt werden. Die geforderte Semesterwochenstundenzahl im gesamten Studium darf 160 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

(3) Studienzeiten, in denen die für ein gewähltes Fach erforderlichen Sprachkenntnisse erworben werden, zählen nicht zu den acht Semestern Studienzeit (pro Sprache bis zu 2 Semestern).


§ 5 - Aufbau der Prüfungen

(1) Die Zwischenprüfung kann als Kompaktprüfung oder studienbegleitend abgelegt werden. Jeder Fachbereich legt im Anhang (Teil III) und im Rahmen der §§ 12 bis 16 fest, ob die Zwischenprüfung in seinem Bereich als Kompaktprüfung oder studienbegleitende Prüfung oder wahlweise abgelegt werden kann. In den Hauptfächern findet in jedem Fall eine Zwischenprüfung statt. Ob und in welchen Nebenfächern eine Zwischenprüfung stattfindet, regelt der Anhang.

(2) Die Magisterprüfung wird im Anschluss an das Hauptstudium als Blockprüfung abgelegt. Ausnahmen für das Fach Sportwissenschaften werden im Anhang V geregelt.

(3) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der vorgenannten Studienzeiten abgelegt werden, sofern die zur Zulassung der Prüfung erforderlichen Leistungen gemäß § 18 Abs. 1 nachgewiesen sind und dies von einem Prüfungsberechtigten gemäß § 8 Abs. 2 schriftlich und begründet befürwortet wird.


§ 6 - Gemeinsamer Prüfungsausschuss

(1) Ein Gemeinsamer Prüfungsausschuss, der an dem Abschluss Magister Artium/ Magistra Artium beteiligten Fachbereiche, ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Zwischenprüfungen, soweit nach Anhang III nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsausschusses für Magisterprüfungen (§ 7) gegeben ist, sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Magisterprüfungen zuständig. Er sorgt für die formale Einhaltung der vorliegenden Prüfungsordnung, insbesondere im Hinblick auf Voraussetzungen für und Anforderungen an eine Prüfung. Er bestellt die Gutachter/innen der Magisterhausarbeit (§ 20 Abs. 1) und die Prüfer/innen und die Beisitzer/innen für die Fachprüfungen nach Maßgabe von § 8. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig den Fachbereichen über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform von Studienordnungen/ Studienplänen und der Prüfungsordnung. Änderung von Fächern und Fächerkombinationen (Hauptfach und Nebenfächer) können von den Fachbereichen und dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss vorgeschlagen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der betroffenen Fachbereichsräte und des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Gegen Entscheidungen des/der Vorsitzenden kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss angerufen werden.

(2) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: je einem/einer Professor/in der an dem Abschluss Magister Artium/Magistra Artium beteiligten Fachbereiche, dem/der nach Abs. 4 gewählten Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und zwei Studierenden, die sich im Hauptstudium eines Magisterstudienganges befinden.


(3) Für jedes Mitglied wird ein/e Stellvertreter/in gewählt.

(4) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende müssen Professoren/innen der an dem Abschluss Magister Artium/ Magistra Artium beteiligten Fachbereiche sein und werden vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss vorgeschlagen und von diesem für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Wahl der Professoren/innen und deren Stellvertreter/innen erfolgt auf Vorschlag und Wahl durch die Vertreter ihrer Gruppe im Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen und deren Stellvertreter/innen werden jeweils von zwei Fachbereichen auf Vorschlag und Wahl durch Vertreter ihrer Gruppe im Fachbereichsrat im turnusmäßigen Wechsel bei aufsteigender zahlenmäßiger Reihenfolge, beginnend mit den Fachbereichen Gesellschaftswissenschaften und Erziehungswissenschaften für ein Jahr gewählt.

(7) Die studentischen Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen werden jeweils von zwei Fachbereichen auf Vorschlag und Wahl durch Vertreter ihrer Gruppe im Fachbereichsrat im turnusmäßigen Wechsel bei aufsteigender zahlenmäßiger Reihenfolge, beginnend mit den Fachbereichen Gesellschaftswissenschaften und Erziehungswissenschaften für ein Jahr gewählt.

(8) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann die laufenden Geschäfte an den/die Vorsitzende/n delegieren. Der/die Vorsitzende leitet die Geschäftsstelle.

(9) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(10) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Das Verpflichtungsgesetz ist zu beachten.

