Magister-Prüfungsordnung Neu (Kurzfassung): Unterschied zwischen den Versionen
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{{Überschriftensimulation 1|Kurzfassung der Ordnung für die modularisierten Magisterteilstudiengänge der Fachbereiche Philosophie und Geschichtswissenschaften und Sprach- und Kulturwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität}} | {{Überschriftensimulation 1|Kurzfassung der Ordnung für die modularisierten Magisterteilstudiengänge der Fachbereiche Philosophie und Geschichtswissenschaften und Sprach- und Kulturwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität}} | ||
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Frankfurt am Main vom 12. Juli 2006 | Frankfurt am Main vom 12. Juli 2006 | ||
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+ | Genehmigt durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlass vom | ||
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+ | 09.08.2006 – III 1.3 422/ 08/10.004 – (0000) | ||
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Magister Philosophie im Haupt- und Nebenfach | Magister Philosophie im Haupt- und Nebenfach | ||
− | die relevanten Auszüge aus der oben genannten, 285 Seiten umfassenden | + | die relevanten Auszüge aus der oben genannten, 285 Seiten umfassenden Ordnung. |
Das Layout wurde leicht geändert, kleinere Schreibfehler korrigiert. Die Modulbeschreibungen wurden | Das Layout wurde leicht geändert, kleinere Schreibfehler korrigiert. Die Modulbeschreibungen wurden | ||
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Redaktion: J. Labude | Redaktion: J. Labude | ||
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Aufgrund der an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main bestandenen Magisterprüfung verleiht der Fachbereich des Prüfungsfaches, in welchem die Magisterarbeit geschrieben wurde, den akademischen Grad eines Magister Artium/einer Magistra Artium, der mit der Abkürzung „M.A.“ geführt wird. | Aufgrund der an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main bestandenen Magisterprüfung verleiht der Fachbereich des Prüfungsfaches, in welchem die Magisterarbeit geschrieben wurde, den akademischen Grad eines Magister Artium/einer Magistra Artium, der mit der Abkürzung „M.A.“ geführt wird. | ||
− | § 4 Struktur des Magisterstudiums und Fächerkombinationen | + | ===§ 4 Struktur des Magisterstudiums und Fächerkombinationen=== |
− | (1) Im Magisterstudiengang werden nach Wahl des oder der Studierenden entweder ein Hauptfach und | + | |
− | zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Unter der Geltung dieser Ordnung ist mindestens | + | (1) Im Magisterstudiengang werden nach Wahl des oder der Studierenden entweder ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Unter der Geltung dieser Ordnung ist mindestens eines der in den Fachspezifischen Bestimmungen dieser Ordnung (Teil I a) aufgeführten Fächer zu absolvieren. |
− | eines der in den Fachspezifischen Bestimmungen dieser Ordnung (Teil I a) aufgeführten Fächer zu | + | |
− | + | (2) Die Fächer müssen so gewählt werden, dass sie in einem sinnvollen Zusammenhang stehen und ein angemessen weites Wissensgebiet sichern. Welche Fächer außer den in Teil I a) der Fachspezifischen Bestimmungen dieser Ordnung aufgeführten als Haupt- oder Nebenfächer gewählt werden können, regelt Teil I des Anhangs zur MAPO. Die ebenfalls zugelassenen Bachelor-Nebenfächer sind in Teil Ic) der Fachspezifischen Bestimmungen dieser Ordnung aufgeführt. Vorgeschriebene und ausgeschlossene Fächerverbindungen regeln Teil I und II des Anhangs der MAPO sowie Teil I b) der Fachspezifischen Bestimmungen dieser Ordnung. Das Hauptfach, in dem die Magisterarbeit angefertigt wird (1. Hauptfach) muss, die beiden Nebenfächer bzw. das 2. Hauptfach müssen in der Regel aus dem in Teil I a) der Fachspezifischen Bestimmungen dieser Ordnung und/oder aus dem in Teil I des Anhangs der MAPO enthaltenen Katalog der Fächer gewählt werden. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 der MAPO. | |
− | (2) Die Fächer müssen so gewählt werden, dass sie in einem sinnvollen Zusammenhang stehen und ein | + | |
− | angemessen weites Wissensgebiet sichern. Welche Fächer außer den in Teil I a) der Fachspezifischen | + | ===§ 5 Regelstudienzeit=== |
− | Bestimmungen dieser Ordnung aufgeführten als Haupt- oder Nebenfächer gewählt werden können, | + | |
− | regelt Teil I des Anhangs zur MAPO. Die ebenfalls zugelassenen Bachelor-Nebenfächer sind in Teil | + | (1) Die Regelstudienzeit errechnet sich aus acht Semestern Studium und einem Semester Magisterarbeitsphase. Praktika und Exkursionen sind innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Die Fachbereiche 8 und 9 stellen durch das Lehrangebot, die Studiengestaltung und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Magisterstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen in den in Teil I a) des Anhangs aufgeführten Fächern in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Das Magisterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden. |
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− | + | (2) Wird das Magisterstudium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung in der jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Studienzeit bis zum Magisterabschluss entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester im Teilzeitstudium als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehrangebots. Bei Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen. | |
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− | wird (1. Hauptfach) muss, die beiden Nebenfächer bzw. das 2. Hauptfach müssen in der Regel aus dem | ||
− | in Teil I a) der Fachspezifischen Bestimmungen dieser Ordnung und/oder aus dem in Teil I des | ||
− | Anhangs der MAPO enthaltenen Katalog der Fächer gewählt werden. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 der | ||
− | MAPO. | ||
− | § 5 Regelstudienzeit | ||
− | (1) Die Regelstudienzeit errechnet sich aus acht Semestern Studium und einem Semester | ||
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− | Anhangs aufgeführten Fächern in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Das | ||
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− | (2) Wird das Magisterstudium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung in | ||
− | der jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die | ||
− | Studienzeit bis zum Magisterabschluss entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester im | ||
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II. Studien- und Prüfungsorganisation | II. Studien- und Prüfungsorganisation | ||
− | § 6 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, Studien-und Prüfungsaufbau, Module | + | |
+ | ===§ 6 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, Studien-und Prüfungsaufbau, Module=== | ||
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(1) Voraussetzung für das Studium im Magisterstudiengang ist die Hochschulzugangsberechtigung nach | (1) Voraussetzung für das Studium im Magisterstudiengang ist die Hochschulzugangsberechtigung nach | ||
§ 63 des Hessischen Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Studienbewerber und Stu | § 63 des Hessischen Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Studienbewerber und Stu | ||
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für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 vorlegen, sofern sie nach § 1 | für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 vorlegen, sofern sie nach § 1 | ||
Abs. 3 der DSH-Ordnung nicht von der Sprachprüfung freigestellt sind. | Abs. 3 der DSH-Ordnung nicht von der Sprachprüfung freigestellt sind. | ||
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(2) Die Fachspezifischen Bestimmungen (Teile III und IV) regeln, ob das Studium zum Wintersemester | (2) Die Fachspezifischen Bestimmungen (Teile III und IV) regeln, ob das Studium zum Wintersemester | ||
oder auch zum Sommersemester begonnen werden kann. | oder auch zum Sommersemester begonnen werden kann. | ||
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(3) Das Studium im Hauptfach erstreckt sich über 8 Semester. Es umfasst höchstens 80 Semesterwo | (3) Das Studium im Hauptfach erstreckt sich über 8 Semester. Es umfasst höchstens 80 Semesterwo | ||
chenstunden (SWS). | chenstunden (SWS). | ||
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(4) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium. Das Grundstudium schließt | (4) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium. Das Grundstudium schließt | ||
mit der Zwischenprüfung, das Hauptstudium mit der Magisterprüfung ab. Die Zwischenprüfung soll in | mit der Zwischenprüfung, das Hauptstudium mit der Magisterprüfung ab. Die Zwischenprüfung soll in | ||
der Regel nach dem vierten Semester im Hauptfach bzw. in der Regel nach dem zweiten Semester im | der Regel nach dem vierten Semester im Hauptfach bzw. in der Regel nach dem zweiten Semester im | ||
Nebenfach, das Hauptstudium innerhalb der Regelstudienzeit (§ 5) abgeschlossen sein. | Nebenfach, das Hauptstudium innerhalb der Regelstudienzeit (§ 5) abgeschlossen sein. | ||
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(5) Das Magisterstudium ist modular aufgebaut. Das Studium gliedert sich in Pflichtmodule und zusätz | (5) Das Magisterstudium ist modular aufgebaut. Das Studium gliedert sich in Pflichtmodule und zusätz | ||
lich nach Maßgabe der Studienpläne für die Studiengänge in Wahlpflichtmodule. Die zu absolvierenden | lich nach Maßgabe der Studienpläne für die Studiengänge in Wahlpflichtmodule. Die zu absolvierenden | ||
Module sind in den Studienplänen (Teile III und IV) festgelegt. | Module sind in den Studienplänen (Teile III und IV) festgelegt. | ||
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(6) Ein Modul ist eine inhaltlich zusammengehörende Lehr- und Lerneinheit. Module stellen in der | (6) Ein Modul ist eine inhaltlich zusammengehörende Lehr- und Lerneinheit. Module stellen in der | ||
Regel einen Zusammenschluss von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließ | Regel einen Zusammenschluss von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließ | ||
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cken sich Module über mehr als ein Semester, sollen die zugehörigen Lehrveranstaltungen in un | cken sich Module über mehr als ein Semester, sollen die zugehörigen Lehrveranstaltungen in un | ||
mittelbar aufeinander folgenden Semestern angeboten und besucht werden. | mittelbar aufeinander folgenden Semestern angeboten und besucht werden. | ||
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(7) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und | (7) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und | ||
Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Ver | Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Ver | ||
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staltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem | staltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem | ||
bestimmten Themengebiet auszuwählen haben. | bestimmten Themengebiet auszuwählen haben. | ||
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(8) Einzelne Lehrveranstaltungen des Studiengangs können auf Englisch angeboten werden. Die Studi | (8) Einzelne Lehrveranstaltungen des Studiengangs können auf Englisch angeboten werden. Die Studi | ||
enpläne können Abweichungen bezüglich weiterer Fremdsprachen treffen. | enpläne können Abweichungen bezüglich weiterer Fremdsprachen treffen. | ||
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(9) Nach Ablegung einer Prüfungsleistung zu einem Wahlpflichtmodul ist ein Wechsel in ein alterna | (9) Nach Ablegung einer Prüfungsleistung zu einem Wahlpflichtmodul ist ein Wechsel in ein alterna | ||
tives Wahlpflichtmodul in der Regel ausgeschlossen. | tives Wahlpflichtmodul in der Regel ausgeschlossen. | ||
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(10) Nach erfolgreichem Abschluss eines Moduls werden unabhängig von der für das Modul erzielten | (10) Nach erfolgreichem Abschluss eines Moduls werden unabhängig von der für das Modul erzielten | ||
Note Kreditpunkte (im Folgenden „CP“) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) | Note Kreditpunkte (im Folgenden „CP“) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) | ||
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270 CP). Bei einer Fächerkombination mit nicht modularisierten Fächern wird ein Hauptfach mit 120 | 270 CP). Bei einer Fächerkombination mit nicht modularisierten Fächern wird ein Hauptfach mit 120 | ||
CP bzw. ein Nebenfach mit 60 CP gewertet. | CP bzw. ein Nebenfach mit 60 CP gewertet. | ||
− | § 7 Lehr- und Lernformen | + | |
+ | ===§ 7 Lehr- und Lernformen=== | ||
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Die Studieninhalte werden in folgenden Lehr- und Lernformen vermittelt: | Die Studieninhalte werden in folgenden Lehr- und Lernformen vermittelt: | ||
1. Vorlesungen (V), | 1. Vorlesungen (V), | ||
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5. Proseminare (PS), | 5. Proseminare (PS), | ||
6. Seminare (S), | 6. Seminare (S), | ||
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7. Exkursionen (Ex), | 7. Exkursionen (Ex), | ||
8. Praktika (PR), | 8. Praktika (PR), | ||
9. Kolloquium (Ko) | 9. Kolloquium (Ko) | ||
− | + | ||
− | Überblick über einen bestimmten Forschungsbereich. | + | * Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Behandlung von Themen und vermitteln einen Überblick über einen bestimmten Forschungsbereich. |
− | + | * Bestimmte Veranstaltungen können von Tutorien begleitet werden; diese dienen der Vertiefung und Ergänzung der Lehrinhalte der Veranstaltungen, denen sie zugeordnet sind. | |
− | und Ergänzung der Lehrinhalte der Veranstaltungen, denen sie zugeordnet sind. | + | * Übungen dienen dem Erlernen und der Einübung bestimmter wissenschaftlicher und praxisbezogener Fähigkeiten und Arbeitsmethoden. Die aktive Beteiligung der Studierenden ist erforderlich. |
− | + | * In Kursen werden systematische grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, u. a. Fremdsprachenkenntnisse, vermittelt und eingeübt. | |
− | + | * Proseminare sind einführende Lehrveranstaltungen mit aktiver Beteiligung der Studierenden an der Unterrichtsgestaltung; diese geschieht beispielsweise in Form von Referaten, Gruppenarbeit und Diskussionen in der Lehrveranstaltung sowie Literaturbearbeitung und Übungsaufgaben. | |
− | + | * Seminare sind weiterführende Lehrveranstaltungen zu speziellen Themen, die intensives Selbststudium verlangen. Die aktive Beteiligung der Studierenden ist erforderlich. | |
− | + | * Exkursionen sind universitäre Lehrveranstaltungen, die außerhalb der Hochschule durchgeführt werden. Sie dienen dem wissenschaftlich vorbereiteten Besuch fachlich relevanter Orte. | |
− | + | * Praktika vermitteln fachbezogene praktische Kenntnisse und Fähigkeiten. | |
− | + | * Kolloquien dienen der Diskussion spezieller Fragestellungen und Forschungsergebnisse des Faches sowie der Erörterung wissenschaftlicher Positionen. | |
− | der Unterrichtsgestaltung; diese geschieht beispielsweise in Form von Referaten, Gruppenarbeit | + | |
− | und Diskussionen in der Lehrveranstaltung sowie Literaturbearbeitung und Übungsaufgaben. | + | ===§ 8 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie=== |
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− | werden. Sie dienen dem wissenschaftlich vorbereiteten Besuch fachlich relevanter Orte. | ||
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− | § 8 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie | ||
Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen | Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen | ||
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(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt | (1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt | ||
sich dies aus den Modulbeschreibungen (Fachspezifische Bestimmungen Teile III und IV ). Der oder | sich dies aus den Modulbeschreibungen (Fachspezifische Bestimmungen Teile III und IV ). Der oder | ||
die Lehrende kann die Zugangsberechtigung zum Modul überprüfen. | die Lehrende kann die Zugangsberechtigung zum Modul überprüfen. | ||
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(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die | (2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die | ||
Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, ist ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Das | Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, ist ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Das | ||
Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist werden im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis und/oder | Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist werden im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis und/oder | ||
− | über | + | über [https://qis.server.uni-frankfurt.de LSF] bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähig |
keit der Lehrveranstaltung, prüft die Akademische Leitung des betreffenden Teilstudienganges zu | keit der Lehrveranstaltung, prüft die Akademische Leitung des betreffenden Teilstudienganges zu | ||
nächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung oder ein Ferienkurs eingerichtet werden kann. Ist dies aus | nächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung oder ein Ferienkurs eingerichtet werden kann. Ist dies aus | ||
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dierende eine Bescheinigung darüber, dass er oder sie nicht in der Lehrveranstaltung aufgenommen | dierende eine Bescheinigung darüber, dass er oder sie nicht in der Lehrveranstaltung aufgenommen | ||
werden konnte. | werden konnte. | ||
− | § 9 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise) | + | |
+ | ===§ 9 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)=== | ||
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(1) Die Modulbeschreibungen legen fest, ob innerhalb von Modulen Studienleistungen (Leistungsnach | (1) Die Modulbeschreibungen legen fest, ob innerhalb von Modulen Studienleistungen (Leistungsnach | ||
weise) und/oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind. Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise | weise) und/oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind. Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise | ||
dienen dem Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und sind Voraussetzung für die Vergabe der CP | dienen dem Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und sind Voraussetzung für die Vergabe der CP | ||
für das Modul. Die Noten für Studienleistungen gehen nicht in die Modulnoten ein. | für das Modul. Die Noten für Studienleistungen gehen nicht in die Modulnoten ein. | ||
− | + | ||
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(2) Teilnahmenachweise dokumentieren die regelmäßige und sofern dies der oder die Lehrende für den | (2) Teilnahmenachweise dokumentieren die regelmäßige und sofern dies der oder die Lehrende für den | ||
Teilnahmenachweis voraussetzt, die aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Die regelmäßige Teil | Teilnahmenachweis voraussetzt, die aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Die regelmäßige Teil | ||
Zeile 261: | Zeile 248: | ||
durch die Lehrende oder den Lehrenden ausgestellt, sofern die Ordnung für den Studiengang kein | durch die Lehrende oder den Lehrenden ausgestellt, sofern die Ordnung für den Studiengang kein | ||
anderes Verfahren vorsieht. | anderes Verfahren vorsieht. | ||
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(3) Für den Leistungsnachweis ist die erfolgreiche Teilnahme und darüber hinaus, sofern dies der oder | (3) Für den Leistungsnachweis ist die erfolgreiche Teilnahme und darüber hinaus, sofern dies der oder | ||
die Lehrende voraussetzt, die regelmäßige Teilnahme (Abs. 2) an der Lehrveranstaltung erforderlich. | die Lehrende voraussetzt, die regelmäßige Teilnahme (Abs. 2) an der Lehrveranstaltung erforderlich. | ||
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dulbeschreibung benotet, gilt § 23 Abs. 1 und 2. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung | dulbeschreibung benotet, gilt § 23 Abs. 1 und 2. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung | ||
deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. | deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. | ||
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(4) Studienleistungen können insbesondere sein: | (4) Studienleistungen können insbesondere sein: | ||
− | + | * Klausuren, | |
− | + | * schriftliche Ausarbeitungen, | |
− | + | * Referate (mit oder ohne Ausarbeitung,) | |
− | + | * Fachgespräche, | |
− | + | * Arbeitsberichte, Protokolle, | |
− | + | * Bearbeitung von Übungsaufgaben, | |
− | + | * Tests, | |
− | + | * Hausarbeiten. | |
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Die Anzahl der Leistungen, ihre Form sowie die Frist in der die Leistungen zu erbringen sind, gibt die | Die Anzahl der Leistungen, ihre Form sowie die Frist in der die Leistungen zu erbringen sind, gibt die | ||
oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien | oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien | ||
Zeile 284: | Zeile 274: | ||
dierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer | dierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer | ||
Ausarbeitung (außer Klausur/Test) unter Setzung einer Frist ermöglichen. | Ausarbeitung (außer Klausur/Test) unter Setzung einer Frist ermöglichen. | ||
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(5) Werden Studienleistungen schriftlich aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, sind sie mit einer Er | (5) Werden Studienleistungen schriftlich aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, sind sie mit einer Er | ||
klärung gemäß § 30 Abs. 9 zu versehen. | klärung gemäß § 30 Abs. 9 zu versehen. | ||
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(6) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen | (6) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen | ||
sind unbeschränkt wiederholbar. | sind unbeschränkt wiederholbar. | ||
− | § 10 Studienverlaufsplan und Studienberatung | + | |
+ | ===§ 10 Studienverlaufsplan und Studienberatung=== | ||
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(1) Der Studienverlaufsplan und die Übersicht über die im Haupt- und Nebenfach erforderlichen Studi | (1) Der Studienverlaufsplan und die Übersicht über die im Haupt- und Nebenfach erforderlichen Studi | ||
en- und Prüfungsleistungen (Fachspezifische Bestimmungen Teile III und IV) geben den Studierenden | en- und Prüfungsleistungen (Fachspezifische Bestimmungen Teile III und IV) geben den Studierenden | ||
Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung seines oder ihres Studiums. Sie berücksichtigen inhaltliche | Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung seines oder ihres Studiums. Sie berücksichtigen inhaltliche | ||
Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots. | Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots. | ||
+ | |||
(2) Die Fachbereiche erstellen für die Magisterfächer auf der Basis der Modulbeschreibungen und des | (2) Die Fachbereiche erstellen für die Magisterfächer auf der Basis der Modulbeschreibungen und des | ||
Studienverlaufsplans ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen | Studienverlaufsplans ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen | ||
und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots und aktualisieren dies für jedes Semester. Dieses | und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots und aktualisieren dies für jedes Semester. Dieses | ||
soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters veröffentlicht sein. | soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters veröffentlicht sein. | ||
+ | |||
(3) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachbe | (3) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachbe | ||
ratung des für ihren Studiengang zuständigen Fachbereichs aufzusuchen. Die Studienfachberatung er | ratung des für ihren Studiengang zuständigen Fachbereichs aufzusuchen. Die Studienfachberatung er | ||
− | |||
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folgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs beauftragte Personen. Im | folgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs beauftragte Personen. Im | ||
Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der | Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der | ||
Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung | Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung | ||
sollte insbesondere in Anspruch genommen werden: | sollte insbesondere in Anspruch genommen werden: | ||
− | + | ||
− | zu Beginn des ersten Semesters; | + | * zu Beginn des ersten Semesters; |
− | + | * bei Nichtbestehen von Prüfungen und gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben; | |
− | bei Nichtbestehen von Prüfungen und gescheiterten Versuchen, erforderliche | + | * bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen; |
− | + | * bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel. | |
− | + | ||
− | bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen; | ||
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− | bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel. | ||