(11) Alle ablehnenden Bescheide des Gemeinsamen Prüfungsausschusses oder seines/ihres Vorsitzenden sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.“


§ 7 - Fachbereichsausschüsse für Magisterprüfungen

(1) Die Aufgaben der Fachbereichsausschüsse für Magisterprüfungen werden von den Promotionsausschüssen der Fachbereiche wahrgenommen, deren Vorsitzender/ Vorsitzende in der Regel der jeweilige Dekan/die jeweilige Dekanin ist.

(2) Die Fachbereichsausschüsse für Magisterprüfungen entscheiden insbesondere über die jeweiligen fachspezifischen Anforderungen, soweit nach dem Anhang, Teil II bis IV, Ausnahmen zulässig sind. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss wird davon schriftlich unterrichtet.

(3) Es gilt § 6 Abs. 10 und 11 entsprechend.


§ 8 - Prüfer/innen und Beisitzer/innen

(1) Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt unter Beachtung von Abs. 2 die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/ Beisitzerinnen.

(2) Zur Abnahme der Prüfungen sind Professoren/innen, Hochschuldozenten/innen, entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professoren/innen, Privatdozenten/innen, außerplanmäßige Professoren /innen, Honorarprofessoren/innen, Oberassistenten/innen sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten/innen der Johann Wolfgang Goethe-Universität, soweit sie Aufgaben nach § 41 Abs. 1 Satz 3 des Universitätsgesetzes wahrnehmen, befugt. In besonders begründeten Ausnahmefällen können auch auswärtige Prüfer/innen als Gutachter/innen für die Magisterhausarbeit hinzugezogen werden. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter/innen, soweit sie Aufgaben nach § 45 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes wahrnehmen, Lehrbeauftragte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben dürfen nur dann im Rahmen der vorhandenen Kapazität zur Abnahme von Prüfungen herangezogen werden, wenn dies zur Gewährleistung eines geordneten Prüfungsbetriebes erforderlich ist. Sollen Prüfer/innen nach Satz 3 bestellt werden, muss die Bestellung einvernehmlich mit dem/der Dekan/in des zuständigen Fachbereichs erfolgen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(3) Der/die Kandidat/in kann für die Magisterhausarbeit den/die Gutachter/in, für die Klausuren und die mündlichen Prüfungen die Prüfer/innen vorschlagen; ein Rechtsanspruch auf Bestellung bestimmter Prüfer/innen besteht nicht.

(4) Der/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem/der Kandidaten/in die Namen der Prüfer/innen rechtzeitig, in der Regel 8 Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt sind.

(5) Der/die Beisitzer/in muss die Qualifikation eines/einer Prüfers/in gemäß Abs. 2 haben.

(6) Es gilt § 6 Abs. 10 entsprechend.


§ 9 - Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in denselben Fächern des Magisterstudienganges an einer deutschen Universität oder gleichgestellten deutschen Hochschulen erbracht wurden, werden angerechnet. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Soweit die Zwischenprüfung Fachgebiete nicht enthält, die an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Gegenstand einer Zwischenprüfung, nicht aber der Magisterprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anrechnung von Teilen der Magisterzwischenprüfung oder Magisterprüfung um mehr als die Hälfte der Fachprüfungen ist ausgeschlossen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität im wesentlichen entsprechen. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Satz 3 von Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Abs. 2 gilt außerdem für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Hochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - im Zeugnis zu kennzeichnen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die angerechneten Studien- und Prüfungsleistungen werden mit dem Hinweis auf die Herkunft versehen.

(5) Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen gem. Abs. 1-3 ist unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen an die/ den Vorsitzende/n des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu richten. Der/die Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit dem/der Fachvertreter/in über die Anrechnung; in Zweifelsfällen setzt er/sie sich mit dem/der jeweiligen Fachbereichsbeauftragten bzw. dem/der Vorsitzenden des Fachbereichsausschusses für Magisterprüfungen ins Benehmen.


§ 10 - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine zu erbringende Prüfungsleistung wird mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der/die Kandidat/in zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er/ sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem/der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird zur Fortsetzung der Prüfung ein neuer Prüfungstermin festgesetzt. Die vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der/die Kandidat/in, das Ergebnis seiner/ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Die Entscheidung trifft der/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel gilt als Täuschungsversuch.

(4) Stört der/die Kandidat/in den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er/sie vom jeweiligen Prüfer/in oder Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsabschnitt ausgeschlossen werden; die betreffende Prüfungsleistung wird mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Der/die Kandidat/in kann verlangen, dass eine nach Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 getroffene Entscheidung vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss überprüft wird. Ein solcher Antrag ist innerhalb von einer Woche zu stellen. Bei besonders schwerem Ordnungsverstoß kann der/ die Kandidat/in durch Beschluss des Gemeinsamen Prüfungsausschusses vom weiteren Prüfungsverfahren ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann als insgesamt nicht bestanden.

(5) Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 sind dem/der Kandidaten/Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist dem/der Kandidaten/Kandidatin Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.


§ 11- Prüfungsregelung für Schwerbehinderte

(1) Macht ein/e Kandidat/in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er/sie wegen länger andauernder Krankheit oder ständiger körperlicher Behinderungen nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorliegenden Form abzulegen, so hat der/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

(2) Regelungen gemäß Abs. 1 werden nur auf schriftlichen Antrag getroffen. Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. Über den Antrag entscheidet der/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses.


Zwischenprüfung

§ 12 - Ziel, Art und Umfang der Zwischenprüfung

(1) Durch die Zwischenprüfung soll festgestellt werden, ob der/ die Kandidat/in das Ziel des Grundstudiums als eine Einführung in die Gegenstände und Methoden seiner/ihrer Fächer bzw. seines/ ihres Faches erreicht hat und geeignet ist, das Studium erfolgreich mit dem Hauptstudium fortzusetzen.

(2) Die Kompaktprüfung besteht entweder aus einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfung (Klausur) im Hauptfach und einer Sprachprüfung, soweit eine solche nach Anhang, Teil IV vorgeschrieben ist. Im übrigen ist im Anhang, Teil III, Umfang und Art der Zwischenprüfung festgelegt. Die Kompaktprüfung soll spätestens am Ende des 5. Semesters abgeschlossen sein. § 4 Abs. 3 ist dabei zu berücksichtigen.

(3) Die mündliche Prüfung dauert mindestens 15, höchstens 30 Minuen. Sie wird von einem/einer Prüfer/in in Gegenwart eines /einer Beisitzers/in als Einzelprüfung abgelegt. Vor der Festsetzung des Prüfungsergebnisses hat der/die Prüfer/in den/die Beisitzer/in zu hören.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der einzelnen mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung wird dem/der Kandidaten/in im Anschluss an die Prüfung bekannt gegeben.

(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können mit Zustimmung des/der Kandidaten/in als Zuhörer/in zugelassen werden. Die Zulassung der Zuhörer/innen erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(6) Die studienbegleitende Zwischenprüfung besteht aus den im Anhang, Teil III, festgelegten Leistungsnachweisen und einer Sprachprüfung, soweit eine solche im Anhang, Teil IV, vorgeschrieben ist sowie einer weiteren Prüfungsleistung, deren Umfang und Art im Anhang festgelegt ist. Die studienbegleitende Zwischenprüfung soll spätestens am Ende des 5.Semesters abgeschlossen sein. § 4 Abs. 3 ist dabei zu berücksichtigen.


§ 13 - Zulassung zur Zwischenprüfung

(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt für den jeweils gewählten Magisterstudiengang seit mindestens einem Semester eingeschrieben ist und ein viersemestriges ordnungsgemäßes Studium im Hauptfach bzw. den Hauptfächern nachweisen kann. Insbesondere muss der/die Kandidat/in die obligatorischen Leistungsnachweise des Grundstudiums nach Maßgabe des Anhangs, Teil III, in dem von ihm/ihr gewählten Prüfungsfach erbracht haben. Die Regelung nach § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist bei dem/der Vorsitzenden des Fachbereichsausschusses für Magisterprüfungen zu stellen.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;

2. Das Studienbuch oder vergleichbare Unterlagen;

3. Eine Erklärung über frühere Versuche und deren Ergebnisse und darüber, ob der/die Kandidat/in bereits eine Zwischenprüfung in demselben Fach endgültig nicht bestanden hat oder ob er/sie seinen/ihren Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 15 Abs. 3 und § 25 Abs. 4) verloren hat.

(4) Ist es dem/der Kandidaten/in nicht möglich, eine erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der/ die Vorsitzende des Fachbereichsausschusses für die Magisterprüfung gestatten, den Nachweis in einer anderen Form zu führen.

(5) Über die Zulassung entscheidet der/die Vorsitzende des Fachbereichsausschusses für Magisterprüfungen.