(4) Die Studienpläne für die Teilstudiengänge können den verpflichtenden Besuch der Studienfachbera | (4) Die Studienpläne für die Teilstudiengänge können den verpflichtenden Besuch der Studienfachbera | ||
tung vorsehen und hierzu nähere Regelungen treffen. | tung vorsehen und hierzu nähere Regelungen treffen. | ||
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(5) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann | (5) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann | ||
Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Stu | Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Stu | ||
diermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen | diermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen | ||
persönlichen Schwierigkeiten. | persönlichen Schwierigkeiten. | ||
− | § 11 Aufbau der Prüfungen | + | |
+ | ===§ 11 Aufbau der Prüfungen=== | ||
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(1) Die Zwischenprüfung im Hauptfach und in den beiden Nebenfächern bzw. in den beiden Hauptfä | (1) Die Zwischenprüfung im Hauptfach und in den beiden Nebenfächern bzw. in den beiden Hauptfä | ||
chern wird in voneinander unabhängigen Prüfungsverfahren studienbegleitend als Abschluss der Mo | chern wird in voneinander unabhängigen Prüfungsverfahren studienbegleitend als Abschluss der Mo | ||
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fischen Bestimmungen ist festgelegt, welche Module und welche Prüfungs- und Studienleistungen zu | fischen Bestimmungen ist festgelegt, welche Module und welche Prüfungs- und Studienleistungen zu | ||
den einzelnen Modulen für den Abschluss des Grundstudiums notwendig sind. | den einzelnen Modulen für den Abschluss des Grundstudiums notwendig sind. | ||
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(2) Die Magisterprüfung wird ebenfalls in voneinander unabhängigen Prüfungsverfahren im Hauptfach | (2) Die Magisterprüfung wird ebenfalls in voneinander unabhängigen Prüfungsverfahren im Hauptfach | ||
und in den beiden Nebenfächern bzw. in den beiden Hauptfächern studienbegleitend als Abschluss der | und in den beiden Nebenfächern bzw. in den beiden Hauptfächern studienbegleitend als Abschluss der | ||
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den Abschluss des Hauptstudiums notwendig sind. Neben den studienbegleitenden Prüfungen | den Abschluss des Hauptstudiums notwendig sind. Neben den studienbegleitenden Prüfungen | ||
beinhaltet die Magisterprüfung darüber hinaus die Anfertigung einer Magisterarbeit. | beinhaltet die Magisterprüfung darüber hinaus die Anfertigung einer Magisterarbeit. | ||
− | § 12 Gemeinsamer Prüfungsausschuss für Modulprüfungen | + | |
+ | ===§ 12 Gemeinsamer Prüfungsausschuss für Modulprüfungen=== | ||
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(1) Für die Organisation der Modulprüfungen in den in dieser Ordnung geregelten Magisterteilstu | (1) Für die Organisation der Modulprüfungen in den in dieser Ordnung geregelten Magisterteilstu | ||
diengängen bilden die Fachbereiche Philosophie und Geschichtswissenschaften und Sprach- und | diengängen bilden die Fachbereiche Philosophie und Geschichtswissenschaften und Sprach- und | ||
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chen über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform dieser | chen über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform dieser | ||
Ordnung. | Ordnung. | ||
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(2) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: | (2) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: | ||
− | + | * zwei Mitgliedern der Professorengruppe aus dem Fachbereich Philosophie und Geschichts | |
− | zwei Mitgliedern der Professorengruppe aus dem Fachbereich Philosophie und Geschichts | ||
wissenschaften, wobei zwei dieser Ordnung geregelte Fächer vertreten sein sollen; | wissenschaften, wobei zwei dieser Ordnung geregelte Fächer vertreten sein sollen; | ||
− | + | * zwei Mitgliedern der Professorengruppe aus dem Fachbereich Sprach- und Kulturwissen | |
− | zwei Mitgliedern der Professorengruppe aus dem Fachbereich Sprach- und Kulturwissen | ||
schaften, wobei zwei dieser Ordnung geregelte Fächer vertreten sein sollen; | schaften, wobei zwei dieser Ordnung geregelte Fächer vertreten sein sollen; | ||
− | + | * einem oder einer Vorsitzenden; | |
− | einem oder einer Vorsitzenden; | + | * zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern oder wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen; in der Regel je |
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− | zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern oder wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen; in der Regel je | ||
einer/eine pro Fachbereich sowie | einer/eine pro Fachbereich sowie | ||
− | + | * zwei Studierenden der beteiligten Fachbereiche, die sich im Hauptstudium des Magisterstu | |
− | zwei Studierenden der beteiligten Fachbereiche, die sich im Hauptstudium des Magisterstu | ||
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dienganges befinden. In der Regel je einer/eine pro Fachbereich. | dienganges befinden. In der Regel je einer/eine pro Fachbereich. | ||
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(3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und die Stellvertretung müssen Professoren oder Professo | (3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und die Stellvertretung müssen Professoren oder Professo | ||
rinnen der an dieser Ordnung beteiligten Fachbereiche sein. Sie werden vom Gemeinsamen Prüfungs | rinnen der an dieser Ordnung beteiligten Fachbereiche sein. Sie werden vom Gemeinsamen Prüfungs | ||
ausschuss vorgeschlagen und von diesem für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zu | ausschuss vorgeschlagen und von diesem für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zu | ||
lässig. | lässig. | ||
+ | |||
(4) Die Wahl der Professoren und Professorinnen und ihrer Stellvertretung erfolgt auf Vorschlag und | (4) Die Wahl der Professoren und Professorinnen und ihrer Stellvertretung erfolgt auf Vorschlag und | ||
Wahl durch die Vertreter und Vertreterinnen ihrer Gruppe im Fachbereichsrat für die Dauer von zwei | Wahl durch die Vertreter und Vertreterinnen ihrer Gruppe im Fachbereichsrat für die Dauer von zwei | ||
Jahren. Näheres regelt die Wahlordnung der Johann Wolfgang Goethe- Universität. Wiederwahl ist zu | Jahren. Näheres regelt die Wahlordnung der Johann Wolfgang Goethe- Universität. Wiederwahl ist zu | ||
lässig. | lässig. | ||
+ | |||
(5) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und deren Stellvertre | (5) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und deren Stellvertre | ||
tung werden jeweils von den beiden Fachbereichen auf Vorschlag und Wahl durch Vertreter und | tung werden jeweils von den beiden Fachbereichen auf Vorschlag und Wahl durch Vertreter und | ||
Vertreterinnen ihrer Gruppe im Fachbereichsrat für ein Jahr gewählt. Abs. 4 Satz 2 findet entspre | Vertreterinnen ihrer Gruppe im Fachbereichsrat für ein Jahr gewählt. Abs. 4 Satz 2 findet entspre | ||
chende Anwendung. | chende Anwendung. | ||
+ | |||
(6) Die studentischen Mitglieder und ihre Stellvertretung werden jeweils von den beiden Fachbereichen | (6) Die studentischen Mitglieder und ihre Stellvertretung werden jeweils von den beiden Fachbereichen | ||
auf Vorschlag und Wahl durch Vertreter und Vertreterinnen ihrer Gruppe im Fachbereichsrat für ein | auf Vorschlag und Wahl durch Vertreter und Vertreterinnen ihrer Gruppe im Fachbereichsrat für ein | ||
Jahr gewählt. Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. | Jahr gewählt. Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. | ||
+ | |||
(7) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann die laufenden Geschäfte an den Vorsitzenden oder die | (7) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann die laufenden Geschäfte an den Vorsitzenden oder die | ||
Vorsitzende delegieren. Der oder die Vorsitzende leitet die Geschäftsstelle (Abs. 12) und hat insbeson | Vorsitzende delegieren. Der oder die Vorsitzende leitet die Geschäftsstelle (Abs. 12) und hat insbeson | ||
dere folgende Aufgaben: | dere folgende Aufgaben: | ||
+ | |||
1. Er oder sie lädt zu den Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein und führt bei | 1. Er oder sie lädt zu den Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein und führt bei | ||
allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. | allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. | ||
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6. Er oder sie kann im Falle des § 33 eine Zwischenprüfung bzw. die Magisterprüfung nach | 6. Er oder sie kann im Falle des § 33 eine Zwischenprüfung bzw. die Magisterprüfung nach | ||
träglich für „nicht bestanden“ erklären. | träglich für „nicht bestanden“ erklären. | ||
+ | |||
(8) Ablehnende Entscheidungen des oder der Vorsitzenden sind schriftlich zu begründen und mit einer | (8) Ablehnende Entscheidungen des oder der Vorsitzenden sind schriftlich zu begründen und mit einer | ||
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. | Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. | ||
+ | |||
(9) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens | (9) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens | ||
die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vor | die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vor | ||
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Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen. Dies gilt | Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen. Dies gilt | ||
nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten. | nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten. | ||
+ | |||
(10) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung unterliegen der | (10) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung unterliegen der | ||
Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden | Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden | ||
oder die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten. | oder die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten. | ||
+ | |||
(11) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prü | (11) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prü | ||
fungen beizuwohnen. | fungen beizuwohnen. | ||
+ | |||
(12) Geschäftsstelle des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ist die Philosophische Promotionskom | (12) Geschäftsstelle des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ist die Philosophische Promotionskom | ||
mission (im Folgenden „Prüfungsamt“). | mission (im Folgenden „Prüfungsamt“). | ||
− | + | ||
− | + | ===§ 13 Akademische Leitung und Modulkoordination=== | |
− | § 13 Akademische Leitung und Modulkoordination | + | |
(1) Der Fachbereichsrat bestellt einen Professor oder eine Professorin, der oder die das Magisterfach in | (1) Der Fachbereichsrat bestellt einen Professor oder eine Professorin, der oder die das Magisterfach in | ||
der Lehre vertritt, als akademischen Leiter oder Leiterin des Teilstudienganges. Dieser oder diese plant | der Lehre vertritt, als akademischen Leiter oder Leiterin des Teilstudienganges. Dieser oder diese plant | ||
und koordiniert modulübergreifend das Lehrveranstaltungsangebot des Faches. Die Verantwortung des | und koordiniert modulübergreifend das Lehrveranstaltungsangebot des Faches. Die Verantwortung des | ||
Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt. | Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt. | ||
+ | |||
(2) Für jedes Modul ernennt die Akademische Leitung aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls einen | (2) Für jedes Modul ernennt die Akademische Leitung aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls einen | ||
Modulkoordinator oder eine Modulkoordinatorin. Dieser oder diese muss Professorin oder Professor | Modulkoordinator oder eine Modulkoordinatorin. Dieser oder diese muss Professorin oder Professor | ||
Zeile 421: | Zeile 424: | ||
rinnen der Modulprüfungen (gem. § 14) sowie die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen | rinnen der Modulprüfungen (gem. § 14) sowie die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen | ||
nach Maßgabe von § 15. | nach Maßgabe von § 15. | ||
− | § 14 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen | + | |
+ | ===§ 14 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen=== | ||
+ | |||
(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und | (1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und | ||
Juniorprofessorinnen, entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professoren und Professorinnen, | Juniorprofessorinnen, entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professoren und Professorinnen, | ||
Zeile 430: | Zeile 435: | ||
arbeiter und Mitarbeiterinnen an Prüfungen setzt voraus, dass ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauf | arbeiter und Mitarbeiterinnen an Prüfungen setzt voraus, dass ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauf | ||
trag erteilt worden ist. | trag erteilt worden ist. | ||
+ | |||
(2) Zum Beisitzer oder Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer Mitglied, Angehöriger oder Angehörige | (2) Zum Beisitzer oder Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer Mitglied, Angehöriger oder Angehörige | ||
der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens die Magisterprüfung in dem gleichen Fach | der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens die Magisterprüfung in dem gleichen Fach | ||
oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. | oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. | ||
+ | |||
(3) Die Studierenden können für die Magisterarbeit den Erstgutachter oder Erstgutachterin (Betreuer | (3) Die Studierenden können für die Magisterarbeit den Erstgutachter oder Erstgutachterin (Betreuer | ||
oder Betreuerin) sowie den Zweitgutachter oder Zweitgutachterin gemäß § 30 Abs. 3 vorschlagen. | oder Betreuerin) sowie den Zweitgutachter oder Zweitgutachterin gemäß § 30 Abs. 3 vorschlagen. | ||
Diesem Vorschlag ist nach Möglichkeit zu folgen; ein Rechtsanspruch auf Bestellung bestimmter Gut | Diesem Vorschlag ist nach Möglichkeit zu folgen; ein Rechtsanspruch auf Bestellung bestimmter Gut | ||
achter oder Gutachterinnen besteht nicht. | achter oder Gutachterinnen besteht nicht. | ||
+ | |||
(4) Für die Prüfer, Prüferinnen, Gutacher, Gutachterinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen gilt § 12 Abs. | (4) Für die Prüfer, Prüferinnen, Gutacher, Gutachterinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen gilt § 12 Abs. | ||
10 entsprechend. | 10 entsprechend. | ||
− | § 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen | + | |
+ | ===§ 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen=== | ||
+ | |||
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen gemäß Abs. 2 bis 5 werden in der Regel | (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen gemäß Abs. 2 bis 5 werden in der Regel | ||
nur angerechnet, wenn sie nicht mehr als fünf Kalenderjahre vor der Aufnahme des Magisterstudiums | nur angerechnet, wenn sie nicht mehr als fünf Kalenderjahre vor der Aufnahme des Magisterstudiums | ||
Zeile 445: | Zeile 455: | ||
nahmen entscheidet der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unter Berück | nahmen entscheidet der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unter Berück | ||
sichtigung des aktuellen Wissensstandes und im Benehmen mit der zuständigen Modulkoordination. | sichtigung des aktuellen Wissensstandes und im Benehmen mit der zuständigen Modulkoordination. | ||
+ | |||
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in denselben Fächern des Magisterstu | (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in denselben Fächern des Magisterstu | ||
dienganges an einer deutschen Hochschule erbracht wurden, werden für die Zwischenprüfung bzw. | dienganges an einer deutschen Hochschule erbracht wurden, werden für die Zwischenprüfung bzw. | ||
Zeile 450: | Zeile 461: | ||
an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Gegenstand der Zwischenprüfung im jeweiligen Fach | an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Gegenstand der Zwischenprüfung im jeweiligen Fach | ||
sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. | sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. | ||
+ | |||
(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Fächern des Magisterstu | (3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Fächern des Magisterstu | ||
dienganges oder in anderen Studiengängen erbracht wurden, werden angerechnet, soweit sie gleich | dienganges oder in anderen Studiengängen erbracht wurden, werden angerechnet, soweit sie gleich | ||
Zeile 455: | Zeile 467: | ||
tungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Jo | tungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Jo | ||
hann Wolfgang Goethe-Universität im Wesentlichen entsprechen. Bei der Feststellung der Gleich | hann Wolfgang Goethe-Universität im Wesentlichen entsprechen. Bei der Feststellung der Gleich | ||
− | |||
− | |||
wertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung | wertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung | ||
vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die | vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die | ||
Zeile 464: | Zeile 474: | ||
berücksichtigt. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungs | berücksichtigt. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungs | ||
wesen gehört werden. | wesen gehört werden. | ||
+ | |||
(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien | (4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien | ||
sowie an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Be | sowie an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Be | ||
rufsakademien gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. | rufsakademien gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. | ||
+ | |||
(5) Maximal 60 CP der erforderlichen Prüfungsleistungen der Magisterzwischenprüfung für die einzel | (5) Maximal 60 CP der erforderlichen Prüfungsleistungen der Magisterzwischenprüfung für die einzel | ||
nen Prüfungsfächer bzw. der Magisterprüfung insgesamt können aus anderen Studiengängen oder Teil | nen Prüfungsfächer bzw. der Magisterprüfung insgesamt können aus anderen Studiengängen oder Teil | ||
Zeile 472: | Zeile 484: | ||
als Magisterarbeit ist in der Regel ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet der oder die Vor | als Magisterarbeit ist in der Regel ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet der oder die Vor | ||
sitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Akademischen Leitung. | sitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Akademischen Leitung. | ||
+ | |||
(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme | (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme | ||
vergleichbar sind – im Zeugnis zu kennzeichnen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubezie | vergleichbar sind – im Zeugnis zu kennzeichnen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubezie | ||
hen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die ange | hen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die ange | ||
rechneten Studien- und Prüfungsleistungen werden mit dem Hinweis auf ihre Herkunft versehen. | rechneten Studien- und Prüfungsleistungen werden mit dem Hinweis auf ihre Herkunft versehen. | ||
+ | |||
(7) Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen gemäß | (7) Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen gemäß | ||
Absatz 2-4 ist unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende | Absatz 2-4 ist unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende | ||
des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu richten. | des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu richten. | ||
− | § 16 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen | + | |
+ | ===§ 16 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen=== | ||
+ | |||
(1) Die Termine für die Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen (§ 19) werden vom Modulkoordina | (1) Die Termine für die Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen (§ 19) werden vom Modulkoordina | ||
tor oder der Modulkoordinatorin im Einvernehmen mit der Akademischen Leitung und den Prüfern | tor oder der Modulkoordinatorin im Einvernehmen mit der Akademischen Leitung und den Prüfern | ||
Zeile 488: | Zeile 504: | ||
Genehmigung der Modulkoordination im Einvernehmen mit den Prüfern oder den Prüferinnen zu | Genehmigung der Modulkoordination im Einvernehmen mit den Prüfern oder den Prüferinnen zu | ||
lässig. | lässig. | ||
+ | |||
(2) Zu jeder Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung ist eine schriftliche Meldung innerhalb der Melde | (2) Zu jeder Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung ist eine schriftliche Meldung innerhalb der Melde | ||
frist erforderlich; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Meldung zu | frist erforderlich; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Meldung zu | ||
Zeile 496: | Zeile 513: | ||
eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulteilprüfung in begründeten Fällen entscheidet die Veran | eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulteilprüfung in begründeten Fällen entscheidet die Veran | ||
staltungsleitung. | staltungsleitung. | ||
+ | |||
(3) Der oder die Studierende kann sich zu einer Modul- bzw. Modulteilprüfung nur anmelden, soweit er | (3) Der oder die Studierende kann sich zu einer Modul- bzw. Modulteilprüfung nur anmelden, soweit er | ||
oder sie zur Magisterprüfung zugelassen ist (§ 27), und die entsprechende Modul- bzw. Modulteilprü | oder sie zur Magisterprüfung zugelassen ist (§ 27), und die entsprechende Modul- bzw. Modulteilprü | ||
fung noch nicht endgültig nicht bestanden hat. Beurlaubte Studierende können keine Modul- bzw. Mo | fung noch nicht endgültig nicht bestanden hat. Beurlaubte Studierende können keine Modul- bzw. Mo | ||
dulteilprüfungen ablegen. | dulteilprüfungen ablegen. | ||
+ | |||
(4) Die Meldung zu einer Modul- bzw. Modulteilprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schrift | (4) Die Meldung zu einer Modul- bzw. Modulteilprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schrift | ||
liche Erklärung bis zum Rücktrittstermin beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Meldetermine und | liche Erklärung bis zum Rücktrittstermin beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Meldetermine und | ||
Zeile 506: | Zeile 525: | ||
durch andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben. Wird die Anmeldung bis zum festgelegten Rück | durch andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben. Wird die Anmeldung bis zum festgelegten Rück | ||
trittstermin nicht zurückgenommen, wird die versäumte Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) | trittstermin nicht zurückgenommen, wird die versäumte Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) | ||
− | |||
− | |||
bewertet. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. § 17 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, | bewertet. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. § 17 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, | ||
dass der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses möglichst vor dem Prüfungs | dass der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses möglichst vor dem Prüfungs | ||
termin entscheidet, ob die Gründe anerkannt werden. | termin entscheidet, ob die Gründe anerkannt werden. | ||
− | § 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß | + | |
+ | ===§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß=== | ||
+ | |||
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der oder die Studierende | (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der oder die Studierende | ||
einen für ihn oder sie bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er oder sie | einen für ihn oder sie bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er oder sie | ||
nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prü | nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prü | ||
fungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. | fungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. | ||
+ | |||
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem oder der Vor | (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem oder der Vor | ||
sitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft ge | sitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft ge | ||
Zeile 523: | Zeile 543: | ||
eines von ihm oder ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder eines nahen Angehörigen | eines von ihm oder ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder eines nahen Angehörigen | ||
(Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) gleich. | (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) gleich. | ||
+ | |||
(3) Der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses entscheidet darüber, ob die | (3) Der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses entscheidet darüber, ob die | ||
geltend gemachten Gründe anerkannt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prü | geltend gemachten Gründe anerkannt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prü | ||
Zeile 529: | Zeile 550: | ||