§ 14 - Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Zwischenprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Vor der Festsetzung der Note ist der/die Beisitzer/in zu hören. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Falls eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen besteht, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilgebietsnoten.

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. Im Fach Sportwissenschaften ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind.

Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut

Bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut

Bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend

Bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

Bei der Bildung der Teilgebietsnote, der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.


§ 15 - Wiederholung der Zwischenprüfung

(1) Die Prüfung kann in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, jeweils einmal wiederholt werden. Die sportpraktischen Prüfungsleistungen können zweimal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Der/die Vorsitzende des Fachbereichsausschusses für die Magisterprüfung genehmigt in begründeten Ausnahmefällen die Zulassung zu einer weiteren Wiederholung.

(2) Der/die Vorsitzende des Fachbereichsausschusses für Magisterprüfungen bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungsprüfung abgelegt werden soll. Die erste Wiederholungsprüfung soll in dem der nicht bestandenen Fachprüfung folgenden Semester abgelegt werden.

(3) Versäumt der/die Kandidat/in, sich innerhalb von einem Jahr nach dem fehlgeschlagenen Versuch zur Wiederholungsprüfung zu melden, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Er/Sie verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, er/sie weist nach, dass er/sie das Versäumen dieser Frist nicht zu vertreten hat. Eine eventuelle zweite Wiederholungsprüfung hat innerhalb eines weiteren Jahres zu erfolgen. Die erforderlichen Feststellungen trifft der/die Vorsitzende des Fachbereichsausschusses für die Magisterprüfungen.


§ 16 - Zeugnis

(1) Über die bestandene Zwischenprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt, das die Prüfungsteile angibt. Das Zeugnis ist vom/ von der Vorsitzenden des Fachbereichsausschusses für Magisterprüfungen zu unterzeichnen. Es trägt als Ausstellungsdatum das Datum der zuletzt bestandenen Prüfungsleistung.

(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder ist sie endgültig nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der/die Vorsitzende des Fachbereichsausschusses für Magisterprüfungen dem/der Kandidaten/in hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der/die Kandidat/in die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm/ihr auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen ausgestellt, die erkennen lässt, dass die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Magisterprüfung

§ 17 - Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Magisterprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

1. einer schriftlichen Hausarbeit in einem Hauptfach;

2. je einer Klausur in den beiden Hauptfächern bzw. in einem Hauptfach und zwei Nebenfäcern. Die Dauer einer Klausur beträgt vier Stunden; setzt sich das zweite Hauptfach aus zwei Schwerpunkten zusammen, so ist in der Regel je eine vierstündige Klausur in beiden Schwerpunkten zu schreiben. Ausnahmen werden im Anhang V geregelt.

3. mündlichen Prüfungen im Hauptfach von einer Stunde und den beiden Nebenfächern von jeweils einer halben Stunde bzw. im ersten und zweiten Hauptfach von je einer Stunde.

4. im Fach Sportwissenschaften findet im sportpraktischen Prüfungsteil eine studienbegleitende Prüfung gem. den Regelungen des Anhangs V statt.

5. im Fach Musikpädagogik findet im fachpraktischen Prüfungsteil eine studienbegleitende Prüfung gemäß den Regelungen des Anhangs V statt.

(2) Der Prüfungsstoff soll nach Möglichkeit durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis des/der Kandidaten/in für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können.

(3) Die Frist zwischen der Zulassung zur Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung soll in der Regel elf Monate nicht überschreiten.


§ 18 - Zulassungsvoraussetzungen

Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer

1. ein ordnungsgemäßes Magisterstudium entsprechend den einschlägigen Studienordnungen absolviert hat. Liegt keine Studienordnung vor, dann ist ein ordnungsgemäßes Studium durch Vorlage von je 8 benoteten bzw. qualifizierten Leistungsscheinen und je 64 bis 72 belegten Semesterwochenstunden für Hauptfächer bzw. je 4 benoteten bzw. qualifizierten Leistungsscheinen und je 32 bis 36 belegten Semesterwochenstunden für Nebenfächer nachzuweisen. Ein Hauptfach muss mindestens 8 Semester, ein Nebenfach mindestens 4 Semester studiert werden. Der/die Bewerber/in muss zwei Fachsemester an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main studiert haben und zur Zeit der Bewerbung immatrikuliert sein. Die Regelung nach § 5 Abs. 2 bleibt unberührt;

2. die Magisterzwischenprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden oder einer gemäß § 9 Abs. 3 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat und die gegebenenfalls geforderten ausreichenden Sprachkenntnisse nach Maßgabe des Anhangs, Teil IV, nachweist, soweit der Nachweis nicht bereits durch die Zwischenprüfung erfolgt ist;

3. die Prüfungsgebühr bezahlt hat.


§ 19 - Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu den festgesetzten Terminen zu stellen. Die Anmeldeformulare sind im Prüfungsamt erhältlich. Im Zulassungsantrag hat der/ die Kandidat/in die Fächer, in denen er/sie die Magisterprüfung ablegen will, anzugeben und Haupt- und Nebenfächer zu bezeichnen.

Dem Antrag sind beizufügen:

1. Die Nachweise über das Vorliegen der in § 18 und gegebenenfalls in § 3 Abs. 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen;

2. ein in deutscher Sprache abgefasster Lebenslauf mit Lichtbild;

3. das Studienbuch oder entsprechende Belege;

4. eine Erklärung darüber, ob der/die Kandidat/in bereits eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

5. eine Erklärung darüber, dass dem/der Kandidaten/in die Prüfungsordnung bekannt ist;

6. etwaige wissenschaftliche Veröffentlichungen;

7. Vorschläge bezüglich der Gutachter/innen für die schriftliche Hausarbeit und der Prüfer für die Klausuren und die mündlichen Prüfungen.

(2) Kann ein/e Bewerber/in ohne Verschulden die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 1 nicht in der vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ihm/ihr gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen.

(3) Über die Zulassung entscheidet der/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Die Entscheidung ist dem/der Bewerber/in mitzuteilen.

(4) Die Zulassung muss abgelehnt werden, wenn

1. die nach § 19 Abs. (1) erforderlichen Unterlagen unvollständig sind und die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden; oder

2. der/die Kandidat/in die Magisterprüfung in einem oder mehreren der gewählten Fächer an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat; oder

3. der/die Kandidat/in den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 25Abs.4) verloren hat; oder

4. der/die Bewerber/in den deutschen Grad eines Magister Artium/einer Magistra Artium bereits besitzt; oder

5. der/die Kandidat/in eine nach dem Anhang, Teil II, nicht vorgesehene und nicht zugelassene Fächerkombination gewählt hat. Die Regelung nach § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(5) Wird auf Nichtzulassung erkannt, so ist dies dem/der Bewerber/ in vom/von der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen.


§ 20 - Magisterhausarbeit

(1) Die Magisterhausarbeit bildet den ersten Teil der Magisterprüfung. Das Hauptfach, in dem die Magisterhausarbeit geschrieben wird (1. Hauptfach), darf nur aus dem Bereich der folgenden geistes- und sozialwissenschaftlichen Fachbereiche gewählt werden: Gesellschaftswissenschaften (3), Erziehungswissenschaften (4), Psychologie und Sportwissenschaften (5), Evangelische Theologie (6), Katholische Theologie (7), Philosophie und Geschichtswissenschaften (8), Sprach- und Kulturwissenschaften (9) und Neuere Philologien (10). Der/die Kandidat/in soll in der Magisterhausarbeit nachweisen, dass er/sie imstande ist, ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Der/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses beauftragt den/ die Betreuer/in der Magisterhausarbeit, der/die ein/e prüfungsberechtigte/r Vertreter/ in im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 des betreffenden Faches sein muss, nach Anhörung des/der Bewerbers/in das Thema zu stellen. Thema und Ausgabedatum werden dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss von dem/der Themensteller/in schriftlich mitgeteilt. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Frist für die Anfertigung der Magisterhausarbeit ab Zeitpunkt der Vergabe beträgt sechs Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung der Magisterhausarbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Zeit eingehalten werden kann. Auf begründeten Antrag kann der/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit bis zu zwei Monate verlängern. Das Thema der Magisterhausarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate nach Rücksprache mit dem/der Betreuer/in zurückgegeben werden.

(3) Die Hausarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des/der Kandidaten/in und nach Anhörung des/der Betreuers/in die Arbeit auch in einer anderen Sprache geschrieben werden. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss für Magisterprüfungen des zuständigen Fachbereichs.