gründen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem oder der Studierenden | gründen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem oder der Studierenden | ||
ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. | ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. | ||
+ | |||
(4) Versucht der oder die Studierende das Ergebnis einer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täu | (4) Versucht der oder die Studierende das Ergebnis einer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täu | ||
schung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Stu | schung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Stu | ||
Zeile 535: | Zeile 557: | ||
Klausuraufgaben oder eine vergleichbare Aufgabenstellung bei sich führt oder eine falsche Erklärung | Klausuraufgaben oder eine vergleichbare Aufgabenstellung bei sich führt oder eine falsche Erklärung | ||
nach § 22 Abs. 6 und § 30 Abs. 9 abgibt. | nach § 22 Abs. 6 und § 30 Abs. 9 abgibt. | ||
+ | |||
(5) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung | (5) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung | ||
stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder Prüferin oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von | stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder Prüferin oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von | ||
der aufsichtsführenden Person von der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die be | der aufsichtsführenden Person von der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die be | ||
treffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. | treffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. | ||
+ | |||
(6) Wird eine Prüfung gemäß Abs. 4 oder 5 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann der oder die | (6) Wird eine Prüfung gemäß Abs. 4 oder 5 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann der oder die | ||
Studierende innerhalb von zwei Wochen beim Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Gemeinsamen | Studierende innerhalb von zwei Wochen beim Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Gemeinsamen | ||
Zeile 544: | Zeile 568: | ||
sitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ist dem oder der Studierenden schriftlich mitzutei | sitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ist dem oder der Studierenden schriftlich mitzutei | ||
len, zu begründen und mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen. | len, zu begründen und mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen. | ||
− | § 18 Nachteilsausgleich | + | |
+ | ===§ 18 Nachteilsausgleich=== | ||
+ | |||
(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung des oder der Studierenden Rück | (1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung des oder der Studierenden Rück | ||
sicht zu nehmen. Macht der oder die Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass er oder sie | sicht zu nehmen. Macht der oder die Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass er oder sie | ||
Zeile 552: | Zeile 578: | ||
fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Stu | fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Stu | ||
dienleistungen. Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. | dienleistungen. Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. | ||
+ | |||
(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der Prüfer oder die Prüferin auf schriftlichen Antrag des oder der | (2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der Prüfer oder die Prüferin auf schriftlichen Antrag des oder der | ||
Studierenden bei der Meldung zur Prüfungsleistung; in Zweifelsfällen entscheidet der oder die Vor | Studierenden bei der Meldung zur Prüfungsleistung; in Zweifelsfällen entscheidet der oder die Vor | ||
sitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. | sitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. | ||
− | + | ||
− | + | ===§ 19 Modulprüfungen; Prüfungsformen; Kreditpunkte (CP)=== | |
− | § 19 Modulprüfungen; Prüfungsformen; Kreditpunkte (CP) | + | |
(1) Die Module werden in der Regel durch Prüfungen abgeschlossen, deren Ergebnisse in die Gesamt | (1) Die Module werden in der Regel durch Prüfungen abgeschlossen, deren Ergebnisse in die Gesamt | ||
bewertung der Magisterprüfung eingehen. Die Prüfungen zu den Modulen werden als Abschluss des | bewertung der Magisterprüfung eingehen. Die Prüfungen zu den Modulen werden als Abschluss des | ||
Zeile 564: | Zeile 591: | ||
mungen kann eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In diesem Fall muss jede | mungen kann eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In diesem Fall muss jede | ||
Teilleistung für sich bestanden sein. | Teilleistung für sich bestanden sein. | ||
+ | |||
(2) Die Abschlussprüfung zu einem Modul bezieht sich auf die im Modul vermittelten Kompetenzen | (2) Die Abschlussprüfung zu einem Modul bezieht sich auf die im Modul vermittelten Kompetenzen | ||
und exemplarischen Inhalte. Ist die Prüfung einer einzelnen Lehrveranstaltung eines Moduls zugeord | und exemplarischen Inhalte. Ist die Prüfung einer einzelnen Lehrveranstaltung eines Moduls zugeord | ||
net, werden deren Inhalte und Methoden abgeprüft. Die Prüfungsinhalte der Module sind in den Mo | net, werden deren Inhalte und Methoden abgeprüft. Die Prüfungsinhalte der Module sind in den Mo | ||
dulbeschreibungen festgelegt. | dulbeschreibungen festgelegt. | ||
+ | |||
(3) Die Prüfungsleistungen werden durch Klausurarbeiten, mündliche Prüfungen oder sonstige Prü | (3) Die Prüfungsleistungen werden durch Klausurarbeiten, mündliche Prüfungen oder sonstige Prü | ||
fungsformen erbracht. Sonstige Prüfungsformen sind Referate mit oder ohne schriftliche Ausarbeitung, | fungsformen erbracht. Sonstige Prüfungsformen sind Referate mit oder ohne schriftliche Ausarbeitung, | ||
Hausarbeiten, Übungsaufgaben, Protokolle oder vergleichbare Formen, die eine Bewertung des indivi | Hausarbeiten, Übungsaufgaben, Protokolle oder vergleichbare Formen, die eine Bewertung des indivi | ||
duellen Lernerfolges in einem Modul erlauben. | duellen Lernerfolges in einem Modul erlauben. | ||
+ | |||
(4) Die Prüfungsformen, in denen die einzelnen Prüfungsleistungen zu erbringen sind, sind in den | (4) Die Prüfungsformen, in denen die einzelnen Prüfungsleistungen zu erbringen sind, sind in den | ||
Fachspezifischen Bestimmungen Teile III und IV festgelegt. Die Modulbeschreibung kann für die mo | Fachspezifischen Bestimmungen Teile III und IV festgelegt. Die Modulbeschreibung kann für die mo | ||
Zeile 578: | Zeile 608: | ||
fende die erforderliche Festlegung treffen. Die Prüfungsform ist den Studierenden spätestens bei der | fende die erforderliche Festlegung treffen. Die Prüfungsform ist den Studierenden spätestens bei der | ||
Bekanntgabe des Prüfungstermins mitzuteilen. | Bekanntgabe des Prüfungstermins mitzuteilen. | ||
+ | |||
(5) Die Prüfungen werden in der Regel in Deutsch abgenommen, sofern diese nach den Regelungen in | (5) Die Prüfungen werden in der Regel in Deutsch abgenommen, sofern diese nach den Regelungen in | ||
den Fachspezifischen Bestimmungen Teile III und IV nicht in einer Fremdsprache durchzuführen sind. | den Fachspezifischen Bestimmungen Teile III und IV nicht in einer Fremdsprache durchzuführen sind. | ||
+ | |||
(6) Das Ergebnis der Modulprüfung bzw. der Teilprüfungen eines Moduls ist durch den Prüfer oder die | (6) Das Ergebnis der Modulprüfung bzw. der Teilprüfungen eines Moduls ist durch den Prüfer oder die | ||
Prüferin schriftlich festzuhalten und dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten. Das Prüfungsdatum, | Prüferin schriftlich festzuhalten und dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten. Das Prüfungsdatum, | ||
Zeile 585: | Zeile 617: | ||
zunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 17 mitzuteilen, | zunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 17 mitzuteilen, | ||
welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind. | welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind. | ||
+ | |||
(7) Kreditpunkte für ein Modul werden nur dann vergeben, wenn die für das Modul erforderlichen | (7) Kreditpunkte für ein Modul werden nur dann vergeben, wenn die für das Modul erforderlichen | ||
Leistungs- und Teilnahmenachweise vorliegen und die Modulprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Die | Leistungs- und Teilnahmenachweise vorliegen und die Modulprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Die | ||
für ein erfolgreich abgeschlossenes Modul erforderliche CP-Zahl ergibt sich aus den Fachspezifischen | für ein erfolgreich abgeschlossenes Modul erforderliche CP-Zahl ergibt sich aus den Fachspezifischen | ||
Bestimmungen Teile III und IV. | Bestimmungen Teile III und IV. | ||
+ | |||
(8) Modulteilprüfungen werden nur einmalig für ein Modul des Magisterstudienganges angerechnet. | (8) Modulteilprüfungen werden nur einmalig für ein Modul des Magisterstudienganges angerechnet. | ||
+ | |||
(9) Für jeden zur Magisterprüfung zugelassenen Studierenden wird ein Kreditpunktekonto für die er | (9) Für jeden zur Magisterprüfung zugelassenen Studierenden wird ein Kreditpunktekonto für die er | ||
brachten Prüfungsleistungen beim Prüfungsamt eingerichtet. Im Rahmen organisatorischer Möglichkei | brachten Prüfungsleistungen beim Prüfungsamt eingerichtet. Im Rahmen organisatorischer Möglichkei | ||
ten kann der oder die Studierende jederzeit Einsicht in den Stand seines Kontos nehmen. | ten kann der oder die Studierende jederzeit Einsicht in den Stand seines Kontos nehmen. | ||
− | § 20 Mündliche Prüfungsleistungen | + | |
+ | ===§ 20 Mündliche Prüfungsleistungen=== | ||
+ | |||
(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers | (1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers | ||
oder einer Beisitzerin als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden | oder einer Beisitzerin als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden | ||
abgehalten. | abgehalten. | ||
+ | |||
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Studierenden mindestens 15 Minuten und höchstens 30 | (2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Studierenden mindestens 15 Minuten und höchstens 30 | ||
Minuten betragen, soweit in den Fachspezifischen Bestimmungen Teile III und IV für die Modulprü | Minuten betragen, soweit in den Fachspezifischen Bestimmungen Teile III und IV für die Modulprü | ||
fung keine abweichende Regelung getroffen ist. | fung keine abweichende Regelung getroffen ist. | ||
+ | |||
(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer | (3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer | ||
oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder | oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder | ||
der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist | der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist | ||
der Beisitzer oder die Beisitzerin zu hören. | der Beisitzer oder die Beisitzerin zu hören. | ||
− | + | ||
− | |||
(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prü | (4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prü | ||
fung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene | fung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene | ||
Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzu | Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzu | ||
leiten. | leiten. | ||
+ | |||
(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modul- oder Modulteilprüfung | (5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modul- oder Modulteilprüfung | ||
unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer oder Zuhörerin | unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer oder Zuhörerin | ||
zugelassen werden, es sei denn, der oder die zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung er | zugelassen werden, es sei denn, der oder die zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung er | ||
streckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. | streckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. | ||
− | § 21 Klausurarbeiten | + | |
+ | ===§ 21 Klausurarbeiten=== | ||
+ | |||
(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In den | (1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In den | ||
Klausurarbeiten soll der oder die Studierende nachweisen, dass er oder sie in begrenzter Zeit und mit | Klausurarbeiten soll der oder die Studierende nachweisen, dass er oder sie in begrenzter Zeit und mit | ||
begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden der studierten Fächer erkennen und | begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden der studierten Fächer erkennen und | ||
Wege zu einer Lösung finden kann. | Wege zu einer Lösung finden kann. | ||
+ | |||
(2) Die Studienpläne bzw. Modulbeschreibungen können „Multiple choice“ Fragen in der Klausur zu | (2) Die Studienpläne bzw. Modulbeschreibungen können „Multiple choice“ Fragen in der Klausur zu | ||
lassen (bis zu 25% des Aufgabenumfangs). Bei der Aufstellung der Multiplechoice-Fragen und des Ant | lassen (bis zu 25% des Aufgabenumfangs). Bei der Aufstellung der Multiplechoice-Fragen und des Ant | ||
wortkataloges ist festzulegen, ob eine oder mehrere Antworten zutreffend sind. | wortkataloges ist festzulegen, ob eine oder mehrere Antworten zutreffend sind. | ||
+ | |||
(3) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls orientieren. | (3) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls orientieren. | ||
Soweit in den Fachspezifischen Bestimmungen Teile III und IV keine Regelung getroffen ist, beträgt | Soweit in den Fachspezifischen Bestimmungen Teile III und IV keine Regelung getroffen ist, beträgt | ||
sie 90 Minuten. | sie 90 Minuten. | ||
+ | |||
(4) Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll 4 Wochen nicht überschreiten. | (4) Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll 4 Wochen nicht überschreiten. | ||
+ | |||
(5) Mit „nicht ausreichend“ bewertete Klausurarbeiten sind im Falle ihrer letztmaligen Wiederholung | (5) Mit „nicht ausreichend“ bewertete Klausurarbeiten sind im Falle ihrer letztmaligen Wiederholung | ||
von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Bei Abweichung der Noten der | von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Bei Abweichung der Noten der | ||
beiden Prüfer oder Prüferinnen errechnet sich die Note der Klausurarbeit in entsprechender | beiden Prüfer oder Prüferinnen errechnet sich die Note der Klausurarbeit in entsprechender | ||
Anwendung von § 23 Abs. 3 aus dem Durchschnitt der beiden Noten. | Anwendung von § 23 Abs. 3 aus dem Durchschnitt der beiden Noten. | ||
− | § 22 Hausarbeiten | + | |
+ | ===§ 22 Hausarbeiten=== | ||
+ | |||
(1) Mit einer Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Pro | (1) Mit einer Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Pro | ||
blem aus einem Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. | blem aus einem Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. | ||
+ | |||
(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu be | (2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu be | ||
wertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist. | wertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist. | ||
+ | |||
(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen; die Aus | (3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen; die Aus | ||
gabe des Themas erfolgt durch den Prüfer oder die Prüferin, der oder die den Ausgabezeitpunkt der | gabe des Themas erfolgt durch den Prüfer oder die Prüferin, der oder die den Ausgabezeitpunkt der | ||
Hausarbeit dokumentiert. Die Bearbeitungsdauer und/oder der Umfang der Hausarbeit wird in den | Hausarbeit dokumentiert. Die Bearbeitungsdauer und/oder der Umfang der Hausarbeit wird in den | ||
Modulbeschreibungen festgelegt. | Modulbeschreibungen festgelegt. | ||
+ | |||
(4) Die Hausarbeit ist fristgerecht in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzurei | (4) Die Hausarbeit ist fristgerecht in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzurei | ||
chen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeiten ist durch | chen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeiten ist durch | ||
die Prüferin oder den Prüfer aktenkundig zu machen. | die Prüferin oder den Prüfer aktenkundig zu machen. | ||
+ | |||
(5) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder dem Prüfer soll binnen sechs Wochen nach | (5) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder dem Prüfer soll binnen sechs Wochen nach | ||
Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. | Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. | ||
+ | |||
(6) Die oder der Studierende hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selb | (6) Die oder der Studierende hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selb | ||
ständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. | ständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. | ||
+ | |||
(7) Für sonstige nicht unter Aufsicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeiten finden die Abs. 2 bis 6 | (7) Für sonstige nicht unter Aufsicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeiten finden die Abs. 2 bis 6 | ||
entsprechende Anwendung. | entsprechende Anwendung. | ||
+ | |||
(8) Im Übrigen gilt § 21 Abs. 4. | (8) Im Übrigen gilt § 21 Abs. 4. | ||
− | + | ||
− | + | ===§ 23 Bewertung der Prüfungsleistung=== | |
− | § 23 Bewertung der Prüfungsleistung | + | |
(1) Für die Benotung der Prüfungsleistungen zu den Modulen und der Magisterarbeit sind folgende | (1) Für die Benotung der Prüfungsleistungen zu den Modulen und der Magisterarbeit sind folgende | ||
Noten zu verwenden: | Noten zu verwenden: | ||
+ | |||
1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung; | 1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung; | ||
2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; | 2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; | ||
Zeile 660: | Zeile 715: | ||
5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen | 5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen | ||
nicht mehr genügt. | nicht mehr genügt. | ||
+ | |||
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwi | (2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwi | ||
schenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausge | schenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausge | ||
schlossen. | schlossen. | ||
+ | |||
(3) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen zusammen, er rechnet sich die Note des | (3) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen zusammen, er rechnet sich die Note des | ||
Moduls aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen bestandenen Teilprüfungen. Dabei wird nur die | Moduls aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen bestandenen Teilprüfungen. Dabei wird nur die | ||
Zeile 672: | Zeile 729: | ||
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend; | bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend; | ||
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend. | bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend. | ||
+ | |||
(4) Für die Zwischenprüfung wird je Prüfungsfach eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich aus | (4) Für die Zwischenprüfung wird je Prüfungsfach eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich aus | ||
den Modulnoten des Prüfungsfaches, die unter Berücksichtigung der zugehörigen CP nach Maßgabe | den Modulnoten des Prüfungsfaches, die unter Berücksichtigung der zugehörigen CP nach Maßgabe | ||
Zeile 680: | Zeile 738: | ||
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend; | bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend; | ||
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend. | bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend. | ||
+ | |||
(5) Für die Magisterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich aus den Fachnoten, | (5) Für die Magisterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich aus den Fachnoten, | ||
die entsprechend | die entsprechend | ||
Abs. 4 ermittelt werden. Bei der Bildung der Gesamtnote wird das Hauptfach bzw. die Hauptfächer so | Abs. 4 ermittelt werden. Bei der Bildung der Gesamtnote wird das Hauptfach bzw. die Hauptfächer so | ||
wie die Magisterarbeit doppelt gewichtet. | wie die Magisterarbeit doppelt gewichtet. | ||
+ | |||
(6) Werden alle Prüfungsleistungen zu den Modulen und die Magisterarbeit mit der Note „sehr gut“ | (6) Werden alle Prüfungsleistungen zu den Modulen und die Magisterarbeit mit der Note „sehr gut“ | ||
(1,0) bestanden, wird für die Magisterprüfung das Gesamturteil „Mit Auszeichnung“ erteilt. | (1,0) bestanden, wird für die Magisterprüfung das Gesamturteil „Mit Auszeichnung“ erteilt. | ||
+ | |||
(7) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenom | (7) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenom | ||
men wird. Die ECTS-Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie | men wird. Die ECTS-Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie | ||
Zeile 700: | Zeile 761: | ||
sind. So lange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der Gemeinsame | sind. So lange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der Gemeinsame | ||
Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten. | Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten. | ||
− | + | ||
− | + | ===§ 24 Nichtbestehen und Wiederholung einzelner Prüfungen, Fristen für die Wiederholung=== | |
− | § 24 Nichtbestehen und Wiederholung einzelner Prüfungen, Fristen für die Wiederholung | + | |
(1) Prüfungsleistungen zu Modulen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 15 | (1) Prüfungsleistungen zu Modulen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 15 | ||
Abs. 4 und § 16 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden. | Abs. 4 und § 16 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden. | ||
+ | |||
(2) Die Noten der schriftlichen Prüfungsleistungen (Ausnahme Magisterarbeit) werden von den Prü | (2) Die Noten der schriftlichen Prüfungsleistungen (Ausnahme Magisterarbeit) werden von den Prü | ||
fenden bekannt gegeben. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann festlegen, dass die Noten unter | fenden bekannt gegeben. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann festlegen, dass die Noten unter | ||
Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen und allgemeiner datenschutzrechtlicher Rege | Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen und allgemeiner datenschutzrechtlicher Rege | ||
lungen hochschulöffentlich bekannt gegeben werden. | lungen hochschulöffentlich bekannt gegeben werden. | ||
+ | |||
(3) Nicht bestandene Prüfungsleistungen zu Modulen können zweimal wiederholt werden. | (3) Nicht bestandene Prüfungsleistungen zu Modulen können zweimal wiederholt werden. | ||
+ | |||
(4) Eine erstmalig nicht bestandene Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung ist im nächsten Prüfungs | (4) Eine erstmalig nicht bestandene Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung ist im nächsten Prüfungs | ||
termin zu wiederholen, ansonsten gilt sie als erstmals nicht bestanden. § 17 Abs. 1 bis 3 gelten entspre | termin zu wiederholen, ansonsten gilt sie als erstmals nicht bestanden. § 17 Abs. 1 bis 3 gelten entspre | ||
Zeile 719: | Zeile 783: | ||
sind die Prüfungen unverzüglich nach Wegfall der Gründe für die Überschreitung nachzuholen. Der | sind die Prüfungen unverzüglich nach Wegfall der Gründe für die Überschreitung nachzuholen. Der | ||
oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses setzt hierfür Termine fest. | oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses setzt hierfür Termine fest. | ||
+ | |||
(5) Eine nicht bestandene Magisterarbeit kann einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Die Auf | (5) Eine nicht bestandene Magisterarbeit kann einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Die Auf | ||
gabenstellung muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des ersten Ergebnisses erfolgen; | gabenstellung muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des ersten Ergebnisses erfolgen; | ||
Zeile 724: | Zeile 789: | ||
mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Rückgabe des Themas der Magisterarbeit nur möglich ist, so | mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Rückgabe des Themas der Magisterarbeit nur möglich ist, so | ||
weit von der Rückgabe beim ersten Versuch noch kein Gebrauch gemacht wurde. | weit von der Rückgabe beim ersten Versuch noch kein Gebrauch gemacht wurde. | ||
− | § 25 Endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung bzw. Magisterprüfung | + | |
+ | ===§ 25 Endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung bzw. Magisterprüfung=== | ||
+ | |||
(1) Die Zwischenprüfung im Prüfungsfach ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung | (1) Die Zwischenprüfung im Prüfungsfach ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung | ||
auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 17 | auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 17 | ||
Zeile 730: | Zeile 797: | ||
Wiederholungsfristen erloschen ist oder ein Pflichtmodul nicht in der in den Fachspezifischen Bestim | Wiederholungsfristen erloschen ist oder ein Pflichtmodul nicht in der in den Fachspezifischen Bestim | ||
mungen vorgesehenen Zeit abgeschlossen wurde. | mungen vorgesehenen Zeit abgeschlossen wurde. | ||
+ | |||
(2) Die Magisterprüfung ist endgültig nicht bestanden wenn a) eine Prüfungsleistung auch in ihrer letzt | (2) Die Magisterprüfung ist endgültig nicht bestanden wenn a) eine Prüfungsleistung auch in ihrer letzt | ||
maligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 17 als mit „nicht aus | maligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 17 als mit „nicht aus | ||
Zeile 735: | Zeile 803: | ||
wertet wurde oder gemäß § 17 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt; c) der Prüfungsanspruch | wertet wurde oder gemäß § 17 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt; c) der Prüfungsanspruch | ||
wegen Überschreiten der Wiederholungsfristen erloschen ist. | wegen Überschreiten der Wiederholungsfristen erloschen ist. | ||
+ | |||
(3) Studierende, die die Zwischenprüfung im Nebenfach endgültig nicht bestanden haben, können ein | (3) Studierende, die die Zwischenprüfung im Nebenfach endgültig nicht bestanden haben, können ein | ||
mal das Nebenfach wechseln. | mal das Nebenfach wechseln. | ||
+ | |||
(4) Ist die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung in den studierten Fächern insgesamt endgültig | (4) Ist die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung in den studierten Fächern insgesamt endgültig | ||
nicht bestanden, so erlässt der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses einen Be | nicht bestanden, so erlässt der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses einen Be | ||
Zeile 742: | Zeile 812: | ||
bzw. der Magisterprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem | bzw. der Magisterprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem | ||
Studierenden bekannt zu geben. | Studierenden bekannt zu geben. | ||
+ | |||
(5) Hat ein Studierender die Zwischen- bzw. Magisterprüfung begonnen aber noch nicht abge | (5) Hat ein Studierender die Zwischen- bzw. Magisterprüfung begonnen aber noch nicht abge | ||
schlossen, so wird ihm oder ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie | schlossen, so wird ihm oder ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie | ||
Zeile 748: | Zeile 819: | ||
deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Zwi | deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Zwi | ||
schenprüfung bzw. Magisterprüfung nicht bestanden ist. | schenprüfung bzw. Magisterprüfung nicht bestanden ist. | ||
− | + | ||
− | + | ===§ 26 Zeugnis, Hochschulgrad, Magisterurkunde und Diploma-Supplement=== | |
− | § 26 Zeugnis, Hochschulgrad, Magisterurkunde und Diploma-Supplement | + | |
(1) Über die bestandene Zwischenprüfung im Prüfungsfach ist unverzüglich, innerhalb von 4 Wochen | (1) Über die bestandene Zwischenprüfung im Prüfungsfach ist unverzüglich, innerhalb von 4 Wochen | ||
nach Abschluss der Zwischenprüfung ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis enthält die Module mit | nach Abschluss der Zwischenprüfung ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis enthält die Module mit | ||
Zeile 757: | Zeile 828: | ||
terzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis | terzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis | ||
trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. | trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. | ||
+ | |||
(2) Über die bestandene Magisterprüfung ist unverzüglich, innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der | (2) Über die bestandene Magisterprüfung ist unverzüglich, innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der | ||
Magisterprüfung ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis enthält die Prüfungsfächer der Magisterprü | Magisterprüfung ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis enthält die Prüfungsfächer der Magisterprü | ||
Zeile 766: | Zeile 838: | ||
fungsleistung die Magisterarbeit, trägt das Zeugnis das Datum des Tages des Abgabetermins der Magis | fungsleistung die Magisterarbeit, trägt das Zeugnis das Datum des Tages des Abgabetermins der Magis | ||
terarbeit. | terarbeit. | ||
+ | |||
(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis für die Magisterprüfung wird dem Studierenden eine Magisterurkunde | (3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis für die Magisterprüfung wird dem Studierenden eine Magisterurkunde | ||
mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Magistergrades gemäß § 3 | mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Magistergrades gemäß § 3 | ||
Zeile 772: | Zeile 845: | ||
Universität versehen. Mit der Aushändigung der Urkunde erhält der Studierende das Recht, den akade | Universität versehen. Mit der Aushändigung der Urkunde erhält der Studierende das Recht, den akade | ||
mischen Grad eines Magister Artium oder Magistra Artium zu führen. | mischen Grad eines Magister Artium oder Magistra Artium zu führen. | ||
+ | |||
(4) Neben dem Zeugnis für die Magisterprüfung und der Magisterurkunde stellt das Prüfungsamt ein | (4) Neben dem Zeugnis für die Magisterprüfung und der Magisterurkunde stellt das Prüfungsamt ein | ||
Diploma-Supplement (in Deutsch und Englisch) aus, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf | Diploma-Supplement (in Deutsch und Englisch) aus, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf | ||
und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält. | und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält. | ||
+ | |||
III. Zulassungsverfahren, Umfang und Art der Zwischenprüfung und Magisterprüfung | III. Zulassungsverfahren, Umfang und Art der Zwischenprüfung und Magisterprüfung | ||
− | § 27 Zulassungsverfahren | + | |
+ | ===§ 27 Zulassungsverfahren=== | ||
+ | |||
(1) Die Zulassung zur Magisterprüfung im Prüfungsfach (Haupt- oder Nebenfach) ist rechtzeitig – spä | (1) Die Zulassung zur Magisterprüfung im Prüfungsfach (Haupt- oder Nebenfach) ist rechtzeitig – spä | ||
testens 2 Wochen – vor der ersten Prüfungsleistung gemäß Abs. 2 beim Gemeinsamen Prüfungsaus | testens 2 Wochen – vor der ersten Prüfungsleistung gemäß Abs. 2 beim Gemeinsamen Prüfungsaus | ||
Zeile 785: | Zeile 862: | ||
oder die Ablegung der Zwischenprüfung bzw. Magisterprüfung im Prüfungsfach nicht verloren | oder die Ablegung der Zwischenprüfung bzw. Magisterprüfung im Prüfungsfach nicht verloren | ||
hat. | hat. | ||
+ | |||
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden oder die Vor | (2) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden oder die Vor | ||
sitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu stellen. | sitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu stellen. | ||
Zeile 795: | Zeile 873: | ||
spruch in einem solchen Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in | spruch in einem solchen Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in | ||
einem Prüfungsverfahren befindet. | einem Prüfungsverfahren befindet. | ||
− | + | ||
− | + | ===§ 28 Entscheidung über die Zulassung zur Magisterprüfung=== | |
− | § 28 Entscheidung über die Zulassung zur Magisterprüfung | + | |
(1) Über die Zulassung entscheidet der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. | (1) Über die Zulassung entscheidet der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. | ||
In Zweifelsfällen ist der oder die Studierende zu hören. | In Zweifelsfällen ist der oder die Studierende zu hören. | ||
+ | |||
(2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn die in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht | (2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn die in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht | ||
erfüllt oder die Unterlagen nach § 27 Abs. 2 unvollständig sind oder der oder die Studierende die Zwi | erfüllt oder die Unterlagen nach § 27 Abs. 2 unvollständig sind oder der oder die Studierende die Zwi | ||
Zeile 805: | Zeile 884: | ||
fungsfach in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet oder den Prüfungsan | fungsfach in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet oder den Prüfungsan | ||
spruch verloren hat. | spruch verloren hat. | ||
+ | |||
(3) Die geforderten Sprachnachweise nach § 27 Abs. 2 Ziff. 1 müssen spätestens nach Abschluss der | (3) Die geforderten Sprachnachweise nach § 27 Abs. 2 Ziff. 1 müssen spätestens nach Abschluss der | ||
letzten Prüfungsleistung der Zwischenprüfung beim Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Gemein | letzten Prüfungsleistung der Zwischenprüfung beim Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Gemein | ||
Zeile 810: | Zeile 890: | ||
andere Regelungen getroffen sind. Andernfalls ist die Zwischenprüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach | andere Regelungen getroffen sind. Andernfalls ist die Zwischenprüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach | ||
nicht abgeschlossen. | nicht abgeschlossen. | ||
− | § 29 Umfang der Zwischenprüfung und Magisterprüfung | + | |
+ | ===§ 29 Umfang der Zwischenprüfung und Magisterprüfung=== | ||
+ | |||
(1) Die Zwischenprüfung und Magisterprüfung setzt sich zusammen aus den Modulprüfungen bzw. | (1) Die Zwischenprüfung und Magisterprüfung setzt sich zusammen aus den Modulprüfungen bzw. | ||
Modulteilprüfungen der gemäß den Fachspezifischen Bestimmungen Teile III und IV zugehörigen Mo | Modulteilprüfungen der gemäß den Fachspezifischen Bestimmungen Teile III und IV zugehörigen Mo | ||
dulen (Pflichtmodule und/oder Wahlpflichtmodule). | dulen (Pflichtmodule und/oder Wahlpflichtmodule). | ||
+ | |||
(2) Im Hauptfach wird eine Magisterarbeit gem. § 30 erstellt. | (2) Im Hauptfach wird eine Magisterarbeit gem. § 30 erstellt. | ||
+ | |||
(3) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen nach Abs.1 kann bei fehlender Kapazität durch Beschluss | (3) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen nach Abs.1 kann bei fehlender Kapazität durch Beschluss | ||
des Fachbereichsrates eingeschränkt werden. Die Einschränkung wird den Studierenden rechtzeitig be | des Fachbereichsrates eingeschränkt werden. Die Einschränkung wird den Studierenden rechtzeitig be | ||
− | kannt gegeben (z. B. | + | kannt gegeben (z. B. [https://qis.server.uni-frankfurt.de LSF], Internet). |
− | § 30 Magisterarbeit | + | |
− | (1) Die Magisterarbeit wird im Hauptfach, bei Fächerkombination mit 2 Hauptfächern in einem der | + | ===§ 30 Magisterarbeit=== |
− | + | ||
− | er oder sie imstande ist, eine Fragestellung des Hauptfaches selbständig nach wissenschaftlichen | + | (1) Die Magisterarbeit wird im Hauptfach, bei Fächerkombination mit 2 Hauptfächern in einem der gewählten Hauptfächer, geschrieben. Der oder die Studierende soll in der Magisterarbeit nachweisen, dass |
− | + | er oder sie imstande ist, eine Fragestellung des Hauptfaches selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. | |
− | (2) Die Zulassung zur Magisterarbeit kann beantragen, wer mindestens 90 CP im Hauptfach des | + | |
− | + | (2) Die Zulassung zur Magisterarbeit kann beantragen, wer mindestens 90 CP im Hauptfach des Magisterstudienganges erworben hat, sofern nicht in den Fachspezifischen Bestimmungen Teil III e andere | |
Regelungen getroffen sind. | Regelungen getroffen sind. | ||
+ | |||
(3) Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit ist bei dem oder der Vorsitzenden des Gemeinsamen | (3) Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit ist bei dem oder der Vorsitzenden des Gemeinsamen | ||
Prüfungsausschusses nach erfolgreichem Abschluss der geforderten Modulprüfungen im Hauptfach, in | Prüfungsausschusses nach erfolgreichem Abschluss der geforderten Modulprüfungen im Hauptfach, in | ||
dem er die Magisterarbeit anfertigt, zu beantragen. | dem er die Magisterarbeit anfertigt, zu beantragen. | ||
− | (4) Der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt unter der | + | |
− | + | (4) Der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt unter der Berücksichtigung des Vorschlags des Studierenden den Betreuer oder die Betreuerin, der oder die das Thema der | |
− | Magisterarbeit nach Anhörung des Studierenden stellt, sowie den Zweitgutachter oder die | + | Magisterarbeit nach Anhörung des Studierenden stellt, sowie den Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin. Bei interdisziplinärer Themenstellung kann der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses einen Prüfungsberechtigten oder eine Prüfungsberechtigte aus einem anderen Prüfungsfach bestellen. Thema und Ausgabedatum werden durch den oder die Betreuende dem oder der |
− | + | Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses schriftlich mit-geteilt. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. | |
− | + | ||
− | |||
− | Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses schriftlich mit-geteilt. Der Zeitpunkt der | ||
− | |||
(5) Betreuer können sein: Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren, Juniorprofessorinnen, | (5) Betreuer können sein: Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren, Juniorprofessorinnen, | ||
Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen, außerplanmäßige Professoren oder Professorinnen, | Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen, außerplanmäßige Professoren oder Professorinnen, | ||
Zeile 843: | Zeile 925: | ||
worden sind, können in der Regel bis zu einem Jahr nach ihrem Ausscheiden aus der Johann Wolfgang | worden sind, können in der Regel bis zu einem Jahr nach ihrem Ausscheiden aus der Johann Wolfgang | ||
Goethe-Universität die Magisterarbeit weiter betreuen. Für Zweitgutachter und Zweitgutachterinnen | Goethe-Universität die Magisterarbeit weiter betreuen. Für Zweitgutachter und Zweitgutachterinnen | ||
− | |||
− | |||
gilt § 14 Abs. 1. Bei besonderem Bedarf kann auf Antrag des Direktoriums eines Instituts im Einver | gilt § 14 Abs. 1. Bei besonderem Bedarf kann auf Antrag des Direktoriums eines Instituts im Einver | ||
nehmen mit dem Fachbereichsrat die Betreuungsbefugnis auf wissenschaftliche Mitarbeiter und Mit | nehmen mit dem Fachbereichsrat die Betreuungsbefugnis auf wissenschaftliche Mitarbeiter und Mit | ||
arbeiterinnen ausgedehnt werden. §12 Abs. 7 Ziff. 4 bleibt davon unberührt. | arbeiterinnen ausgedehnt werden. §12 Abs. 7 Ziff. 4 bleibt davon unberührt. | ||
+ | |||
(6) Die Frist für die Anfertigung der Magisterarbeit ab Zeitpunkt der Vergabe beträgt sechs Monate. | (6) Die Frist für die Anfertigung der Magisterarbeit ab Zeitpunkt der Vergabe beträgt sechs Monate. | ||
Das Thema und die Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung | Das Thema und die Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung | ||
Zeile 858: | Zeile 939: | ||
Betreuerin zurückgegeben werden. Wird das Thema zu einem späteren Zeitpunkt zurückgegeben, ist | Betreuerin zurückgegeben werden. Wird das Thema zu einem späteren Zeitpunkt zurückgegeben, ist | ||
die Magisterarbeit nicht bestanden. | die Magisterarbeit nicht bestanden. | ||
+ | |||
(7) Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann auf | (7) Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann auf | ||
Antrag des Studierenden die Arbeit auch in einer Fremdsprache geschrieben werden. Ist die Arbeit in | Antrag des Studierenden die Arbeit auch in einer Fremdsprache geschrieben werden. Ist die Arbeit in | ||
− | einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache | + | einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Über den Antrag entscheidet der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses |
− | |||
nach Anhörung des Betreuers oder der Betreuerin. | nach Anhörung des Betreuers oder der Betreuerin. | ||
+ | |||
(8) Die Magisterarbeit kann auf Antrag in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als | (8) Die Magisterarbeit kann auf Antrag in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als | ||
Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten | Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten | ||
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und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. Über den Antrag entscheidet der oder die Vorsitzende | und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. Über den Antrag entscheidet der oder die Vorsitzende | ||
des Gemeinsamen Prüfungsausschusses nach Anhörung des Betreuers oder der Betreuerin. | des Gemeinsamen Prüfungsausschusses nach Anhörung des Betreuers oder der Betreuerin. | ||
+ | |||
(9) Mit der Magisterarbeit ist eine Versicherung abzugeben, dass der oder die Studierende die Magister | (9) Mit der Magisterarbeit ist eine Versicherung abzugeben, dass der oder die Studierende die Magister | ||
arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Stellen | arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Stellen | ||
Zeile 875: | Zeile 958: | ||
durch andere ausgeführt oder von anderen übernommen worden sind. Diese Versicherung ist in die | durch andere ausgeführt oder von anderen übernommen worden sind. Diese Versicherung ist in die | ||
Magisterarbeit einzubinden. | Magisterarbeit einzubinden. | ||
+ | |||
(10) Die Magisterarbeit ist maschinengeschrieben in vier gebundenen und paginierten Exemplaren | (10) Die Magisterarbeit ist maschinengeschrieben in vier gebundenen und paginierten Exemplaren | ||
einzureichen. Zeichnungen, Skizzen, Pläne und bildliche Darstellungen brauchen im Original nur in | einzureichen. Zeichnungen, Skizzen, Pläne und bildliche Darstellungen brauchen im Original nur in | ||
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eingereichten Exemplaren erhalten je eines der Gemeinsame Prüfungsausschuss, die zuständige Biblio | eingereichten Exemplaren erhalten je eines der Gemeinsame Prüfungsausschuss, die zuständige Biblio | ||
thek (mit Einverständnis des Prüflings) und die Gutachter. | thek (mit Einverständnis des Prüflings) und die Gutachter. | ||
− | § 31 Annahme und Bewertung der Magisterarbeit | + | |
+ | ===§ 31 Annahme und Bewertung der Magisterarbeit=== | ||
+ | |||
(1) Die Magisterarbeit ist fristgerecht im Prüfungsamt abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig | (1) Die Magisterarbeit ist fristgerecht im Prüfungsamt abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig | ||
zu machen. Im Falle des Postwegs ist das Datum des Poststempels entscheidend. Wird die Magister | zu machen. Im Falle des Postwegs ist das Datum des Poststempels entscheidend. Wird die Magister | ||
arbeit nicht fristgerecht abgeliefert, wird sie mit „nicht bestanden (5,0)“ gewertet. | arbeit nicht fristgerecht abgeliefert, wird sie mit „nicht bestanden (5,0)“ gewertet. | ||
+ | |||
(2) Der Betreuer oder die Betreuerin der oder die das Thema der Arbeit vergeben hat, erstattet ein Gut | (2) Der Betreuer oder die Betreuerin der oder die das Thema der Arbeit vergeben hat, erstattet ein Gut | ||
achten zur Magisterarbeit, das mit einer Benotung gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 schließt. Das Gutach | achten zur Magisterarbeit, das mit einer Benotung gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 schließt. Das Gutach | ||
Zeile 894: | Zeile 981: | ||
arbeit. Bei nicht übereinstimmenden Beurteilungen errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der | arbeit. Bei nicht übereinstimmenden Beurteilungen errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der | ||
Beurteilungen gemäß § 23 Abs. 3. Falls das Prüfungsfach, in dem die Magisterarbeit angefertigt wird, | Beurteilungen gemäß § 23 Abs. 3. Falls das Prüfungsfach, in dem die Magisterarbeit angefertigt wird, | ||
− | |||
− | |||
nur von einem oder einer Prüfungsberechtigten an der Johann Wolfgang Goethe- Universität vertreten | nur von einem oder einer Prüfungsberechtigten an der Johann Wolfgang Goethe- Universität vertreten | ||
wird, was von dem oder der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses festzustellen ist, so | wird, was von dem oder der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses festzustellen ist, so | ||
beurteilt dieser oder diese Prüfungsberechtigte die Magisterarbeit allein. | beurteilt dieser oder diese Prüfungsberechtigte die Magisterarbeit allein. | ||
+ | |||
(3) Wird die Magisterarbeit von einem der beiden Prüfenden mit „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt, | (3) Wird die Magisterarbeit von einem der beiden Prüfenden mit „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt, | ||
bestellt der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses einen dritten Gutachter oder | bestellt der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses einen dritten Gutachter oder | ||
eine dritte Gutachterin nach Maßgabe von § 14 Abs. 1. Sind zwei Beurteilungen „nicht ausreichend“ | eine dritte Gutachterin nach Maßgabe von § 14 Abs. 1. Sind zwei Beurteilungen „nicht ausreichend“ | ||
(5,0) ist die Note der Magisterarbeit „nicht ausreichend“ (5,0). | (5,0) ist die Note der Magisterarbeit „nicht ausreichend“ (5,0). | ||
+ | |||
(4) Ist die Gesamtnote der Magisterarbeit „nicht ausreichend" (5,0), so erteilt der oder die Vorsitzende | (4) Ist die Gesamtnote der Magisterarbeit „nicht ausreichend" (5,0), so erteilt der oder die Vorsitzende | ||
des Gemeinsamen Prüfungsausschusses hierüber dem Studierenden einen Bescheid mit einer Rechtsbe | des Gemeinsamen Prüfungsausschusses hierüber dem Studierenden einen Bescheid mit einer Rechtsbe | ||
helfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, in welchem Zeitraum die Magisterarbeit wieder ange | helfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, in welchem Zeitraum die Magisterarbeit wieder ange | ||
meldet werden muss (§ 24 Abs. 5). | meldet werden muss (§ 24 Abs. 5). | ||
+ | |||
IV. Schlussbestimmungen | IV. Schlussbestimmungen | ||
− | § 32 Prüfungsgebühren | + | |
+ | ===§ 32 Prüfungsgebühren=== | ||
+ | |||
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt für die Magisterprüfung insgesamt 70,00 Euro. | (1) Die Prüfungsgebühr beträgt für die Magisterprüfung insgesamt 70,00 Euro. | ||
+ | |||
(2) Die Gebühren werden bei der Beantragung der Zulassung zur Magisterprüfung fällig. | (2) Die Gebühren werden bei der Beantragung der Zulassung zur Magisterprüfung fällig. | ||
− | § 33 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln | + | |
+ | ===§ 33 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln=== | ||
+ | |||
(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der | (1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der | ||
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungs | Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungs | ||
ausschusses nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Zwischen- bzw. | ausschusses nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Zwischen- bzw. | ||
Magisterprüfung für „nicht bestanden“ erklären. | Magisterprüfung für „nicht bestanden“ erklären. | ||
+ | |||
(2) Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass der | (2) Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass der | ||
oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des | oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des | ||
Zeile 922: | Zeile 1.016: | ||
konnte, so kann der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses die Prüfungsleistung | konnte, so kann der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses die Prüfungsleistung | ||
für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Zwischen- bzw. Magisterprüfung für „nicht bestanden“ erklären. | für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Zwischen- bzw. Magisterprüfung für „nicht bestanden“ erklären. | ||
+ | |||
(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. | (3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. | ||
+ | |||
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen | (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen | ||
Zeugnis ist auch die Urkunde und das Diploma Supplement einzuziehen, wenn die Zwischen- bzw. | Zeugnis ist auch die Urkunde und das Diploma Supplement einzuziehen, wenn die Zwischen- bzw. | ||
Zeile 928: | Zeile 1.024: | ||
nach Abs.1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausge | nach Abs.1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausge | ||
schlossen. | schlossen. | ||
− | § 34 Einsicht in die Prüfungsunterlagen | + | |
+ | ===§ 34 Einsicht in die Prüfungsunterlagen=== | ||
+ | |||
Nach jeder Modulteilprüfung bzw. Modulabschlussprüfung und nach Abschluss des gesamten Prü | Nach jeder Modulteilprüfung bzw. Modulabschlussprüfung und nach Abschluss des gesamten Prü | ||
fungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine oder ihre schriftlichen | fungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine oder ihre schriftlichen | ||
Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag | Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag | ||
ist beim Prüfungsamt zu stellen. | ist beim Prüfungsamt zu stellen. | ||
− | § 35 Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen | + | |
+ | ===§ 35 Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen=== | ||
+ | |||
Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine | Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine | ||
Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Be | Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Be | ||
kanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses einzulegen und | kanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses einzulegen und | ||
schriftlich zu begründen. Hilft der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses, ggf. | schriftlich zu begründen. Hilft der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses, ggf. | ||
− | + | nach Stellungnahme beteiligter Prüfer oder Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident | |
− | |||
− | nach Stellungnahme beteiligter Prüfer oder Prüferinnen, dem | ||
oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerpruchs | oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerpruchs | ||
bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. | bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. | ||
− | § 36 Fachspezifische Bestimmungen | + | |
+ | ===§ 36 Fachspezifische Bestimmungen=== | ||
+ | |||
Jeder Fachbereich kann die ihn betreffenden Fachspezifischen Bestimmungen ändern. Diese | Jeder Fachbereich kann die ihn betreffenden Fachspezifischen Bestimmungen ändern. Diese | ||
Änderungen bedürfen der Zustimmung der an dieser Ordnung beteiligten Fachbereiche, gegebenenfalls | Änderungen bedürfen der Zustimmung der an dieser Ordnung beteiligten Fachbereiche, gegebenenfalls | ||
im Umlaufverfahren. Das Genehmigungsverfahren nach § 39 Abs. 2 Ziffer 7 und § 94 Abs. 1 Ziffer 1 | im Umlaufverfahren. Das Genehmigungsverfahren nach § 39 Abs. 2 Ziffer 7 und § 94 Abs. 1 Ziffer 1 | ||
HHG bleibt unberührt. | HHG bleibt unberührt. | ||
− | § 37 Übergangsbestimmungen | + | |
+ | ===§ 37 Übergangsbestimmungen=== | ||
+ | |||
(1) Die Vorschriften dieser Magisterprüfungsordnung finden auf Studierende Anwendung, die nach In- | (1) Die Vorschriften dieser Magisterprüfungsordnung finden auf Studierende Anwendung, die nach In- | ||
Kraft-Treten dieser Ordnung das Studium mit dem Abschluss Magister Artium/Magistra Artium aufge | Kraft-Treten dieser Ordnung das Studium mit dem Abschluss Magister Artium/Magistra Artium aufge | ||
nommen haben. | nommen haben. | ||
+ | |||
(2) Studierende, die ihr Magisterstudium vor In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, | (2) Studierende, die ihr Magisterstudium vor In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, | ||
können innerhalb einer Übergangsfrist von vier Jahren die Magisterzwischenprüfung bzw. Magisterprü | können innerhalb einer Übergangsfrist von vier Jahren die Magisterzwischenprüfung bzw. Magisterprü | ||
fung nach der Ordnung vom 12.1.1994 in der jeweils gültigen Fassung anmelden. | fung nach der Ordnung vom 12.1.1994 in der jeweils gültigen Fassung anmelden. | ||
+ | |||
(3) Studierende, die ihr Studium im Magisterstudiengang vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung aufge | (3) Studierende, die ihr Studium im Magisterstudiengang vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung aufge | ||
nommen haben, können in den modularisierten Magisterstudiengang wechseln. Äquivalente Studien | nommen haben, können in den modularisierten Magisterstudiengang wechseln. Äquivalente Studien | ||
Zeile 960: | Zeile 1.064: | ||
sie den Lehrveranstaltungen eines Moduls des Magisterstudiengangs entsprechen. Modulabschlussprü | sie den Lehrveranstaltungen eines Moduls des Magisterstudiengangs entsprechen. Modulabschlussprü | ||
fungen müssen nachträglich abgelegt werden. | fungen müssen nachträglich abgelegt werden. | ||
− | § 38 In-Kraft-Treten | + | |
+ | ===§ 38 In-Kraft-Treten=== | ||
+ | |||
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UNI-Report in Kraft. | Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UNI-Report in Kraft. | ||
Frankfurt am Main, den 04. September 2006 | Frankfurt am Main, den 04. September 2006 | ||
Zeile 967: | Zeile 1.073: | ||
Prof. Dr. Rainer Vossen | Prof. Dr. Rainer Vossen | ||
Dekan des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften | Dekan des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften | ||
− | + | ||
− | + | ||
− | Anhang –Fachspezifische Bestimmungen | + | ==Anhang –Fachspezifische Bestimmungen== |
− | + | ||
− | + | ||
− | + | ==I. Magisterfächer== | |
− | + | ||
− | + | ===a) Fächerkatalog gem. § 4Abs. 2=== | |
− | |||
− | |||
− | |||
− | |||
− | |||
− | |||
− | |||
− | |||
− | |||
− | |||
− | |||
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− | |||
− | |||
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− | |||
− | |||
− | I. Magisterfächer | ||
− | a) Fächerkatalog gem. § 4Abs. 2 | ||
Hauptfächer: | Hauptfächer: | ||
− | + | * Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen | |
− | + | * Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients | |
− | + | * Geschichte | |
− | + | * Griechische Philologie | |
− | + | * Hilfswissenschaften der Altertumskunde | |
− | + | * Historische Ethnologie | |
− | + | * Klassische Archäologie | |
− | + | * Kunstgeschichte | |
− | + | * Lateinische Philologie | |
− | + | * Philosophie | |
− | + | * Vor- und Frühgeschichte | |
Nebenfächer | Nebenfächer | ||
− | + | * Altorientalische Philologie (nur zum Hauptfach Archäologie und Kulturgeschichte des Vor | |
deren Orients) | deren Orients) | ||
− | + | * Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen | |
− | + | * Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients | |
− | + | * Archäometrie für Archäologen | |
− | + | * Geschichte | |
− | + | * Geschichte und Philosophie der Wissenschaften | |
− | + | * Griechische Philologie | |
− | + | * Hilfswissenschaften der Altertumskunde | |
− | + | * Historische Ethnologie | |
− | + | * Klassische Archäologie | |
− | + | * Kunstgeschichte | |
− | + | * Lateinische Philologie | |
− | + | * Philosophie | |
− | + | * Vor- und Frühgeschichte | |
− | b) ausgeschlossene bzw. vorgeschriebene Fächerkombinationen gem. § 4 Abs. 2 | + | ===b) ausgeschlossene bzw. vorgeschriebene Fächerkombinationen gem. § 4 Abs. 2=== |
− | + | * Wird Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients als Hauptfach in Verbindung mit zwei | |
Nebenfächern studiert, so muss Altorientalische Philologie als ein Nebenfach gewählt werden. Als | Nebenfächern studiert, so muss Altorientalische Philologie als ein Nebenfach gewählt werden. Als | ||
weiteres Nebenfach wird Archäometrie dringend empfohlen. | weiteres Nebenfach wird Archäometrie dringend empfohlen. | ||
− | + | * Wird Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients als Hauptfach in Verbindung mit einem | |
weiteren Hauptfach studiert, so ist anstelle des Wahlpflichtmoduls VAr 7 „Systematik und Me | weiteren Hauptfach studiert, so ist anstelle des Wahlpflichtmoduls VAr 7 „Systematik und Me | ||
thodik B“ des Hauptstudiums verbindlich das Wahlpflichtmodul VAr 12 „Altorientalische Phi | thodik B“ des Hauptstudiums verbindlich das Wahlpflichtmodul VAr 12 „Altorientalische Phi | ||
lologie für Archäologen“ zu studieren. | lologie für Archäologen“ zu studieren. | ||
− | + | * Altorientalische Philologie ist nur als Nebenfach zu dem Hauptfachstudiengang Archäologie und | |
Kulturgeschichte des Vorderen Orients wählbar. | Kulturgeschichte des Vorderen Orients wählbar. | ||
− | + | * Archäometrie im Nebenfach muss mit dem Haupt- oder Nebenfach Klassische Archäologie oder | |
den Hauptfächern Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen oder Archäologie und Kulturge | den Hauptfächern Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen oder Archäologie und Kulturge | ||
schichte des Vorderen Orients oder Vor- und Frühgeschichte kombiniert werden. | schichte des Vorderen Orients oder Vor- und Frühgeschichte kombiniert werden. | ||
− | + | * Die Fächerkombination Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen und Hilfswissenschaften | |
23 | 23 | ||
Page 25 | Page 25 | ||
der Altertumskunde ist ausgeschlossen. | der Altertumskunde ist ausgeschlossen. | ||
− | + | * Die Fächerkombination Geschichte, Philosophie und Geschichte und Philosophie der Wissenschaften wird | |
ausgeschlossen. | ausgeschlossen. | ||
− | + | * Philosophie im Haupt- oder Nebenfach kann nicht mit dem Magisterfach Religionsphilosophie | |
kombiniert werden. | kombiniert werden. | ||
− | c) zugelassene Nebenfächer aus Bachelorstudiengängen gem. § 4 Abs. 2 | + | ===c) zugelassene Nebenfächer aus Bachelorstudiengängen gem. § 4 Abs. 2=== |
Empirische Sprachwissenschaft | Empirische Sprachwissenschaft | ||
Japanologie | Japanologie | ||
Zeile 1.049: | Zeile 1.136: | ||
Europäische Ethnologie | Europäische Ethnologie | ||
Sinologie | Sinologie | ||
− | II Allgemeine Bestimmungen zu den Fremdsprachennachweisen | + | |
+ | ==II Allgemeine Bestimmungen zu den Fremdsprachennachweisen== | ||
+ | |||
Sprachkenntnisse sind bei der Anmeldung zur Magisterprüfung (§ 27 Abs. 2 Ziff. 2) nachzuweisen, so | Sprachkenntnisse sind bei der Anmeldung zur Magisterprüfung (§ 27 Abs. 2 Ziff. 2) nachzuweisen, so | ||
weit es keine weiteren Regelungen gibt. | weit es keine weiteren Regelungen gibt. | ||
Der Nachweis erfolgt durch: | Der Nachweis erfolgt durch: | ||
+ | |||
1. Abiturzeugnis | 1. Abiturzeugnis | ||
+ | |||
2. entsprechende Oberstufenzeugnisse, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4)“ | 2. entsprechende Oberstufenzeugnisse, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4)“ | ||
bzw. 5 Punkte sein darf; bzw. Schulzeugnisse, in dem die 1. Sprache über mindestens 5 Jahre | bzw. 5 Punkte sein darf; bzw. Schulzeugnisse, in dem die 1. Sprache über mindestens 5 Jahre | ||
und die 2. und/oder 3. Sprache über mindestens 3 Jahre nachgewiesen wird. Die Benotung | und die 2. und/oder 3. Sprache über mindestens 3 Jahre nachgewiesen wird. Die Benotung | ||
muss mindestens ausreichend (4) sein | muss mindestens ausreichend (4) sein | ||
+ | |||
3. Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen | 3. Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen | ||
Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind; | Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind; | ||
+ | |||
4. Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprach | 4. Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprach | ||
kurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse; | kurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse; | ||
+ | |||
5. VHS-Zertifikate, d. h. ein Zertifikat über einen mit staatlicher Abschlussprüfung ab | 5. VHS-Zertifikate, d. h. ein Zertifikat über einen mit staatlicher Abschlussprüfung ab | ||
schließenden Lehrgang an einer Volkshochschule (in Hessen: gem. Erlaß des Hessischen | schließenden Lehrgang an einer Volkshochschule (in Hessen: gem. Erlaß des Hessischen | ||
Zeile 1.067: | Zeile 1.161: | ||
Wo Kenntnisse in Latein gefordert werden, wird im fachspezifischen Anhang genannt, in welchem | Wo Kenntnisse in Latein gefordert werden, wird im fachspezifischen Anhang genannt, in welchem | ||
Umfang dies zu erfolgen hat: | Umfang dies zu erfolgen hat: | ||
+ | |||
1. Latinum: | 1. Latinum: | ||
+ | |||
Unter Kenntnissen im Umfang des Latinums wird die Fähigkeit verstanden, lateinische Originaltexte im | Unter Kenntnissen im Umfang des Latinums wird die Fähigkeit verstanden, lateinische Originaltexte im | ||
sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Stellen, bezogen auf Autoren wie z. B. Cice | sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Stellen, bezogen auf Autoren wie z. B. Cice | ||
Zeile 1.080: | Zeile 1.176: | ||
Fassung, sowie der Verordnung über die Ergänzungsprüfungen im Lateinischen und Griechischem des | Fassung, sowie der Verordnung über die Ergänzungsprüfungen im Lateinischen und Griechischem des | ||
HKM in der jeweils gültigen Fassung). | HKM in der jeweils gültigen Fassung). | ||
− | + | ||
− | |||
2. Sprachprüfung in Latein | 2. Sprachprüfung in Latein | ||
(Im Umfang des ehemaligen kleinen Latinums). Nachgewiesen durch das Abiturzeugnis (Kleines Lati | (Im Umfang des ehemaligen kleinen Latinums). Nachgewiesen durch das Abiturzeugnis (Kleines Lati | ||
num) oder durch eine Prüfung am Institut für Klassische Philologie des Fachbereichs 9 vom | num) oder durch eine Prüfung am Institut für Klassische Philologie des Fachbereichs 9 vom | ||
16.12.1987, Abl 10/88, S. 695 oder durch einen entsprechenden Nachweis einer anderen Universität | 16.12.1987, Abl 10/88, S. 695 oder durch einen entsprechenden Nachweis einer anderen Universität | ||
+ | |||
3. Lateinkenntnisse | 3. Lateinkenntnisse | ||
Diese werden durch eine bestandene Abschlussprüfung nach dem Besuch eines zweisemestrigen La | Diese werden durch eine bestandene Abschlussprüfung nach dem Besuch eines zweisemestrigen La | ||
Zeile 1.091: | Zeile 1.187: | ||
Nachweis eines anderen Instituts nachgewiesen. Wo Kenntnisse in Griechisch gefordert werden, wird | Nachweis eines anderen Instituts nachgewiesen. Wo Kenntnisse in Griechisch gefordert werden, wird | ||
im fachspezifischen Anhang genannt, in welchem Umfang dies zu erfolgen hat. | im fachspezifischen Anhang genannt, in welchem Umfang dies zu erfolgen hat. | ||
+ | |||
4. Graecum: | 4. Graecum: | ||
(vgl. Verordnung über den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch <Latinum und | (vgl. Verordnung über den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch <Latinum und | ||
Graecum> des HKM in der jeweils gültigen Fassung). | Graecum> des HKM in der jeweils gültigen Fassung). | ||
− | + | ||
− | + | ==III. Hauptfach – Studienpläne der Fächer Philosophie== | |
− | III. Hauptfach – Studienpläne der Fächer | + | ===a) Beginn des Studiums gem. § 6 Abs. 2=== |
− | Philosophie | ||
− | a) Beginn des Studiums gem. § 6 Abs. 2 | ||
Wintersemester (empfohlen) oder Sommersemester | Wintersemester (empfohlen) oder Sommersemester | ||
− | b) Fremdsprachenkenntnisse | + | ===b) Fremdsprachenkenntnisse=== |
− | Englisch und Sprachprüfung in Latein oder Graecum oder eine weitere moderne Fremdsprache. | + | Englisch '''und''' Sprachprüfung in Latein oder Graecum '''oder''' eine weitere moderne Fremdsprache. |
− | c) Studien- und Prüfungsleistungen bzw. Module für die Zwischenprüfung und | + | |
− | + | ===c) Studien- und Prüfungsleistungen bzw. Module für die Zwischenprüfung und Magisterprüfung gem. § 29=== | |
+ | |||
Zwischenprüfung: | Zwischenprüfung: | ||
− | + | * Pflichtmodul Basismodul Geschichte der Philosophie | |
− | + | * Pflichtmodul Basismodul Theoretische Philosophie | |
− | + | * Pflichtmodul Basismodul Praktische Philosophie | |
− | + | * Pflichtmodul Basismodul Logik | |
In mindestens zwei Basismodulen muss die Anmeldung zur Modulabschlussprüfung spätestens bis ein | In mindestens zwei Basismodulen muss die Anmeldung zur Modulabschlussprüfung spätestens bis ein | ||
schließlich dem 2. Fachsemester, in allen vier Basismodulen bis einschließlich dem 4. Fachsemester er | schließlich dem 2. Fachsemester, in allen vier Basismodulen bis einschließlich dem 4. Fachsemester er | ||
folgen, ansonsten gilt § 25 Abs. 1. | folgen, ansonsten gilt § 25 Abs. 1. | ||
− | + | * drei Wahlpflichtmodule (Aufbau- oder Vertiefungsmodule): | |
− | + | * Aufbaumodul Geschichte der Philosophie: Antike und Mittelalter | |
− | + | * Aufbaumodul Geschichte der Philosophie: Neuzeit bis 20. Jh. | |
− | + | * Aufbaumodul Metaphysik und Erkenntnistheorie | |
− | + | * Aufbaumodul Sprachphilosophie und Philosophie des Geistes | |
− | + | * Aufbaumodul Ethik/Moralphilosophie | |
− | + | * Aufbaumodul Sozialphilosophie/Politische Philosophie | |
− | + | * Aufbaumodul Logik und Wissenschaftstheorie | |
− | + | * Aufbaumodul Ästhetik | |
− | + | * Aufbaumodul Religionsphilosophie | |
− | + | * Vertiefungsmodul Geschichte der Philosophie: Antike und Mittelalter | |
− | + | * Vertiefungsmodul Geschichte der Philosophie: Neuzeit bis 20. Jh. | |
− | + | * Vertiefungsmodul Metaphysik und Erkenntnistheorie | |
− | + | * Vertiefungsmodul Sprachphilosophie und Philosophie des Geistes | |
− | + | * Vertiefungsmodul Ethik/Moralphilosophie | |
− | + | * Vertiefungsmodul Sozialphilosophie | |
− | + | * Vertiefungsmodul Logik und Wissenschaftstheorie | |
− | + | * Vertiefungsmodul Ästhetik | |
− | + | * Vertiefungsmodul Religionsphilosophie | |
Magisterprüfung: | Magisterprüfung: | ||
− | + | * sechs weitere Wahlpflichtmodule, darunter mindestens drei Vertiefungsmodule oder zwei Vertie | |
fungs- und ein Spezialisierungsmodul: | fungs- und ein Spezialisierungsmodul: | ||
26 | 26 | ||
Page 28 | Page 28 | ||
− | + | * Aufbaumodul Geschichte der Philosophie: Antike und Mittelalter | |
− | + | * Aufbaumodul Geschichte der Philosophie: Neuzeit bis 20. Jh. | |
− | + | * Aufbaumodul Metaphysik und Erkenntnistheorie | |
− | + | * Aufbaumodul Sprachphilosophie und Philosophie des Geistes | |
− | + | * Aufbaumodul Ethik/Moralphilosophie | |
− | + | * Aufbaumodul Sozialphilosophie | |
− | + | * Aufbaumodul Logik und Wissenschaftstheorie | |
− | + | * Aufbaumodul Ästhetik | |
− | + | * Aufbaumodul Religionsphilosophie | |
− | + | * Vertiefungsmodul Geschichte der Philosophie: Antike und Mittelalter | |
− | + | * Vertiefungsmodul Geschichte der Philosophie: Neuzeit bis 20. Jh. | |
− | + | * Vertiefungsmodul Metaphysik und Erkenntnistheorie | |
− | + | * Vertiefungsmodul Sprachphilosophie und Philosophie des Geistes | |
− | + | * Vertiefungsmodul Ethik/Moralphilosophie | |
− | + | * Vertiefungsmodul Sozialphilosophie/Politische Philosophie | |
− | + | * Vertiefungsmodul Logik und Wissenschaftstheorie | |
− | + | * Vertiefungsmodul Ästhetik | |
− | + | * Vertiefungsmodul Religionsphilosophie | |
− | + | * Spezialisierungsmodul | |
− | + | * Pflichtmodul Magisterarbeit (wenn Philosophie 1. Hauptfach) | |
Unter den insgesamt neun Wahlpflichtmodulen des gesamten Studiums muss jeweils mindestens ein | Unter den insgesamt neun Wahlpflichtmodulen des gesamten Studiums muss jeweils mindestens ein | ||
Aufbaumodul Theoretische Philosophie, ein Aufbaumodul Praktische Philosophie und ein Aufbaumo | Aufbaumodul Theoretische Philosophie, ein Aufbaumodul Praktische Philosophie und ein Aufbaumo | ||
Zeile 1.167: | Zeile 1.263: | ||
Es wird nachdrücklich empfohlen, nach Abschluss des Grundstudiums die Angebote der Studienbera | Es wird nachdrücklich empfohlen, nach Abschluss des Grundstudiums die Angebote der Studienbera | ||
tung wahrzunehmen. | tung wahrzunehmen. | ||
− | d) Magisterarbeit gem. § 30 Abs. 2 | + | ===d) Magisterarbeit gem. § 30 Abs. 2=== |
4 Basismodule, 7 weitere Module, davon mindestes 2 Vertiefungsmodule. | 4 Basismodule, 7 weitere Module, davon mindestes 2 Vertiefungsmodule. | ||
− | e) Modulbeschreibungen | + | |
− | Allgemeine Ziele | + | ===e) Modulbeschreibungen=== |
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+ | ====Allgemeine Ziele==== | ||
1. Die Studierenden sollen Einsicht in die historische und systematische Vielfalt philosophischer | 1. Die Studierenden sollen Einsicht in die historische und systematische Vielfalt philosophischer | ||
Probleme gewinnen: sie sollen lernen, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit ihre fachspe | Probleme gewinnen: sie sollen lernen, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit ihre fachspe | ||
zifischen Kenntnisse und Kompetenzen zu erweitern und zu vertiefen. | zifischen Kenntnisse und Kompetenzen zu erweitern und zu vertiefen. | ||
+ | |||
2. Die Studierenden sollen die Fähigkeit erwerben, geschichtliche wie zeitgenössische philoso | 2. Die Studierenden sollen die Fähigkeit erwerben, geschichtliche wie zeitgenössische philoso | ||
phische Denkansätze, Theorien, Systeme angemessen zu interpretieren und nach rationalen | phische Denkansätze, Theorien, Systeme angemessen zu interpretieren und nach rationalen | ||
Kriterien, über die sie sich selbst Rechenschaft abzulegen imstande sind, zu beurteilen. | Kriterien, über die sie sich selbst Rechenschaft abzulegen imstande sind, zu beurteilen. | ||
+ | |||
3. Diese Fähigkeit soll sich, da Philosophie nicht im Elfenbeinturm ihrer eigenen Geschichte lebt, | 3. Diese Fähigkeit soll sich, da Philosophie nicht im Elfenbeinturm ihrer eigenen Geschichte lebt, | ||
auch in der Auseinandersetzung mit aktuellen Commonsense Überzeugungen und Wissen | auch in der Auseinandersetzung mit aktuellen Commonsense Überzeugungen und Wissen | ||
schaftsmeinungen bewähren. Dies sollte besonders unter Berücksichtigung der gesellschaftli | schaftsmeinungen bewähren. Dies sollte besonders unter Berücksichtigung der gesellschaftli | ||
chen Voraussetzungen und Folgen wissenschaftlicher Forschung stehen. | chen Voraussetzungen und Folgen wissenschaftlicher Forschung stehen. | ||
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− | |||
4. Eine zentrale Aufgabe philosophischer Lehre ist die Unterweisung in Theorie und Technik ver | 4. Eine zentrale Aufgabe philosophischer Lehre ist die Unterweisung in Theorie und Technik ver | ||
nünftigen Argumentierens über strittige Tatsachenbehauptungen und Zielvorstellungen. | nünftigen Argumentierens über strittige Tatsachenbehauptungen und Zielvorstellungen. | ||
Wissenschaftsimmanent und systematisch bestimmte Ziele | Wissenschaftsimmanent und systematisch bestimmte Ziele | ||
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a) Die Philosophie kann heute – anders als in der Epoche ihrer großen aprioristischen Systementwürfe | a) Die Philosophie kann heute – anders als in der Epoche ihrer großen aprioristischen Systementwürfe | ||
− | – nicht mehr den Anspruch erheben, die Wissenschaft der Wissenschaften zu sein. Eben | + | – nicht mehr den Anspruch erheben, die Wissenschaft der Wissenschaften zu sein. Eben s* wenig darf |
von ihr die Begründung eines einheitlichen Weltbildes erwartet werden. Dennoch hat die Philosophie | von ihr die Begründung eines einheitlichen Weltbildes erwartet werden. Dennoch hat die Philosophie | ||
mit ihren universalistischen und fundamentalistischen Traditionen nicht einfach gebrochen und das | mit ihren universalistischen und fundamentalistischen Traditionen nicht einfach gebrochen und das | ||
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die nicht bei der Analyse eines Gegenstandsbereiches stehen bleibt, sondern die Bewegung des Den | die nicht bei der Analyse eines Gegenstandsbereiches stehen bleibt, sondern die Bewegung des Den | ||
kens – reflektierend – auf die Fähigkeit des erkennenden Subjekts zurückwendet. | kens – reflektierend – auf die Fähigkeit des erkennenden Subjekts zurückwendet. | ||
− | b) Das Studium der Philosophie hat demnach zunächst die Grundlagen des Erkennens, | + | |
− | + | b) Das Studium der Philosophie hat demnach zunächst die Grundlagen des Erkennens, Argumentierens und Handelns zum Gegenstand. Diese sind: | |
− | + | * Logik, insbesondere formale Logik, d. h. die Lehre vom korrekten Schließen | |
− | + | * Theoretische Philosophie, insbesondere Erkenntnistheorie; Reflexion auf Geltungsansprüche; Analyse kognitiver Prozesse | |
− | Analyse kognitiver Prozesse | + | * Praktische Philosophie, insbesondere Theorie der Moral; Begründung von Prinzipien, Normen und Maximen moralischen Handelns |
− | + | * Sprachphilosophie, insbesondere Theorie der Kommunikation und Sprechakttheorie; Analysenatürlicher und künstlicher Sprachen. | |
− | + | ||
− | + | c) Infolge der Expansion und Ausdifferenzierung der Einzelwissenschaften wurden der Philosophie viele neue Aufgabenbereiche und Problemfelder erschlossen. Das Studium der Philosophie wird stark geprägt durch interdisziplinäre Themen und Fragestellungen, wie z. B. in der | |
− | + | * Wissenschaftstheorie, d. h. der Prüfung der erkenntnistheoretischen und methodologischen Voraussetzungen der Einzelwissenschaften | |
− | c) Infolge der Expansion und Ausdifferenzierung der Einzelwissenschaften wurden der Philosophie | + | * Rechtsphilosophie; allgemeiner Theorie normativer Begriffe und Argumentationsweisen |
− | viele neue Aufgabenbereiche und Problemfelder erschlossen. Das Studium der Philosophie wird stark | + | * Ästhetik und Hermeneutik; allgemeiner Methodologie des Kunst- und Textverstehens |
− | geprägt durch interdisziplinäre Themen und Fragestellungen, wie z. B. in der | + | * Geschichtsphilosophie, d. h. Theorie der Deutung welthistorischer und epochenspezifischer Sinnzusammenhänge; Methodologie und Wissenschaftstheorie der Geschichtswissenschaft |
− | + | * Anthropologie, d. h. einer Theorie des Menschen als des sich selbstproduzierenden, dar stellenden und selbst deutenden Wesens | |
− | Voraussetzungen der Einzelwissenschaften | + | * Sozialphilosophie, d. h. Theorie gesellschaftspolitischer Kräfte, Dynamik, Antagonismen, Tendenzen, Totalitäten; Ideologiekritik. |
− | + | ||
− | + | ====Tätigkeitsfeldorientierte Ziele ==== | |
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− | Sinnzusammenhänge; Methodologie und Wissenschaftstheorie der Geschichtswissenschaft | ||
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− | stellenden und selbst deutenden Wesens | ||
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− | Tendenzen, Totalitäten; Ideologiekritik. | ||
− | Tätigkeitsfeldorientierte Ziele | ||
Wie die meisten geisteswissenschaftlichen Disziplinen kann auch die Philosophie mit dem M.A. keinen | Wie die meisten geisteswissenschaftlichen Disziplinen kann auch die Philosophie mit dem M.A. keinen | ||
im engeren Sinne berufsqualifizierenden Studienabschluss offerieren. Das hat seinen Grund darin, dass | im engeren Sinne berufsqualifizierenden Studienabschluss offerieren. Das hat seinen Grund darin, dass | ||
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ordnen lässt. Der M.A. in Philosophie gilt jedoch in besonderem Maße als Nachweis substantieller | ordnen lässt. Der M.A. in Philosophie gilt jedoch in besonderem Maße als Nachweis substantieller | ||
akademischer Allgemeinbildung sowie vielfältig fungibler wissenschaftlicher Erfahrung und er bietet | akademischer Allgemeinbildung sowie vielfältig fungibler wissenschaftlicher Erfahrung und er bietet | ||
− | mithin dort, | + | mithin dort, w* sich für geisteswissenschaftliche Universitätsabsolventen Berufschancen eröffnen, un |
verkennbar Wettbewerbsvorteile. | verkennbar Wettbewerbsvorteile. | ||
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− | + | ====Schwerpunkte im Hauptstudium==== | |
− | Schwerpunkte im Hauptstudium | + | |