(4) Mit der Hausarbeit ist eine Versicherung abzugeben, dass der/ die Bewerber/in sie selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen durch Angabe der Quellen kenntlich gemacht werden. Bei der Ablieferung von Zeichnungen, Skizzen, Plänen und bildlichen Darstellungen ist außerdem anzugeben, ob sie selbständig oder nach eigenen Angaben durch andere ausgeführt oder von anderen übernommen worden sind. Diese Versicherung ist hinter dem Lebenslauf in den Text der Hausarbeit einzubinden.

(5) Die Hausarbeit ist maschinengeschrieben in vier gebundenen und paginierten Exemplaren einzureichen. Am Schluss ist ein kurzer Lebenslauf anzufügen, aus dem der Bildungsgang des/der Bewerbers/in zu ersehen ist. Zeichnungen, Skizzen, Pläne und bildliche Darstellungen brauchen im Original nur in einem Exemplar abgegeben zu werden; die restlichen Exemplare können Kopien beinhalten. Von den eingereichten Exemplaren erhält je eines der Gemeinsame Prüfungsausschuss, der zuständige Fachbereich und die Gutachter/innen.

(6) Im Fach Kunstpädagogik kann gem. Anhang V eine künstlerisch-praktische Magisterhausarbeit erstellt werden.


§ 21- Annahme und Bewertung der Magisterhausarbeit

(1) Die Magisterhausarbeit ist fristgerecht bei dem/der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Magisterhausarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet.

(2) Der/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses lässt die Magisterhausarbeit dem/ der ersten und zweiten Prüfer/in gleichzeitig zukommen. Der/die Prüfer/in der/die das Thema der Arbeit vergeben hat, erstattet ein schriftliches Gutachten, das mit einer Benotung gemäß § 24 schließt. Das Gutachten soll spätestens fünf Wochen nach dem Tage, an dem er/ sie die Arbeit erhalten hat, an den/die zweite/n Prüfer/in (§ 8 Abs. 2 Satz 1) weitergeleitet werden. Der/die zweite Prüfer/Prüferin kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens des/der ersten Prüfers/in beschränken. Bei abweichender Bewertung legt er/sie ein eigenes Gutachten vor. Er/sie leitet die Arbeit und die beiden Gutachten innerhalb von drei Wochen weiter an den/die Vorsitzende/n des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Stimmen die Beurteilungen der Gutachter/innen überein, so ist dies die Note der Magisterhausarbeit. Bei nicht übereinstimmenden Beurteilungen errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Beurteilungen. Falls ein Prüfungsfach nur von einem/einer Prüfungsberechtigten an der Johann Wolfgang Goethe- Universität vertreten wird, was von dem/der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses festzustellen ist, so beurteilt diese/r Prüfungsberechtigte die Magisterhausarbeit allein. In Ausnahmefällen kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss eine/n weitere/n, auch auswärtige/n Gutachter/in hinzuziehen.

(3) Eine mit der Note "nicht ausreichend" (5) bewertete Magisterhausarbeit schließt die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen aus. Die Magisterprüfung ist in diesem Fall nicht bestanden.


§ 22 - Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll der/die Kandidat/in nachweisen, dass er/sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seiner/ihrer Fächer erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Für eine Klausurarbeit sind jeweils zwei Themen zur Wahl anzubieten; bei Textinterpretation ist ein Thema zu stellen. Themenüberschneidungen mit anderen Prüfungsteilen sind zu vermeiden. Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit beträgt 4 Stunden. Die Klausur wird von Beauftragten des/der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses beaufsichtigt.

(3) Die Klausurarbeiten werden von den Prüfern/innen nach Maßgabe von § 24 begutachtet und bewertet.

(4) Wird eine Klausurarbeit als "nicht ausreichend" (5) bewertet, so kann sie durch eine mindestens befriedigende Leistung in der mündlichen Prüfung des betreffenden Faches ausgeglichen werden.


§ 23 - Mündliche Prüfung

(1) Prüfer/in im Hauptfach bzw. 1. Hauptfach ist der/die Erstgutachter/in der Hausarbeit. Die Prüfung im Hauptfach wird in der Regel von einem/einer Prüfer/in abgenommen. Nur dann, wenn im Anhang (Teil I) für das Hauptfach zwei Schwerpunkte obligatorisch sind, ist die Prüfung von zwei Prüfern/innen in zwei in der Regel halbstündigen Teilen abzunehmen; sie kann auch im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Prüfern/innen und Bewerber/in in Form eines einstündigen Prüfungsgesprächs mit zwei Prüfern/innen stattfinden.

(2) Über die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung wird in jedem Fach ein Protokoll angefertigt, dass von den Prüfern/innen und dem/der Beisitzer/in bzw. den Beisitzern/innen zu unterzeichnen ist. Themenüberschneidungen mit anderen Prüfungsteilen sind zu vermeiden. Die Beurteilung erfolgt nach den in § 24 aufgeführten Prädikaten. Der/die Prüfer/innen setzt/setzen die Note nach Beratung mit dem/der Beisitzer/in fest. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist dem/der Kandidaten/in im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zugeben.

(3) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können mit Zustimmung des/der Kandidaten/in als Zuhörer/in zugelassen werden. Die Zulassung der Zuhörer/innen erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.


§ 24 - Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistung findet § 14 Abs. 1 bis 3 Anwendung. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Die Fachnoten je Prüfungsfach errechnen sich aus dem Durchschnitt der Prüfungsleistungen in Klausuren und mündlicher Prüfung. Die Fachnoten in den Fächern Musikpädagogik und Sportwissenschaften errechnen sich aus dem Durchschnitt der Prüfungsleistungen in Klausur, mündlicher Prüfung und studienbeglei­tender Prüfung gemäß den Regelungen des Anhangs V.

(3) Eine Teilgebietsprüfung (Schwerpunkte) ist bestanden, wenn die Teilgebietsnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Besteht eine Teilgebietsprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Teilgebietsnote aus dem Durchschnitt der Note der einzelnen Prüfungsleistungen.

(4) Der/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ermittelt die Gesamtnote. Das Hauptfach bzw. die Hauptfächer werden doppelt gewertet. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus den Fachnoten der Prüfungsfächer und der ebenfalls doppelt gewerteten Note der Hausarbeit. Im Zeugnis werden neben der Gesamtnote die Einzelnoten der Prüfungsfächer und der Haus arbeit genannt.

(5) Bei Mittelung gem. Abs. 2, 3 und 4 ist wie folgt zu verfahren:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut

Bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut

Bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend

Bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

Bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend

Die Ziffern sind nur als Berechnungsgrundlage zu betrachten; sie erscheinen nicht in der Urkunde.

(6) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(7) Die Prüfung ist nur bestanden, wenn die Note in jedem Prüfungsteil (§ 17 Abs. 1) - mit Ausnahme der Klausurarbeit (§ 22 Abs. 4) - mindestens "ausreichend" (bis 4,0) lautet.

(8) Wenn alle Einzelleistungen mit der Note "sehr gut" bewertet sind, wird das Gesamturteil "Mit Auszeichnung bestanden" erteilt.


§ 25 - Wiederholung der Magisterprüfung

(1) Ist die Hausarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden, oder ist sie nicht fristgerecht abgeliefert worden, so ist dem/der Kandidaten/in auf Antrag, der innerhalb der Anmeldefristen einzureichen ist, ein neues Thema zu stellen; § 20 gilt entsprechend. Eine Rückgabe des Themas gemäß § 20 Abs. 2 ist in der Regel nur zulässig, wenn der/die Kandidat/in bei der Anfertigung seiner/ihrer ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Wird auch die zweite Hausarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist die Magisterprüfung endgültig nicht bestanden.

(2) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Die sportpraktischen Prüfungsleistungen können zweimal wiederholt werden. Der/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses genehmigt in begründeten Ausnahmefällen innerhalb eines weiteren Jahres die Zulassung zu einer weiteren Wiederholung. Ist auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Magisterprüfung endgültig nicht bestanden.

(3) Eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete Hausarbeit wird für die Wiederholungsprüfung anerkannt.

(4) Versäumt der/die Kandidat/in, sich innerhalb von einem Jahr nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er/ sie den Prüfungsanspruch, es sei denn, er/sie weist nach, dass er/sie das Versäumnis dieser Fristen nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsausschusses für Magisterprüfungen. Der bevorstehende Verlust des Prüfungsanspruchs ist dem/der Kandidaten/in mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.


§ 26 - Bescheinigung über die Magisterprüfung

(1) Bei bestandener Magisterprüfung wird eine Eintragung (Stempel) in das Studienbuch vorgenommen. Diese Eintragung enthält nur die Gesamtnote sowie das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist, und wird von einem/einer Beauftragten des/der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses abgezeichnet.