− | Im fortgeschrittenen Stadium des Studiums sollen die Studierenden Schwerpunkte setzen, um sich auf | + | Im fortgeschrittenen Stadium des Studiums sollen die Studierenden Schwerpunkte setzen, um sich auf die Magisterarbeit vorzubereiten. Diese Schwerpunkte können sein: |
− | die Magisterarbeit vorzubereiten. Diese Schwerpunkte können sein: | + | * Werk und Wirkung einzelner Philosophen |
− | + | * bestimmte philosophische Richtungen oder Schulen | |
− | + | * übergreifende systematische Problemstellungen | |
− | + | * Themen der aktuellen philosophischen Diskussion | |
− | + | Bei der Wahl seiner Schwerpunkte sollte sich jeder/jede Student/in von einem(r) Hochschullehrer/in des Instituts für Philosophie beraten lassen. | |
− | Bei der Wahl seiner Schwerpunkte sollte sich jeder/jede Student/in von einem(r) Hochschullehrer/in | + | |
− | des Instituts für Philosophie beraten lassen. | + | ====Basismodule==== |
− | + | ||
− | + | {{Achtung| | |
− | Basismodule | + | Für eine übersichtliche Darstellung von Art und Umfang der vier Basismodule (Geschichte der Philosophie (BM 1), Theoretische Philosophie (BM 2), Praktische Philosophie (BM 3) und Logik (BM 4)) besuchen Sie bitte die [http://www.philprom.de/studium/magister/pruefungsordnungen/2006/a3_10.php#sp5 entsprechenden Seiten der Philosophischen Promotionskommission] (dort unter: e) Modulbeschreibungen) (Sie können sich diesen Link idealerweise per Rechtsklick in einem neuen Fenster oder Tab öffnen lassen, um die OKAPI-Seiten parallel zur Verfügung zu haben!). |
− | + | }} | |
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− | + | ====Aufbaumodule==== | |
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− | + | {{Achtung| | |
− | + | Auch die detaillierten Beschreibungen der Aufbaumodule finden sie auf den [http://www.philprom.de/studium/magister/pruefungsordnungen/2006/a3_10.php#sp5 entsprechenden Seiten der Philosophischen Promotionskommission] (ebenfalls unter: e) Modulbeschreibungen) (Sie können sich diesen Link idealerweise per Rechtsklick in einem neuen Fenster oder Tab öffnen lassen, um die OKAPI-Seiten parallel zur Verfügung zu haben!). | |
− | + | }} | |
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− | + | ===f) exemplarischer Studienverlaufsplan=== | |
− | + | '''1. Semester:''' | |
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− | + | BM1, BM4 (24 CP) | |
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− | + | '''2. Semester:''' | |
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− | + | BM2, BM3 (24 CP) | |
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− | + | '''3. Semester:''' | |
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− | 1. Semester: BM1, BM4 (24 CP) | ||
− | 2. Semester: BM2, BM3 (24 CP) | ||
− | 3. Semester: | ||
a. AM1a, Teil 1 (3 CP) | a. AM1a, Teil 1 (3 CP) | ||
+ | |||
b. AM2a, Teil 1 (3 CP) | b. AM2a, Teil 1 (3 CP) | ||
+ | |||
c. AM3b, Teil 1 (3 CP) | c. AM3b, Teil 1 (3 CP) | ||
− | 4. Semester: | + | |
+ | '''4. Semester:''' | ||
+ | |||
a. AM1a, Teil 2 (5 CP) | a. AM1a, Teil 2 (5 CP) | ||
+ | |||
b. AM2a, Teil 2 (5 CP) | b. AM2a, Teil 2 (5 CP) | ||
+ | |||
c. AM5, Teil 1 (3 CP) | c. AM5, Teil 1 (3 CP) | ||
− | 5. Semester: | + | |
+ | '''5. Semester:''' | ||
+ | |||
a. AM1b, Teil 1 (3 CP) | a. AM1b, Teil 1 (3 CP) | ||
+ | |||
b. AM3b, Teil 2 (5 CP) | b. AM3b, Teil 2 (5 CP) | ||
+ | |||
c. AM5, Teil 2 (5 CP) | c. AM5, Teil 2 (5 CP) | ||
− | 6. Semester: | + | |
+ | '''6. Semester:''' | ||
+ | |||
a. AM1b, Teil 2 (5 CP) | a. AM1b, Teil 2 (5 CP) | ||
+ | |||
b. VM2a, Teil 1 (3 CP) | b. VM2a, Teil 1 (3 CP) | ||
+ | |||
c. VM5, Teil 1 (3 CP) | c. VM5, Teil 1 (3 CP) | ||
− | 7. Semester: | + | |
+ | '''7. Semester:''' | ||
+ | |||
a. VM1b, Teil 1 (3 CP) | a. VM1b, Teil 1 (3 CP) | ||
+ | |||
b. VM2a, Teil 2 (5 CP) | b. VM2a, Teil 2 (5 CP) | ||
+ | |||
c. VM5, Teil 2 (5 CP) | c. VM5, Teil 2 (5 CP) | ||
− | 8. Semester: | + | |
+ | '''8. Semester:''' | ||
+ | |||
a. VM1b, Teil 2 (5 CP) | a. VM1b, Teil 2 (5 CP) | ||
+ | |||
b. VM3b, Teil 1 (3 CP) | b. VM3b, Teil 1 (3 CP) | ||
+ | |||
c. VM3b, Teil 2 (5 CP) | c. VM3b, Teil 2 (5 CP) | ||
− | 9. Semester: MH (30 CP) | + | |
− | + | '''9. Semester:''' | |
− | + | ||
− | IV | + | MH (30 CP) |
− | + | ||
− | + | ==IV Nebenfach – Studienpläne der Fächer Philosophie== | |
− | a) Beginn des Studiums gem. § 6 Abs. 2 | + | |
+ | ===a) Beginn des Studiums gem. § 6 Abs. 2=== | ||
Wintersemester und Sommersemester | Wintersemester und Sommersemester | ||
− | b) Fremdsprachenkenntnisse | + | ===b) Fremdsprachenkenntnisse=== |
Englisch | Englisch | ||
− | c) Studien- und Prüfungsleistungen bzw. Module für die Zwischenprüfung und | + | ===c) Studien- und Prüfungsleistungen bzw. Module für die Zwischenprüfung und Magisterprüfung gem. § 29 === |
− | |||
Zwischenprüfung: | Zwischenprüfung: | ||
− | + | * 3 verschiedene Wahlpflichtmodule aus 4 Basismodulen | |
− | + | * Logik | |
− | + | * Theoretische Philosophie | |
− | + | * Praktische Philosophie | |
− | + | * Geschichte der Philosophie | |
In drei Basismodulen muss die Anmeldung zur Modulabschlussprüfung spätestens bis ein | In drei Basismodulen muss die Anmeldung zur Modulabschlussprüfung spätestens bis ein | ||
schließlich dem 4. Fachsemester erfolgen, ansonsten gilt § 25 Abs. 1. | schließlich dem 4. Fachsemester erfolgen, ansonsten gilt § 25 Abs. 1. | ||
Magisterprüfung: | Magisterprüfung: | ||
− | + | * 3 verschiedene Wahlpflichtmodule aus Vertiefungs- und/oder Aufbaumodulen. 1 Modul muss ein | |
Vertiefungsmodul sein: | Vertiefungsmodul sein: | ||
− | + | * Aufbaumodul Geschichte der Philosophie: Antike und Mittelalter | |
− | + | * Aufbaumodul Geschichte der Philosophie: Neuzeit bis 20.Jh. | |
− | + | * Aufbaumodul Metaphysik und Erkenntnistheorie | |
− | + | * Aufbaumodul Sprachphilosophie und Philosophie des Geistes | |
− | + | * Aufbaumodul Ethik/ Moralphilosophie | |
− | + | * Aufbaumodul Sozialphilosophie/ Politische Philosophie | |
− | + | * Aufbaumodul Logik und Wissenschaftstheorie | |
− | + | * Aufbaumodul Ästhetik | |
− | + | * Aufbaumodul Religionsphilosophie | |
− | + | * Vertiefungsmodul Geschichte der Philosophie: Antike und Mittelalter | |
− | + | * Vertiefungsmodul Geschichte der Philosophie: Neuzeit bis 20.Jh. | |
− | + | * Vertiefungsmodul Metaphysik und Erkenntnistheorie | |
− | + | * Vertiefungsmodul Sprachphilosophie und Philosophie des Geistes | |
− | + | * Vertiefungsmodul Ethik/ Moralphilosophie | |
− | + | * Vertiefungsmodul Sozialphilosophie | |
− | + | * Vertiefungsmodul Logik und Wissenschaftstheorie | |
− | + | * Vertiefungsmodul Ästhetik | |
− | + | * Vertiefungsmodul Religionsphilosophie | |
− | + | ||
− | |||
Anstelle eines der frei wählbaren Module kann für das Philosophiestudium ein Modul aus anderen Fä | Anstelle eines der frei wählbaren Module kann für das Philosophiestudium ein Modul aus anderen Fä | ||
chern anerkannt werden, sofern die behandelten Themen unmittelbar philosophisch relevant sind. Die | chern anerkannt werden, sofern die behandelten Themen unmittelbar philosophisch relevant sind. Die | ||
Anerkennung erfolgt durch die akademische Leitung. | Anerkennung erfolgt durch die akademische Leitung. | ||
− | d) Modulbeschreibungen | + | |
− | + | ===d) Modulbeschreibungen=== | |
− | e) exemplarischer Studienverlaufsplan | + | |
− | 1. Semester: BM1 (12 CP) | + | {{Achtung| |
− | 2. Semester: BM2 (12 CP) | + | Für das nebenfach Philosophie sind die selben Modulbezeichnungen wie für das Hauptfach maßgebend, Sie finden eine übersichtliche Darstellung auf den [http://www.philprom.de/studium/magister/pruefungsordnungen/2006/a3_10.php#sp5 entsprechenden Seiten der Philosophischen Promotionskommission] (dort unter: e) Modulbeschreibungen) (Sie können sich diesen Link idealerweise per Rechtsklick in einem neuen Fenster oder Tab öffnen lassen, um die OKAPI-Seiten parallel zur Verfügung zu haben!). |
− | 3. Semester: BM3 (12 CP) | + | }} |
− | 4. Semester: a. AM1b, Teil 1 (3 CP) | + | |
+ | ===e) exemplarischer Studienverlaufsplan=== | ||
+ | '''1. Semester:''' | ||
+ | |||
+ | BM1 (12 CP) | ||
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+ | '''2. Semester:''' | ||
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+ | BM2 (12 CP) | ||
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+ | '''3. Semester:''' | ||
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+ | BM3 (12 CP) | ||
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+ | '''4. Semester:''' | ||
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+ | a. AM1b, Teil 1 (3 CP) | ||
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b. AM2b, Teil 1 (3 CP) | b. AM2b, Teil 1 (3 CP) | ||
− | 5. Semester: a. AM1b, Teil 2 (5 CP) | + | |
− | 6. Semester: a. AM2b, Teil 2 (5 CP) | + | '''5. Semester:''' |
− | 7. Semester: a. VM2b, Teil 1 (3 CP) | + | |
− | 8. Semester: a. VM2b, Teil 2 (5 CP) | + | a. AM1b, Teil 2 (5 CP) |
− | + | ||
+ | '''6. Semester:''' | ||
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+ | a. AM2b, Teil 2 (5 CP) | ||
+ | |||
+ | '''7. Semester:''' | ||
+ | |||
+ | a. VM2b, Teil 1 (3 CP) | ||
+ | |||
+ | '''8. Semester:''' | ||
+ | |||
+ | a. VM2b, Teil 2 (5 CP) |
Aktuelle Version vom 5. Januar 2010, 14:45 Uhr
Frankfurt am Main vom 12. Juli 2006
Genehmigt durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlass vom
09.08.2006 – III 1.3 422/ 08/10.004 – (0000)
Auf den nachfolgenden Seiten finden sich für den modularisierten Studiengang Magister Philosophie im Haupt- und Nebenfach die relevanten Auszüge aus der oben genannten, 285 Seiten umfassenden Ordnung.
Das Layout wurde leicht geändert, kleinere Schreibfehler korrigiert. Die Modulbeschreibungen wurden nach dem Original mit Veränderungen/Ergänzungen neu erstellt/formatiert. Im Zweifelsfall ist das Original heranzuziehen. Letzte redaktionelle Änderung: 11. April 2007 Redaktion: J. Labude
Inhaltsverzeichnis
- 1 Abkürzungsverzeichnis
- 2 I. Allgemeines
- 2.1 § 1 Rechtsgrundlage und Geltungsbereich
- 2.2 § 2 Zweck der Prüfung
- 2.3 § 3 Hochschulgrad
- 2.4 § 4 Struktur des Magisterstudiums und Fächerkombinationen
- 2.5 § 5 Regelstudienzeit
- 2.6 § 6 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, Studien-und Prüfungsaufbau, Module
- 2.7 § 7 Lehr- und Lernformen
- 2.8 § 8 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie
- 2.9 § 9 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
- 2.10 § 10 Studienverlaufsplan und Studienberatung
- 2.11 § 11 Aufbau der Prüfungen
- 2.12 § 12 Gemeinsamer Prüfungsausschuss für Modulprüfungen
- 2.13 § 13 Akademische Leitung und Modulkoordination
- 2.14 § 14 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen
- 2.15 § 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
- 2.16 § 16 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
- 2.17 § 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
- 2.18 § 18 Nachteilsausgleich
- 2.19 § 19 Modulprüfungen; Prüfungsformen; Kreditpunkte (CP)
- 2.20 § 20 Mündliche Prüfungsleistungen
- 2.21 § 21 Klausurarbeiten
- 2.22 § 22 Hausarbeiten
- 2.23 § 23 Bewertung der Prüfungsleistung
- 2.24 § 24 Nichtbestehen und Wiederholung einzelner Prüfungen, Fristen für die Wiederholung
- 2.25 § 25 Endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung bzw. Magisterprüfung
- 2.26 § 26 Zeugnis, Hochschulgrad, Magisterurkunde und Diploma-Supplement
- 2.27 § 27 Zulassungsverfahren
- 2.28 § 28 Entscheidung über die Zulassung zur Magisterprüfung
- 2.29 § 29 Umfang der Zwischenprüfung und Magisterprüfung
- 2.30 § 30 Magisterarbeit
- 2.31 § 31 Annahme und Bewertung der Magisterarbeit
- 2.32 § 32 Prüfungsgebühren
- 2.33 § 33 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
- 2.34 § 34 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
- 2.35 § 35 Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
- 2.36 § 36 Fachspezifische Bestimmungen
- 2.37 § 37 Übergangsbestimmungen
- 2.38 § 38 In-Kraft-Treten
- 3 Anhang –Fachspezifische Bestimmungen
- 4 I. Magisterfächer
- 5 II Allgemeine Bestimmungen zu den Fremdsprachennachweisen
- 6 III. Hauptfach – Studienpläne der Fächer Philosophie
- 7 IV Nebenfach – Studienpläne der Fächer Philosophie
Abkürzungsverzeichnis
- Abl
- Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst
- CP
- Kreditpunkte
- DSH
- Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
- ECTS
- Europäisches-Kredit-Transfer-System
- Ex
- Exkursion
- HF
- Hauptfach
- HHG
- Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 20.12.2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen GVBl. I, S.466ff) in der jeweils gültigen Fassung
- Gr
- Grabung
- K
- Kurs
- Ko
- Kolloquium
- LN
- Leistungsnachweis
- M.A.
- Magister Artium/Magistra Artium
- NF
- Nebenfach
- PL
- Prüfungsleistung
- PP
- Propädeutikum
- PR
- Praktikum
- P/PS
- Proseminar
- S/HS
- Seminar
- SWS
- Semesterwochenstunden
- T
- Teilnahmenachweis
- Ü
- Übung
- V/VL
- Vorlesung
I. Allgemeines
§ 1 Rechtsgrundlage und Geltungsbereich
(1) Die Fachbereiche Philosophie und Geschichtswissenschaften (FB 8) und Sprachwissenschaften und Kulturwissenschaften (FB 9) haben am 12. Juli 2006 gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 HHG auf der Grundlage der §§ 23 Abs. 2, 25, 26 HHG diese Ordnung beschlossen.
(2) Diese Ordnung regelt das Studium und die Modulprüfungen der von den Fachbereichen Philosophie und Geschichtswissenschaften sowie Sprach- und Kulturwissenschaften im Rahmen des Magisterstudienganges angebotenen und in Anhang Teil I a) aufgeführten Magisterteilstudiengänge (Haupt- und Nebenfächer). Die weiteren an der Johann Wolfgang Goethe-Universität im Rahmen des Magisterstudienganges angebotenen und den Studierenden bei der Fächerkombination (vgl. § 4) zur Wahl stehenden Magisterhaupt- und Magisternebenfächer sind nach der „Ordnung zur Erlangung des akade mischen Grades eines Magister Artium (M.A.)/einer Magistra Artium (M.A.) an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 12. Januar 1994“ (Abl. Nr 4/94, S. 243) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend MAPO) und den für diese Magisterfächer maßgeblichen Studienordnungen zu absolvieren. Bei Wahl eines Bachelor-Nebenfaches als Magister-Nebenfach (§ 4) sind das Studium und die Modulprüfungen nach der maßgeblichen Bachelor-Nebenfachordnung zu absolvieren.
(3) Die fachspezifischen Bestimmungen für die in Anhang Teil I a) aufgeführten Fächer sind Bestandteil dieser Ordnung.
§ 2 Zweck der Prüfung
Die Magisterprüfung bildet den akademischen Abschluss des Magisterstudienganges. Durch die Magisterprüfung werden die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten, die Kenntnis von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen und Forschungsmethoden sowie berufsqualifizierende Kenntnisse und Fähigkeiten in den gewählten Fächern festgestellt.
§ 3 Hochschulgrad
Aufgrund der an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main bestandenen Magisterprüfung verleiht der Fachbereich des Prüfungsfaches, in welchem die Magisterarbeit geschrieben wurde, den akademischen Grad eines Magister Artium/einer Magistra Artium, der mit der Abkürzung „M.A.“ geführt wird.
§ 4 Struktur des Magisterstudiums und Fächerkombinationen
(1) Im Magisterstudiengang werden nach Wahl des oder der Studierenden entweder ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Unter der Geltung dieser Ordnung ist mindestens eines der in den Fachspezifischen Bestimmungen dieser Ordnung (Teil I a) aufgeführten Fächer zu absolvieren.
(2) Die Fächer müssen so gewählt werden, dass sie in einem sinnvollen Zusammenhang stehen und ein angemessen weites Wissensgebiet sichern. Welche Fächer außer den in Teil I a) der Fachspezifischen Bestimmungen dieser Ordnung aufgeführten als Haupt- oder Nebenfächer gewählt werden können, regelt Teil I des Anhangs zur MAPO. Die ebenfalls zugelassenen Bachelor-Nebenfächer sind in Teil Ic) der Fachspezifischen Bestimmungen dieser Ordnung aufgeführt. Vorgeschriebene und ausgeschlossene Fächerverbindungen regeln Teil I und II des Anhangs der MAPO sowie Teil I b) der Fachspezifischen Bestimmungen dieser Ordnung. Das Hauptfach, in dem die Magisterarbeit angefertigt wird (1. Hauptfach) muss, die beiden Nebenfächer bzw. das 2. Hauptfach müssen in der Regel aus dem in Teil I a) der Fachspezifischen Bestimmungen dieser Ordnung und/oder aus dem in Teil I des Anhangs der MAPO enthaltenen Katalog der Fächer gewählt werden. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 der MAPO.
§ 5 Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit errechnet sich aus acht Semestern Studium und einem Semester Magisterarbeitsphase. Praktika und Exkursionen sind innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Die Fachbereiche 8 und 9 stellen durch das Lehrangebot, die Studiengestaltung und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Magisterstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen in den in Teil I a) des Anhangs aufgeführten Fächern in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Das Magisterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.
(2) Wird das Magisterstudium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung in der jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Studienzeit bis zum Magisterabschluss entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester im Teilzeitstudium als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehrangebots. Bei Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen.
II. Studien- und Prüfungsorganisation
§ 6 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, Studien-und Prüfungsaufbau, Module
(1) Voraussetzung für das Studium im Magisterstudiengang ist die Hochschulzugangsberechtigung nach § 63 des Hessischen Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Studienbewerber und Stu dienbewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Sprachnachweis entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 vorlegen, sofern sie nach § 1 Abs. 3 der DSH-Ordnung nicht von der Sprachprüfung freigestellt sind.
(2) Die Fachspezifischen Bestimmungen (Teile III und IV) regeln, ob das Studium zum Wintersemester oder auch zum Sommersemester begonnen werden kann.
(3) Das Studium im Hauptfach erstreckt sich über 8 Semester. Es umfasst höchstens 80 Semesterwo chenstunden (SWS).
(4) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium. Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung, das Hauptstudium mit der Magisterprüfung ab. Die Zwischenprüfung soll in der Regel nach dem vierten Semester im Hauptfach bzw. in der Regel nach dem zweiten Semester im Nebenfach, das Hauptstudium innerhalb der Regelstudienzeit (§ 5) abgeschlossen sein.
(5) Das Magisterstudium ist modular aufgebaut. Das Studium gliedert sich in Pflichtmodule und zusätz lich nach Maßgabe der Studienpläne für die Studiengänge in Wahlpflichtmodule. Die zu absolvierenden Module sind in den Studienplänen (Teile III und IV) festgelegt.
(6) Ein Modul ist eine inhaltlich zusammengehörende Lehr- und Lerneinheit. Module stellen in der Regel einen Zusammenschluss von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließ lich Praxisphasen und Projektarbeiten sowie die Selbstlernzeiten dar. Die Inhalte eines Moduls sind in der Regel so zu bemessen, dass sie innerhalb eines Semesters oder eines Studienjahrs vermittelt werden können. In begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Modul über drei Semester erstrecken. Erstre cken sich Module über mehr als ein Semester, sollen die zugehörigen Lehrveranstaltungen in un mittelbar aufeinander folgenden Semestern angeboten und besucht werden.
(7) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Ver anstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveran staltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.
(8) Einzelne Lehrveranstaltungen des Studiengangs können auf Englisch angeboten werden. Die Studi enpläne können Abweichungen bezüglich weiterer Fremdsprachen treffen.
(9) Nach Ablegung einer Prüfungsleistung zu einem Wahlpflichtmodul ist ein Wechsel in ein alterna tives Wahlpflichtmodul in der Regel ausgeschlossen.
(10) Nach erfolgreichem Abschluss eines Moduls werden unabhängig von der für das Modul erzielten Note Kreditpunkte (im Folgenden „CP“) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) vergeben. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tat sächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Sie umfassen neben der Teilnahme an den zu einem Modul gehörenden Lehrveranstaltungen (einschließ lich außeruniversitäre Praktika und Exkursionen) auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehr stoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge, die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen sowie die Anfertigung der Magisterarbeit. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester 30 CP vorgesehen. Die Magisterprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Zwi schenprüfung und die Magisterprüfung in den gewählten Fächern bestanden und die hierfür erforderli chen CP nachgewiesen sind (Hauptfach 120 CP, je Nebenfach 60 CP, Magisterarbeit 30 CP, insgesamt 270 CP). Bei einer Fächerkombination mit nicht modularisierten Fächern wird ein Hauptfach mit 120 CP bzw. ein Nebenfach mit 60 CP gewertet.
§ 7 Lehr- und Lernformen
Die Studieninhalte werden in folgenden Lehr- und Lernformen vermittelt: 1. Vorlesungen (V), 2. Tutorien (T), 3. Übungen (Ü), 4. Kurse (K), 5. Proseminare (PS), 6. Seminare (S), 7. Exkursionen (Ex), 8. Praktika (PR), 9. Kolloquium (Ko)
- Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Behandlung von Themen und vermitteln einen Überblick über einen bestimmten Forschungsbereich.
- Bestimmte Veranstaltungen können von Tutorien begleitet werden; diese dienen der Vertiefung und Ergänzung der Lehrinhalte der Veranstaltungen, denen sie zugeordnet sind.
- Übungen dienen dem Erlernen und der Einübung bestimmter wissenschaftlicher und praxisbezogener Fähigkeiten und Arbeitsmethoden. Die aktive Beteiligung der Studierenden ist erforderlich.
- In Kursen werden systematische grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, u. a. Fremdsprachenkenntnisse, vermittelt und eingeübt.
- Proseminare sind einführende Lehrveranstaltungen mit aktiver Beteiligung der Studierenden an der Unterrichtsgestaltung; diese geschieht beispielsweise in Form von Referaten, Gruppenarbeit und Diskussionen in der Lehrveranstaltung sowie Literaturbearbeitung und Übungsaufgaben.
- Seminare sind weiterführende Lehrveranstaltungen zu speziellen Themen, die intensives Selbststudium verlangen. Die aktive Beteiligung der Studierenden ist erforderlich.
- Exkursionen sind universitäre Lehrveranstaltungen, die außerhalb der Hochschule durchgeführt werden. Sie dienen dem wissenschaftlich vorbereiteten Besuch fachlich relevanter Orte.
- Praktika vermitteln fachbezogene praktische Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Kolloquien dienen der Diskussion spezieller Fragestellungen und Forschungsergebnisse des Faches sowie der Erörterung wissenschaftlicher Positionen.
§ 8 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie
Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen (Fachspezifische Bestimmungen Teile III und IV ). Der oder die Lehrende kann die Zugangsberechtigung zum Modul überprüfen.
(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, ist ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Das Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist werden im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis und/oder über LSF bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähig keit der Lehrveranstaltung, prüft die Akademische Leitung des betreffenden Teilstudienganges zu nächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung oder ein Ferienkurs eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Akademische Leitung des betreffenden Teilstudienganges ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt nach der Notwendigkeit des Besuchs der Lehrveranstaltung im Hinblick auf den Studienfortschritt und, wenn in dieser Hinsicht gleiche Voraussetzungen gegeben sind, nach der Reihenfolge der Anmeldung oder durch Los. Die anzuwendende Alternative legt die Akademische Leitung des betreffenden Teilstudienganges fest. Auf Antrag erhält der oder die Stu dierende eine Bescheinigung darüber, dass er oder sie nicht in der Lehrveranstaltung aufgenommen werden konnte.
§ 9 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
(1) Die Modulbeschreibungen legen fest, ob innerhalb von Modulen Studienleistungen (Leistungsnach weise) und/oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind. Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise dienen dem Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und sind Voraussetzung für die Vergabe der CP für das Modul. Die Noten für Studienleistungen gehen nicht in die Modulnoten ein.
(2) Teilnahmenachweise dokumentieren die regelmäßige und sofern dies der oder die Lehrende für den Teilnahmenachweis voraussetzt, die aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Die regelmäßige Teil nahme ist gegeben, wenn der oder die Studierende in allen im Verlauf eines Semesters angesetzten Ein zelveranstaltungen anwesend war. Die aktive Teilnahme beinhaltet die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Soweit die Modulbeschreibung keine abweichende Regelung trifft, soll die regelmäßige Teilnahme noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu 20 Prozent der Veranstaltungszeit versäumt hat. Bei darüber hinausgehenden be gründeten Fehlzeiten kann die oder der Lehrende das Erteilen des Teilnahmenachweises von der Erfül lung von Pflichten abhängig machen. Teilnahmenachweise werden am Ende der Veranstaltungszeit durch die Lehrende oder den Lehrenden ausgestellt, sofern die Ordnung für den Studiengang kein anderes Verfahren vorsieht.
(3) Für den Leistungsnachweis ist die erfolgreiche Teilnahme und darüber hinaus, sofern dies der oder die Lehrende voraussetzt, die regelmäßige Teilnahme (Abs. 2) an der Lehrveranstaltung erforderlich. Die erfolgreiche Teilnahme ist gegeben, wenn eine durch die Lehrende oder den Lehrenden positiv be wertete (nach der Modulbeschreibung benotete oder unbenotete) individuelle Studienleistung (Abs.4) erbracht wurde. Die Lehrende oder der Lehrende kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der erfolgreichen Erbringung mehrerer Studienleistungen abhängig machen, sofern dies die Modulbeschreibung zulässt. Werden Studienleistungen nach Maßgabe der Mo dulbeschreibung benotet, gilt § 23 Abs. 1 und 2. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
(4) Studienleistungen können insbesondere sein:
- Klausuren,
- schriftliche Ausarbeitungen,
- Referate (mit oder ohne Ausarbeitung,)
- Fachgespräche,
- Arbeitsberichte, Protokolle,
- Bearbeitung von Übungsaufgaben,
- Tests,
- Hausarbeiten.
Die Anzahl der Leistungen, ihre Form sowie die Frist in der die Leistungen zu erbringen sind, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Stu dierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer Ausarbeitung (außer Klausur/Test) unter Setzung einer Frist ermöglichen.
(5) Werden Studienleistungen schriftlich aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, sind sie mit einer Er klärung gemäß § 30 Abs. 9 zu versehen.
(6) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.
§ 10 Studienverlaufsplan und Studienberatung
(1) Der Studienverlaufsplan und die Übersicht über die im Haupt- und Nebenfach erforderlichen Studi en- und Prüfungsleistungen (Fachspezifische Bestimmungen Teile III und IV) geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung seines oder ihres Studiums. Sie berücksichtigen inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.
(2) Die Fachbereiche erstellen für die Magisterfächer auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots und aktualisieren dies für jedes Semester. Dieses soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters veröffentlicht sein.
(3) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachbe ratung des für ihren Studiengang zuständigen Fachbereichs aufzusuchen. Die Studienfachberatung er folgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:
- zu Beginn des ersten Semesters;
- bei Nichtbestehen von Prüfungen und gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;
- bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;
- bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel.
(4) Die Studienpläne für die Teilstudiengänge können den verpflichtenden Besuch der Studienfachbera tung vorsehen und hierzu nähere Regelungen treffen.
(5) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Stu diermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.
§ 11 Aufbau der Prüfungen
(1) Die Zwischenprüfung im Hauptfach und in den beiden Nebenfächern bzw. in den beiden Hauptfä chern wird in voneinander unabhängigen Prüfungsverfahren studienbegleitend als Abschluss der Mo dule bzw. begleitend zu den Modulen der Fächer durchgeführt. In den Teilen III und IV der Fachspezi fischen Bestimmungen ist festgelegt, welche Module und welche Prüfungs- und Studienleistungen zu den einzelnen Modulen für den Abschluss des Grundstudiums notwendig sind.
(2) Die Magisterprüfung wird ebenfalls in voneinander unabhängigen Prüfungsverfahren im Hauptfach und in den beiden Nebenfächern bzw. in den beiden Hauptfächern studienbegleitend als Abschluss der Module bzw. begleitend zu den Modulen der Fächer durchgeführt. In den Teilen III und IV der Fach spezifischen Bestimmungen ist festgelegt, welche Prüfungsleistungen zu den einzelnen Modulen für den Abschluss des Hauptstudiums notwendig sind. Neben den studienbegleitenden Prüfungen beinhaltet die Magisterprüfung darüber hinaus die Anfertigung einer Magisterarbeit.
§ 12 Gemeinsamer Prüfungsausschuss für Modulprüfungen
(1) Für die Organisation der Modulprüfungen in den in dieser Ordnung geregelten Magisterteilstu diengängen bilden die Fachbereiche Philosophie und Geschichtswissenschaften und Sprach- und Kulturwissenschaften einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss. Er sorgt für die Einhaltung dieser Ord nung, insbesondere im Hinblick auf Voraussetzungen für und Anforderungen an eine Prüfung und ist insbesondere zuständig für Grundsatzfragen der im Abs.7 geregelten Angelegenheiten sowie die Ko ordinierung von Anträgen auf Änderung dieser Ordnung. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss berich tet regelmäßig den Hochschulgremien und den an dieser Ordnung beteiligten Fachbereiche sowie dem Gemeinsamen Magisterprüfungsausschuss der am Magisterstudiengang ebenfalls beteiligten Fachberei chen über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform dieser Ordnung.
(2) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
- zwei Mitgliedern der Professorengruppe aus dem Fachbereich Philosophie und Geschichts
wissenschaften, wobei zwei dieser Ordnung geregelte Fächer vertreten sein sollen;
- zwei Mitgliedern der Professorengruppe aus dem Fachbereich Sprach- und Kulturwissen
schaften, wobei zwei dieser Ordnung geregelte Fächer vertreten sein sollen;
- einem oder einer Vorsitzenden;
- zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern oder wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen; in der Regel je
einer/eine pro Fachbereich sowie
- zwei Studierenden der beteiligten Fachbereiche, die sich im Hauptstudium des Magisterstu
dienganges befinden. In der Regel je einer/eine pro Fachbereich.
(3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und die Stellvertretung müssen Professoren oder Professo rinnen der an dieser Ordnung beteiligten Fachbereiche sein. Sie werden vom Gemeinsamen Prüfungs ausschuss vorgeschlagen und von diesem für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zu lässig.
(4) Die Wahl der Professoren und Professorinnen und ihrer Stellvertretung erfolgt auf Vorschlag und Wahl durch die Vertreter und Vertreterinnen ihrer Gruppe im Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren. Näheres regelt die Wahlordnung der Johann Wolfgang Goethe- Universität. Wiederwahl ist zu lässig.
(5) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und deren Stellvertre tung werden jeweils von den beiden Fachbereichen auf Vorschlag und Wahl durch Vertreter und Vertreterinnen ihrer Gruppe im Fachbereichsrat für ein Jahr gewählt. Abs. 4 Satz 2 findet entspre chende Anwendung.
(6) Die studentischen Mitglieder und ihre Stellvertretung werden jeweils von den beiden Fachbereichen auf Vorschlag und Wahl durch Vertreter und Vertreterinnen ihrer Gruppe im Fachbereichsrat für ein Jahr gewählt. Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(7) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann die laufenden Geschäfte an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende delegieren. Der oder die Vorsitzende leitet die Geschäftsstelle (Abs. 12) und hat insbeson dere folgende Aufgaben:
1. Er oder sie lädt zu den Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. 2. Er oder sie entscheidet über die Zulassung zur Zwischenprüfung und zur Magisterprüfung. 3. Er oder sie entscheidet im Benehmen mit den Modulkoordinatoren oder Modulkoordinato rinnen oder der Akademischen Leitung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleis tungen nach Maßgabe von § 15. 4. Er oder sie bestellt die Prüfer und Prüferinnen, die Beisitzer und Beisitzerinnen für die Modul prüfungen sowie die Gutachter und Gutachterinnen für die Magisterarbeit in Absprache mit der Modulkoordination und/oder Akademischen Leitung. 5. Er oder sie entscheidet in den Fällen des § 16 Abs. 4 Satz 3 und § 17. 6. Er oder sie kann im Falle des § 33 eine Zwischenprüfung bzw. die Magisterprüfung nach träglich für „nicht bestanden“ erklären.
(8) Ablehnende Entscheidungen des oder der Vorsitzenden sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(9) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vor sitzende anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmen gleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Angelegenheiten, die die Prü fung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.
(10) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(11) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prü fungen beizuwohnen.
(12) Geschäftsstelle des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ist die Philosophische Promotionskom mission (im Folgenden „Prüfungsamt“).
§ 13 Akademische Leitung und Modulkoordination
(1) Der Fachbereichsrat bestellt einen Professor oder eine Professorin, der oder die das Magisterfach in der Lehre vertritt, als akademischen Leiter oder Leiterin des Teilstudienganges. Dieser oder diese plant und koordiniert modulübergreifend das Lehrveranstaltungsangebot des Faches. Die Verantwortung des Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt.
(2) Für jedes Modul ernennt die Akademische Leitung aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls einen Modulkoordinator oder eine Modulkoordinatorin. Dieser oder diese muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied des Fachbereichs sein. Dieser oder diese ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben zu ständig. Dazu gehören insbesondere Vorschläge für die Prüfer, Prüferinnen, Beisitzer und Beisitze rinnen der Modulprüfungen (gem. § 14) sowie die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe von § 15.
§ 14 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen
(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professoren und Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßige Professoren und Professorinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie wissenschaftliche Mitglieder und Lehrbeauftragte befugt, die Lehrveranstaltungen anbieten, in denen Prüfungsbestandteile absolviert werden können oder müssen. Die Beteiligung wissenschaftlicher Mit arbeiter und Mitarbeiterinnen an Prüfungen setzt voraus, dass ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauf trag erteilt worden ist.
(2) Zum Beisitzer oder Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer Mitglied, Angehöriger oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens die Magisterprüfung in dem gleichen Fach oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(3) Die Studierenden können für die Magisterarbeit den Erstgutachter oder Erstgutachterin (Betreuer oder Betreuerin) sowie den Zweitgutachter oder Zweitgutachterin gemäß § 30 Abs. 3 vorschlagen. Diesem Vorschlag ist nach Möglichkeit zu folgen; ein Rechtsanspruch auf Bestellung bestimmter Gut achter oder Gutachterinnen besteht nicht.
(4) Für die Prüfer, Prüferinnen, Gutacher, Gutachterinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen gilt § 12 Abs. 10 entsprechend.
§ 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen gemäß Abs. 2 bis 5 werden in der Regel nur angerechnet, wenn sie nicht mehr als fünf Kalenderjahre vor der Aufnahme des Magisterstudiums an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main erbracht worden sind. Über Aus nahmen entscheidet der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unter Berück sichtigung des aktuellen Wissensstandes und im Benehmen mit der zuständigen Modulkoordination.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in denselben Fächern des Magisterstu dienganges an einer deutschen Hochschule erbracht wurden, werden für die Zwischenprüfung bzw. Magisterprüfung angerechnet. Soweit die Zwischenprüfung Fachgebiete bzw. Module nicht enthält, die an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Gegenstand der Zwischenprüfung im jeweiligen Fach sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.
(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Fächern des Magisterstu dienganges oder in anderen Studiengängen erbracht wurden, werden angerechnet, soweit sie gleich wertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleis tungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Jo hann Wolfgang Goethe-Universität im Wesentlichen entsprechen. Bei der Feststellung der Gleich wertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hoch schulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerchaften zu beachten. Das Europäische-Kredit-Transfer-System (ECTS) wird dabei berücksichtigt. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungs wesen gehört werden.
(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien sowie an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Be rufsakademien gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Maximal 60 CP der erforderlichen Prüfungsleistungen der Magisterzwischenprüfung für die einzel nen Prüfungsfächer bzw. der Magisterprüfung insgesamt können aus anderen Studiengängen oder Teil studiengängen anerkannt werden. Die Anrechnung einer Abschlussarbeit aus anderen Studiengängen als Magisterarbeit ist in der Regel ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet der oder die Vor sitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Akademischen Leitung.
(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – im Zeugnis zu kennzeichnen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubezie hen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die ange rechneten Studien- und Prüfungsleistungen werden mit dem Hinweis auf ihre Herkunft versehen.
(7) Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2-4 ist unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu richten.
§ 16 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
(1) Die Termine für die Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen (§ 19) werden vom Modulkoordina tor oder der Modulkoordinatorin im Einvernehmen mit der Akademischen Leitung und den Prüfern und Prüferinnen festgelegt. Das Prüfungsamt gibt möglichst frühzeitig, spätestens vier Wochen vor den Prüfungsterminen, in einem Prüfungsplan Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüfer bekannt. Die Prüfungstermine sind im Internet zu veröffentlichen. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der Modulkoordination im Einvernehmen mit den Prüfern oder den Prüferinnen zu lässig.
(2) Zu jeder Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung ist eine schriftliche Meldung innerhalb der Melde frist erforderlich; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Meldung zu den Modulabschlussprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Die Meldung zu einer Modulteilprüfung er folgt bei der Veranstaltungsleitung; diese leitet die Meldung an das Prüfungsamt weiter. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen entscheidet der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses auf Antrag des oder der Studierenden. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulteilprüfung in begründeten Fällen entscheidet die Veran staltungsleitung.
(3) Der oder die Studierende kann sich zu einer Modul- bzw. Modulteilprüfung nur anmelden, soweit er oder sie zur Magisterprüfung zugelassen ist (§ 27), und die entsprechende Modul- bzw. Modulteilprü fung noch nicht endgültig nicht bestanden hat. Beurlaubte Studierende können keine Modul- bzw. Mo dulteilprüfungen ablegen.
(4) Die Meldung zu einer Modul- bzw. Modulteilprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schrift liche Erklärung bis zum Rücktrittstermin beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Meldetermine und Rücktrittstermine werden durch den Prüfer oder der Prüferin zu Beginn eines jeden Semesters, spätes tens jedoch 4 Wochen vor dem Prüfungstermin am Institut des Prüfenden, beim Prüfungsamt oder durch andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben. Wird die Anmeldung bis zum festgelegten Rück trittstermin nicht zurückgenommen, wird die versäumte Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. § 17 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses möglichst vor dem Prüfungs termin entscheidet, ob die Gründe anerkannt werden.
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der oder die Studierende einen für ihn oder sie bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prü fungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem oder der Vor sitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft ge macht werden. Bei Krankheit des oder der Studierenden ist ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein amtsärztli ches Attest verlangen. Der Krankheit des oder der Studierenden steht die Krankheit oder Betreuung eines von ihm oder ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) gleich.
(3) Der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses entscheidet darüber, ob die geltend gemachten Gründe anerkannt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prü fungstermin anberaumt. Ablehnende Entscheidungen des oder der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses sind dem oder der Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu be gründen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem oder der Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Versucht der oder die Studierende das Ergebnis einer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täu schung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Stu dienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt auch dann vor, wenn der oder die Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel während und nach Austeilung von Klausuraufgaben oder eine vergleichbare Aufgabenstellung bei sich führt oder eine falsche Erklärung nach § 22 Abs. 6 und § 30 Abs. 9 abgibt.
(5) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder Prüferin oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von der aufsichtsführenden Person von der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die be treffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(6) Wird eine Prüfung gemäß Abs. 4 oder 5 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann der oder die Studierende innerhalb von zwei Wochen beim Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses einen begründeten Einspruch einlegen. Die Entscheidung des oder der Vor sitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ist dem oder der Studierenden schriftlich mitzutei len, zu begründen und mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 18 Nachteilsausgleich
(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung des oder der Studierenden Rück sicht zu nehmen. Macht der oder die Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass er oder sie wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungs leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Stu dienleistungen. Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der Prüfer oder die Prüferin auf schriftlichen Antrag des oder der Studierenden bei der Meldung zur Prüfungsleistung; in Zweifelsfällen entscheidet der oder die Vor sitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses.
§ 19 Modulprüfungen; Prüfungsformen; Kreditpunkte (CP)
(1) Die Module werden in der Regel durch Prüfungen abgeschlossen, deren Ergebnisse in die Gesamt bewertung der Magisterprüfung eingehen. Die Prüfungen zu den Modulen werden als Abschluss des Moduls oder aus der Kumulation mehrerer Teilprüfungen im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modulen durchgeführt. Nach Maßgabe der Teile III und IV der Fachspezifischen Bestim mungen kann eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In diesem Fall muss jede Teilleistung für sich bestanden sein.
(2) Die Abschlussprüfung zu einem Modul bezieht sich auf die im Modul vermittelten Kompetenzen und exemplarischen Inhalte. Ist die Prüfung einer einzelnen Lehrveranstaltung eines Moduls zugeord net, werden deren Inhalte und Methoden abgeprüft. Die Prüfungsinhalte der Module sind in den Mo dulbeschreibungen festgelegt.
(3) Die Prüfungsleistungen werden durch Klausurarbeiten, mündliche Prüfungen oder sonstige Prü fungsformen erbracht. Sonstige Prüfungsformen sind Referate mit oder ohne schriftliche Ausarbeitung, Hausarbeiten, Übungsaufgaben, Protokolle oder vergleichbare Formen, die eine Bewertung des indivi duellen Lernerfolges in einem Modul erlauben.
(4) Die Prüfungsformen, in denen die einzelnen Prüfungsleistungen zu erbringen sind, sind in den Fachspezifischen Bestimmungen Teile III und IV festgelegt. Die Modulbeschreibung kann für die mo dulabschließende Prüfung oder für die Modulteilprüfungsleistungen je zwei alternative Prüfungsformen vorsehen. Soweit die Modulbeschreibung alternative Prüfungsformen zulässt, muss die oder der Prü fende die erforderliche Festlegung treffen. Die Prüfungsform ist den Studierenden spätestens bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins mitzuteilen.
(5) Die Prüfungen werden in der Regel in Deutsch abgenommen, sofern diese nach den Regelungen in den Fachspezifischen Bestimmungen Teile III und IV nicht in einer Fremdsprache durchzuführen sind.
(6) Das Ergebnis der Modulprüfung bzw. der Teilprüfungen eines Moduls ist durch den Prüfer oder die Prüferin schriftlich festzuhalten und dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten. Das Prüfungsdatum, die Prüfungsform und die Prüfungsdauer sowie die dazugehörige Bezeichnung des Moduls sind auf zunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 17 mitzuteilen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.
(7) Kreditpunkte für ein Modul werden nur dann vergeben, wenn die für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise vorliegen und die Modulprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Die für ein erfolgreich abgeschlossenes Modul erforderliche CP-Zahl ergibt sich aus den Fachspezifischen Bestimmungen Teile III und IV.
(8) Modulteilprüfungen werden nur einmalig für ein Modul des Magisterstudienganges angerechnet.
(9) Für jeden zur Magisterprüfung zugelassenen Studierenden wird ein Kreditpunktekonto für die er brachten Prüfungsleistungen beim Prüfungsamt eingerichtet. Im Rahmen organisatorischer Möglichkei ten kann der oder die Studierende jederzeit Einsicht in den Stand seines Kontos nehmen.
§ 20 Mündliche Prüfungsleistungen
(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers oder einer Beisitzerin als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgehalten.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Studierenden mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen, soweit in den Fachspezifischen Bestimmungen Teile III und IV für die Modulprü fung keine abweichende Regelung getroffen ist.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer oder die Beisitzerin zu hören.
(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prü fung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzu leiten.
(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modul- oder Modulteilprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer oder Zuhörerin zugelassen werden, es sei denn, der oder die zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung er streckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 21 Klausurarbeiten
(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In den Klausurarbeiten soll der oder die Studierende nachweisen, dass er oder sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden der studierten Fächer erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.
(2) Die Studienpläne bzw. Modulbeschreibungen können „Multiple choice“ Fragen in der Klausur zu lassen (bis zu 25% des Aufgabenumfangs). Bei der Aufstellung der Multiplechoice-Fragen und des Ant wortkataloges ist festzulegen, ob eine oder mehrere Antworten zutreffend sind.
(3) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls orientieren. Soweit in den Fachspezifischen Bestimmungen Teile III und IV keine Regelung getroffen ist, beträgt sie 90 Minuten.
(4) Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll 4 Wochen nicht überschreiten.
(5) Mit „nicht ausreichend“ bewertete Klausurarbeiten sind im Falle ihrer letztmaligen Wiederholung von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Bei Abweichung der Noten der beiden Prüfer oder Prüferinnen errechnet sich die Note der Klausurarbeit in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 3 aus dem Durchschnitt der beiden Noten.
§ 22 Hausarbeiten
(1) Mit einer Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Pro blem aus einem Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu be wertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.
(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen; die Aus gabe des Themas erfolgt durch den Prüfer oder die Prüferin, der oder die den Ausgabezeitpunkt der Hausarbeit dokumentiert. Die Bearbeitungsdauer und/oder der Umfang der Hausarbeit wird in den Modulbeschreibungen festgelegt.
(4) Die Hausarbeit ist fristgerecht in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzurei chen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeiten ist durch die Prüferin oder den Prüfer aktenkundig zu machen.
(5) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder dem Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen.
(6) Die oder der Studierende hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selb ständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(7) Für sonstige nicht unter Aufsicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeiten finden die Abs. 2 bis 6 entsprechende Anwendung.
(8) Im Übrigen gilt § 21 Abs. 4.
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistung
(1) Für die Benotung der Prüfungsleistungen zu den Modulen und der Magisterarbeit sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung; 2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwi schenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausge schlossen.
(3) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen zusammen, er rechnet sich die Note des Moduls aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen bestandenen Teilprüfungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung ge strichen. Die Note lautet: Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut; bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut; bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend; bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend; bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.
(4) Für die Zwischenprüfung wird je Prüfungsfach eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich aus den Modulnoten des Prüfungsfaches, die unter Berücksichtigung der zugehörigen CP nach Maßgabe der Fachspezifischen Bestimmungen Teile III und IV verschieden gewichtet sein können. Die Gesamt note einer bestandenen Zwischenprüfung im Prüfungsfach lautet: Bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut; bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut; bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend; bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend.
(5) Für die Magisterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich aus den Fachnoten, die entsprechend Abs. 4 ermittelt werden. Bei der Bildung der Gesamtnote wird das Hauptfach bzw. die Hauptfächer so wie die Magisterarbeit doppelt gewichtet.
(6) Werden alle Prüfungsleistungen zu den Modulen und die Magisterarbeit mit der Note „sehr gut“ (1,0) bestanden, wird für die Magisterprüfung das Gesamturteil „Mit Auszeichnung“ erteilt.
(7) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenom men wird. Die ECTS-Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie folgt: A = die Note, die die besten 10% derjenigen, die die Magisterprüfung bestanden haben, er zielen, B = die Note, die die nächsten 25 %, C = die Note, die die nächsten 30 %, D = die Note, die die nächsten 25 %, E = die Note, die die nächsten 10 % erzielen. Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt aufgrund der statistischen Auswertung der Prüfungs ergebnisse. Hierbei soll ein Zeitraum von 3 Jahren zugrunde gelegt werden. Für die Bezugsgruppen (Hauptfach mit Magisterarbeit) sind Mindestgrößen festzulegen, damit tragfähige Aussagen möglich sind. So lange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der Gemeinsame Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten.
§ 24 Nichtbestehen und Wiederholung einzelner Prüfungen, Fristen für die Wiederholung
(1) Prüfungsleistungen zu Modulen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 15 Abs. 4 und § 16 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.
(2) Die Noten der schriftlichen Prüfungsleistungen (Ausnahme Magisterarbeit) werden von den Prü fenden bekannt gegeben. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann festlegen, dass die Noten unter Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen und allgemeiner datenschutzrechtlicher Rege lungen hochschulöffentlich bekannt gegeben werden.
(3) Nicht bestandene Prüfungsleistungen zu Modulen können zweimal wiederholt werden.
(4) Eine erstmalig nicht bestandene Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung ist im nächsten Prüfungs termin zu wiederholen, ansonsten gilt sie als erstmals nicht bestanden. § 17 Abs. 1 bis 3 gelten entspre chend. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Modulprüfung, bei der auf die Wiederholungsmöglichkeiten und -fristen hinzuweisen ist. Wird die Frist zur zweiten Wiederholung versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der oder die Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten; hierüber entscheidet der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschuss auf Antrag des oder der Studierenden. Bei nicht zu vertretendem Überschreiten der Wiederholungsfrist sind die Prüfungen unverzüglich nach Wegfall der Gründe für die Überschreitung nachzuholen. Der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses setzt hierfür Termine fest.