(2) Ist die Magisterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses dem/der Kandidaten/in hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Magisterprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Magisterprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der/die Kandidat/in die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihm/ihr auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Magisterprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Magisterprüfung nicht bestanden ist. § 27 - Magisterurkunde

(1) Dem/der Kandidaten/in wird bei bestandener Magisterprüfung möglichst innerhalb von 6 Wochen eine Magisterurkunde mit dem Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist, ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Magistergrades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Die Urkunde enthält: die Prüfungsfächer und deren Fachnoten sowie das Thema der Hausarbeit und deren Benotung.

(3) Die Magisterurkunde wird vom/von der Dekan/in des für das Hauptfach bzw. 1. Hauptfach zuständigen Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main versehen.


§ 28 - Zusatzfächer

(1) Mit oder nach Bestehen der Magisterprüfung kann sich der/die Kandidat/in in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Für das Zusatzfach gelten die Anforderungen, die an ein Hauptfach zu stellen sind (ohne Magisterhausarbeit).

(3) Das Ergebnis der Prüfung in diesem Fach bzw. in diesen Fächern wird auf Antrag des/der Kanndidaten/in in einen Anhang zum Zeugnis aufgenommen, hat jedoch auf die Gesamtnote keinen Einfluss.

Schlussbestimmungen

§ 29 - Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung

(1) Hat der/die Kandidat/in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der/die Kandidat/in getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassungen zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der/die Kandidat/in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss.

(3) Dem/der Kandidaten/in ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Magisterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wird. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


§ 30 - Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres wird dem/der Kandidaten/in auf Antrag Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer/innen und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Das Nähere regelt § 29 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 1.12.1979, GVBl in der jeweils gültigen Fassung.


§ 31 - Aberkennung des Magistergrades

Die Aberkennung des Magistergrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.


§ 32 - Gebühren

(1) Die Prüfungsgebühren betragen:

für die Magisterprüfung Euro 70,00

Wiederholung der Magisterprüfung Euro 35,00

(2) Die Bezahlung der Gebühren hat innerhalb von vier Wochen nach der Anmeldung zu erfolgen.


§ 33 - Fachspezifischer Teil des Anhangs

Jeder Fachbereich kann den ihn betreffenden fachspezifischen Teil des Anhangs (Teile I, III, und IV) ändern. Stimmt der Gemeinsame Prüfungsausschuss dieser Änderung zu, so muss sie nicht durch alle Fachbereiche bestätigt werden.

Das Genehmigungsverfahren nach §§ 16 Abs. 2, Nr. 7 HUG u. 21 Abs. 1 Nr. 6 HHG bleibt unberührt.


§ 34 - Übergangsregelungen

(1) Die Vorschriften dieser Magisterprüfungsordnung finden auf Studierende Anwendung, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium mit dem Abschluss Magister Artium/Magistra Artium aufgenommen haben.

(2) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium mit dem Abschluss Magister Artium/Magistra Artium aufgenommen haben, können im Rahmen der folgenden Bestimmungen wählen, ob sie nach dieser Ordnung oder nach den Vorschriften der Magisterprüfungsordnung vom 17.07.1963 (in der Fassung vom 08.05.1968 - genehmigt durch Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 02.01.1964 - H 2 - 424/524 - 6) geprüft werden wollen. Die Prüfung nach der Magisterprüfungsordnung von 1963 setzt einen Antrag an den/der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses voraus. Ein begonnenes Grundstudium bzw. ein begonnenes Hauptstudium kann innerhalb einer Übergangsfrist von zwei Jahren nach den bisherigen Regelungen zu Ende geführt werden. Über darüber hinausgehende Ausnahmen im Einzelfall entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss. Auch soweit in der Übergangszeit noch Prüfungen nach der Magisterprüfungsordnung vom 17.07.1963 durchzuführen sind, werden die im Rahmen dieser Prüfungen zu treffenden Entscheidungen von dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss (vgl. § 6) bzw. dessen Vorsitzenden und den Ausschüssen für Magisterprüfungen(vgl. § 7) getroffen. Hinsichtlich der zu zahlenden Prüfungsgebühren findet jedoch § 32 dieser Ordnung Anwendung.


§ 35 - Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Magisterprüfungsordnung vom 17.07.1963, zuletzt geändert durch Erlaß des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 28.08.1990, H I 2. -424/524/66 außer Kraft. § 34 Abs. 2 bleibt unberührt.