(5) Eine nicht bestandene Magisterarbeit kann einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Die Auf gabenstellung muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des ersten Ergebnisses erfolgen; Abs. 4 Sätze 2-5 gelten entsprechend. Im Übrigen findet § 30 für die Wiederholung der Magisterarbeit mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Rückgabe des Themas der Magisterarbeit nur möglich ist, so weit von der Rückgabe beim ersten Versuch noch kein Gebrauch gemacht wurde.
§ 25 Endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung bzw. Magisterprüfung
(1) Die Zwischenprüfung im Prüfungsfach ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 17 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt oder der Prüfungsanspruch wegen Überschreiten der Wiederholungsfristen erloschen ist oder ein Pflichtmodul nicht in der in den Fachspezifischen Bestim mungen vorgesehenen Zeit abgeschlossen wurde.
(2) Die Magisterprüfung ist endgültig nicht bestanden wenn a) eine Prüfungsleistung auch in ihrer letzt maligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 17 als mit „nicht aus reichend“ (5,0) bewertet gilt; b) die Magisterarbeit zum zweiten Mal mit „nicht ausreichend“ (5,0) be wertet wurde oder gemäß § 17 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt; c) der Prüfungsanspruch wegen Überschreiten der Wiederholungsfristen erloschen ist.
(3) Studierende, die die Zwischenprüfung im Nebenfach endgültig nicht bestanden haben, können ein mal das Nebenfach wechseln.
(4) Ist die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung in den studierten Fächern insgesamt endgültig nicht bestanden, so erlässt der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses einen Be scheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Zwischen- bzw. der Magisterprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Studierenden bekannt zu geben.
(5) Hat ein Studierender die Zwischen- bzw. Magisterprüfung begonnen aber noch nicht abge schlossen, so wird ihm oder ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangs- bzw. des Fachwechsels durch das Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Zwi schenprüfung bzw. Magisterprüfung nicht bestanden ist.
§ 26 Zeugnis, Hochschulgrad, Magisterurkunde und Diploma-Supplement
(1) Über die bestandene Zwischenprüfung im Prüfungsfach ist unverzüglich, innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Zwischenprüfung ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis enthält die Module mit den in ihnen erzielten Noten sowie die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Das Zeugnis ist von einem Mitglied des Dekanats des für den Magisterteilstudiengang zuständigen Fachbereichs zu un terzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(2) Über die bestandene Magisterprüfung ist unverzüglich, innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Magisterprüfung ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis enthält die Prüfungsfächer der Magisterprü fung, die hierfür erzielten Noten, das Thema der Magisterarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote und die für die Prüfungsfächer insgesamt erreichten CP. Das Zeugnis der Magisterprüfung ist vom Stu diendekan oder der Studiendekanin des Fachbereichs zu unterzeichnen in dem die Magisterarbeit er stellt wurde und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Ist die letzte Prü fungsleistung die Magisterarbeit, trägt das Zeugnis das Datum des Tages des Abgabetermins der Magis terarbeit.
(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis für die Magisterprüfung wird dem Studierenden eine Magisterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Magistergrades gemäß § 3 beurkundet. Die Magisterurkunde wird von dem Dekan oder der Dekanin des Hauptfaches, in dem die Magisterarbeit geschrieben worden ist, unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe- Universität versehen. Mit der Aushändigung der Urkunde erhält der Studierende das Recht, den akade mischen Grad eines Magister Artium oder Magistra Artium zu führen.
(4) Neben dem Zeugnis für die Magisterprüfung und der Magisterurkunde stellt das Prüfungsamt ein Diploma-Supplement (in Deutsch und Englisch) aus, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält.
III. Zulassungsverfahren, Umfang und Art der Zwischenprüfung und Magisterprüfung
§ 27 Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung zur Magisterprüfung im Prüfungsfach (Haupt- oder Nebenfach) ist rechtzeitig – spä testens 2 Wochen – vor der ersten Prüfungsleistung gemäß Abs. 2 beim Gemeinsamen Prüfungsaus schuss zu beantragen. Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der An tragstellung 1. im Magisterstudiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist; 2. den Prüfungsanspruch im Prüfungsfach mit dem Überschreiten der Fristen für die Meldung zur oder die Ablegung der Zwischenprüfung bzw. Magisterprüfung im Prüfungsfach nicht verloren hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden oder die Vor sitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ggf. Nachweise der nach den Modulbeschreibungen bzw. Studienplänen geforderten Fremd sprachenkenntnisse (Fachspezifische Bestimmungen Teile III b und IV b); § 28 Abs. 3 bleibt unberührt. 2. eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits eine Zwischen- oder Magisterprü fung in demselben Prüfungsfach endgültig nicht bestanden oder seinen oder ihren Prüfungsan spruch in einem solchen Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
§ 28 Entscheidung über die Zulassung zur Magisterprüfung
(1) Über die Zulassung entscheidet der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen ist der oder die Studierende zu hören.
(2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn die in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen nach § 27 Abs. 2 unvollständig sind oder der oder die Studierende die Zwi schen- oder die Magisterprüfung im Prüfungsfach endgültig nicht bestanden hat oder sich in dem Prü fungsfach in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet oder den Prüfungsan spruch verloren hat.
(3) Die geforderten Sprachnachweise nach § 27 Abs. 2 Ziff. 1 müssen spätestens nach Abschluss der letzten Prüfungsleistung der Zwischenprüfung beim Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Gemein samen Prüfungsausschusses vorgelegt werden, sofern nicht in den Fachspezifischen Bestimmungen andere Regelungen getroffen sind. Andernfalls ist die Zwischenprüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach nicht abgeschlossen.
§ 29 Umfang der Zwischenprüfung und Magisterprüfung
(1) Die Zwischenprüfung und Magisterprüfung setzt sich zusammen aus den Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen der gemäß den Fachspezifischen Bestimmungen Teile III und IV zugehörigen Mo dulen (Pflichtmodule und/oder Wahlpflichtmodule).
(2) Im Hauptfach wird eine Magisterarbeit gem. § 30 erstellt.
(3) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen nach Abs.1 kann bei fehlender Kapazität durch Beschluss des Fachbereichsrates eingeschränkt werden. Die Einschränkung wird den Studierenden rechtzeitig be kannt gegeben (z. B. LSF, Internet).
§ 30 Magisterarbeit
(1) Die Magisterarbeit wird im Hauptfach, bei Fächerkombination mit 2 Hauptfächern in einem der gewählten Hauptfächer, geschrieben. Der oder die Studierende soll in der Magisterarbeit nachweisen, dass er oder sie imstande ist, eine Fragestellung des Hauptfaches selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
(2) Die Zulassung zur Magisterarbeit kann beantragen, wer mindestens 90 CP im Hauptfach des Magisterstudienganges erworben hat, sofern nicht in den Fachspezifischen Bestimmungen Teil III e andere Regelungen getroffen sind.
(3) Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit ist bei dem oder der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses nach erfolgreichem Abschluss der geforderten Modulprüfungen im Hauptfach, in dem er die Magisterarbeit anfertigt, zu beantragen.
(4) Der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt unter der Berücksichtigung des Vorschlags des Studierenden den Betreuer oder die Betreuerin, der oder die das Thema der Magisterarbeit nach Anhörung des Studierenden stellt, sowie den Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin. Bei interdisziplinärer Themenstellung kann der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses einen Prüfungsberechtigten oder eine Prüfungsberechtigte aus einem anderen Prüfungsfach bestellen. Thema und Ausgabedatum werden durch den oder die Betreuende dem oder der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses schriftlich mit-geteilt. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.
(5) Betreuer können sein: Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren, Juniorprofessorinnen, Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen, außerplanmäßige Professoren oder Professorinnen, Privatdozenten, Privatdozentinnen. Professoren oder Professorinnen, die aus dem aktiven Dienst der Johann Wolfgang Goethe-Universität ausgeschieden sind oder an eine andere Universität berufen worden sind, können in der Regel bis zu einem Jahr nach ihrem Ausscheiden aus der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Magisterarbeit weiter betreuen. Für Zweitgutachter und Zweitgutachterinnen gilt § 14 Abs. 1. Bei besonderem Bedarf kann auf Antrag des Direktoriums eines Instituts im Einver nehmen mit dem Fachbereichsrat die Betreuungsbefugnis auf wissenschaftliche Mitarbeiter und Mit arbeiterinnen ausgedehnt werden. §12 Abs. 7 Ziff. 4 bleibt davon unberührt.
(6) Die Frist für die Anfertigung der Magisterarbeit ab Zeitpunkt der Vergabe beträgt sechs Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Zeit eingehalten werden kann. Wird die Magisterarbeit aus triftigen Gründen länger als 8 Wochen unterbrochen (z. B. Prüfungsunfähigkeit), ist ein neues Thema zu stellen. Die Bearbeitungszeit muss durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einver nehmen mit dem Betreuer oder der Betreuerin auf Antrag des Prüflings bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat. Das Thema der Magisterarbeit kann einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate nach Rücksprache mit dem Betreuer oder der Betreuerin zurückgegeben werden. Wird das Thema zu einem späteren Zeitpunkt zurückgegeben, ist die Magisterarbeit nicht bestanden.
(7) Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Studierenden die Arbeit auch in einer Fremdsprache geschrieben werden. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Über den Antrag entscheidet der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses nach Anhörung des Betreuers oder der Betreuerin.
(8) Die Magisterarbeit kann auf Antrag in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten und Seitenzahlen eine eindeutige Abgrenzung ermöglicht, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. Über den Antrag entscheidet der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses nach Anhörung des Betreuers oder der Betreuerin.
(9) Mit der Magisterarbeit ist eine Versicherung abzugeben, dass der oder die Studierende die Magister arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen durch Angabe der Quellen kenntlich gemacht werden. Bei der Ablieferung von Zeichnungen, Skizzen, Plänen und bildlichen Darstellungen ist außerdem anzugeben, ob sie selbstständig oder nach eigenen Angaben durch andere ausgeführt oder von anderen übernommen worden sind. Diese Versicherung ist in die Magisterarbeit einzubinden.
(10) Die Magisterarbeit ist maschinengeschrieben in vier gebundenen und paginierten Exemplaren einzureichen. Zeichnungen, Skizzen, Pläne und bildliche Darstellungen brauchen im Original nur in zwei Exemplaren abgegeben zu werden; die restlichen Exemplare können Kopien beinhalten. Von den eingereichten Exemplaren erhalten je eines der Gemeinsame Prüfungsausschuss, die zuständige Biblio thek (mit Einverständnis des Prüflings) und die Gutachter.
§ 31 Annahme und Bewertung der Magisterarbeit
(1) Die Magisterarbeit ist fristgerecht im Prüfungsamt abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist das Datum des Poststempels entscheidend. Wird die Magister arbeit nicht fristgerecht abgeliefert, wird sie mit „nicht bestanden (5,0)“ gewertet.
(2) Der Betreuer oder die Betreuerin der oder die das Thema der Arbeit vergeben hat, erstattet ein Gut achten zur Magisterarbeit, das mit einer Benotung gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 schließt. Das Gutach ten soll spätestens fünf Wochen nach dem Tage, an dem er oder sie die Arbeit erhalten hat, an den zweiten bestellten Gutachter oder die zweite bestellte Gutachterin weitergeleitet werden. Stimmen die beiden Bewertungen überein kann sich der Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin auf Mitzeichnung beschränken. Bei abweichender Bewertung legt er oder sie ein eigenes Gutachten vor. Der Zweitgut achter oder die Zweitgutachterin leitet die beiden Gutachten innerhalb von drei Wochen an das Prü fungsamt weiter. Stimmen die Beurteilungen der Gutachten überein, so ist dies die Note der Magister arbeit. Bei nicht übereinstimmenden Beurteilungen errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Beurteilungen gemäß § 23 Abs. 3. Falls das Prüfungsfach, in dem die Magisterarbeit angefertigt wird, nur von einem oder einer Prüfungsberechtigten an der Johann Wolfgang Goethe- Universität vertreten wird, was von dem oder der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses festzustellen ist, so beurteilt dieser oder diese Prüfungsberechtigte die Magisterarbeit allein.
(3) Wird die Magisterarbeit von einem der beiden Prüfenden mit „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt, bestellt der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses einen dritten Gutachter oder eine dritte Gutachterin nach Maßgabe von § 14 Abs. 1. Sind zwei Beurteilungen „nicht ausreichend“ (5,0) ist die Note der Magisterarbeit „nicht ausreichend“ (5,0).
(4) Ist die Gesamtnote der Magisterarbeit „nicht ausreichend" (5,0), so erteilt der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses hierüber dem Studierenden einen Bescheid mit einer Rechtsbe helfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, in welchem Zeitraum die Magisterarbeit wieder ange meldet werden muss (§ 24 Abs. 5).
IV. Schlussbestimmungen
§ 32 Prüfungsgebühren
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt für die Magisterprüfung insgesamt 70,00 Euro.
(2) Die Gebühren werden bei der Beantragung der Zulassung zur Magisterprüfung fällig.
§ 33 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungs ausschusses nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Zwischen- bzw. Magisterprüfung für „nicht bestanden“ erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der oder die Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er oder sie die Prüfungsleistung ablegen konnte, so kann der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses die Prüfungsleistung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Zwischen- bzw. Magisterprüfung für „nicht bestanden“ erklären.
(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Urkunde und das Diploma Supplement einzuziehen, wenn die Zwischen- bzw. Magisterprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs.1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausge schlossen.
§ 34 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Nach jeder Modulteilprüfung bzw. Modulabschlussprüfung und nach Abschluss des gesamten Prü fungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine oder ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsamt zu stellen.
§ 35 Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Be kanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer oder Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerpruchs bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
§ 36 Fachspezifische Bestimmungen
Jeder Fachbereich kann die ihn betreffenden Fachspezifischen Bestimmungen ändern. Diese Änderungen bedürfen der Zustimmung der an dieser Ordnung beteiligten Fachbereiche, gegebenenfalls im Umlaufverfahren. Das Genehmigungsverfahren nach § 39 Abs. 2 Ziffer 7 und § 94 Abs. 1 Ziffer 1 HHG bleibt unberührt.
§ 37 Übergangsbestimmungen
(1) Die Vorschriften dieser Magisterprüfungsordnung finden auf Studierende Anwendung, die nach In- Kraft-Treten dieser Ordnung das Studium mit dem Abschluss Magister Artium/Magistra Artium aufge nommen haben.
(2) Studierende, die ihr Magisterstudium vor In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, können innerhalb einer Übergangsfrist von vier Jahren die Magisterzwischenprüfung bzw. Magisterprü fung nach der Ordnung vom 12.1.1994 in der jeweils gültigen Fassung anmelden.
(3) Studierende, die ihr Studium im Magisterstudiengang vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung aufge nommen haben, können in den modularisierten Magisterstudiengang wechseln. Äquivalente Studien leistungen in einzelnen Lehrveranstaltungen werden anerkannt und nachträglich mit CP versehen, wenn sie den Lehrveranstaltungen eines Moduls des Magisterstudiengangs entsprechen. Modulabschlussprü fungen müssen nachträglich abgelegt werden.
§ 38 In-Kraft-Treten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UNI-Report in Kraft. Frankfurt am Main, den 04. September 2006 Prof. Dr. Hartmut Leppin Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften Prof. Dr. Rainer Vossen Dekan des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften
Anhang –Fachspezifische Bestimmungen
I. Magisterfächer
a) Fächerkatalog gem. § 4Abs. 2
Hauptfächer:
- Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen
- Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients
- Geschichte
- Griechische Philologie
- Hilfswissenschaften der Altertumskunde
- Historische Ethnologie
- Klassische Archäologie
- Kunstgeschichte
- Lateinische Philologie
- Philosophie
- Vor- und Frühgeschichte
Nebenfächer
- Altorientalische Philologie (nur zum Hauptfach Archäologie und Kulturgeschichte des Vor
deren Orients)
- Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen
- Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients
- Archäometrie für Archäologen
- Geschichte
- Geschichte und Philosophie der Wissenschaften
- Griechische Philologie
- Hilfswissenschaften der Altertumskunde
- Historische Ethnologie
- Klassische Archäologie
- Kunstgeschichte
- Lateinische Philologie
- Philosophie
- Vor- und Frühgeschichte
b) ausgeschlossene bzw. vorgeschriebene Fächerkombinationen gem. § 4 Abs. 2
- Wird Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients als Hauptfach in Verbindung mit zwei
Nebenfächern studiert, so muss Altorientalische Philologie als ein Nebenfach gewählt werden. Als weiteres Nebenfach wird Archäometrie dringend empfohlen.
- Wird Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients als Hauptfach in Verbindung mit einem
weiteren Hauptfach studiert, so ist anstelle des Wahlpflichtmoduls VAr 7 „Systematik und Me thodik B“ des Hauptstudiums verbindlich das Wahlpflichtmodul VAr 12 „Altorientalische Phi lologie für Archäologen“ zu studieren.
- Altorientalische Philologie ist nur als Nebenfach zu dem Hauptfachstudiengang Archäologie und
Kulturgeschichte des Vorderen Orients wählbar.
- Archäometrie im Nebenfach muss mit dem Haupt- oder Nebenfach Klassische Archäologie oder
den Hauptfächern Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen oder Archäologie und Kulturge schichte des Vorderen Orients oder Vor- und Frühgeschichte kombiniert werden.
- Die Fächerkombination Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen und Hilfswissenschaften
23 Page 25 der Altertumskunde ist ausgeschlossen.
- Die Fächerkombination Geschichte, Philosophie und Geschichte und Philosophie der Wissenschaften wird
ausgeschlossen.
- Philosophie im Haupt- oder Nebenfach kann nicht mit dem Magisterfach Religionsphilosophie
kombiniert werden.
c) zugelassene Nebenfächer aus Bachelorstudiengängen gem. § 4 Abs. 2
Empirische Sprachwissenschaft Japanologie Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie Sinologie
II Allgemeine Bestimmungen zu den Fremdsprachennachweisen
Sprachkenntnisse sind bei der Anmeldung zur Magisterprüfung (§ 27 Abs. 2 Ziff. 2) nachzuweisen, so weit es keine weiteren Regelungen gibt. Der Nachweis erfolgt durch:
1. Abiturzeugnis
2. entsprechende Oberstufenzeugnisse, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4)“ bzw. 5 Punkte sein darf; bzw. Schulzeugnisse, in dem die 1. Sprache über mindestens 5 Jahre und die 2. und/oder 3. Sprache über mindestens 3 Jahre nachgewiesen wird. Die Benotung muss mindestens ausreichend (4) sein
3. Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind;
4. Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprach kurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse;
5. VHS-Zertifikate, d. h. ein Zertifikat über einen mit staatlicher Abschlussprüfung ab schließenden Lehrgang an einer Volkshochschule (in Hessen: gem. Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 1.11.1977). Wo Kenntnisse in Latein gefordert werden, wird im fachspezifischen Anhang genannt, in welchem Umfang dies zu erfolgen hat:
1. Latinum:
Unter Kenntnissen im Umfang des Latinums wird die Fähigkeit verstanden, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Stellen, bezogen auf Autoren wie z. B. Cice ro, Sallust, Livius, ggf. mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Das Verständnis soll außerdem durch textbezogene Zusatzaufgaben überprüft werden. Sicherheit in der Formenlehre, der Syntax und der Semantik sowie Grundkenntnisse in Textgrammatik sowie des Textverstehens auch aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und Literatur werden vorausgesetzt. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erfolgt entweder durch das Abitur oder durch eine externe Prüfung an einer staatlichen Schule (vgl. Verordnung über den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch <Latinum und Graecum> des HKM in der jeweils gültigen Fassung, sowie der Verordnung über die Ergänzungsprüfungen im Lateinischen und Griechischem des HKM in der jeweils gültigen Fassung).
2. Sprachprüfung in Latein (Im Umfang des ehemaligen kleinen Latinums). Nachgewiesen durch das Abiturzeugnis (Kleines Lati num) oder durch eine Prüfung am Institut für Klassische Philologie des Fachbereichs 9 vom 16.12.1987, Abl 10/88, S. 695 oder durch einen entsprechenden Nachweis einer anderen Universität
3. Lateinkenntnisse Diese werden durch eine bestandene Abschlussprüfung nach dem Besuch eines zweisemestrigen La teinkurses des Instituts für Klassische Philologie des Fachbereiches 9 oder durch einen entsprechenden Nachweis eines anderen Instituts nachgewiesen. Wo Kenntnisse in Griechisch gefordert werden, wird im fachspezifischen Anhang genannt, in welchem Umfang dies zu erfolgen hat.
4. Graecum: (vgl. Verordnung über den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch <Latinum und Graecum> des HKM in der jeweils gültigen Fassung).
III. Hauptfach – Studienpläne der Fächer Philosophie
a) Beginn des Studiums gem. § 6 Abs. 2
Wintersemester (empfohlen) oder Sommersemester
b) Fremdsprachenkenntnisse
Englisch und Sprachprüfung in Latein oder Graecum oder eine weitere moderne Fremdsprache.
c) Studien- und Prüfungsleistungen bzw. Module für die Zwischenprüfung und Magisterprüfung gem. § 29
Zwischenprüfung:
- Pflichtmodul Basismodul Geschichte der Philosophie
- Pflichtmodul Basismodul Theoretische Philosophie
- Pflichtmodul Basismodul Praktische Philosophie
- Pflichtmodul Basismodul Logik
In mindestens zwei Basismodulen muss die Anmeldung zur Modulabschlussprüfung spätestens bis ein schließlich dem 2. Fachsemester, in allen vier Basismodulen bis einschließlich dem 4. Fachsemester er folgen, ansonsten gilt § 25 Abs. 1.
- drei Wahlpflichtmodule (Aufbau- oder Vertiefungsmodule):
- Aufbaumodul Geschichte der Philosophie: Antike und Mittelalter
- Aufbaumodul Geschichte der Philosophie: Neuzeit bis 20. Jh.
- Aufbaumodul Metaphysik und Erkenntnistheorie
- Aufbaumodul Sprachphilosophie und Philosophie des Geistes
- Aufbaumodul Ethik/Moralphilosophie
- Aufbaumodul Sozialphilosophie/Politische Philosophie
- Aufbaumodul Logik und Wissenschaftstheorie
- Aufbaumodul Ästhetik
- Aufbaumodul Religionsphilosophie
- Vertiefungsmodul Geschichte der Philosophie: Antike und Mittelalter
- Vertiefungsmodul Geschichte der Philosophie: Neuzeit bis 20. Jh.
- Vertiefungsmodul Metaphysik und Erkenntnistheorie
- Vertiefungsmodul Sprachphilosophie und Philosophie des Geistes
- Vertiefungsmodul Ethik/Moralphilosophie
- Vertiefungsmodul Sozialphilosophie
- Vertiefungsmodul Logik und Wissenschaftstheorie
- Vertiefungsmodul Ästhetik
- Vertiefungsmodul Religionsphilosophie
Magisterprüfung:
- sechs weitere Wahlpflichtmodule, darunter mindestens drei Vertiefungsmodule oder zwei Vertie
fungs- und ein Spezialisierungsmodul: 26 Page 28
- Aufbaumodul Geschichte der Philosophie: Antike und Mittelalter
- Aufbaumodul Geschichte der Philosophie: Neuzeit bis 20. Jh.
- Aufbaumodul Metaphysik und Erkenntnistheorie
- Aufbaumodul Sprachphilosophie und Philosophie des Geistes
- Aufbaumodul Ethik/Moralphilosophie
- Aufbaumodul Sozialphilosophie
- Aufbaumodul Logik und Wissenschaftstheorie
- Aufbaumodul Ästhetik
- Aufbaumodul Religionsphilosophie
- Vertiefungsmodul Geschichte der Philosophie: Antike und Mittelalter
- Vertiefungsmodul Geschichte der Philosophie: Neuzeit bis 20. Jh.
- Vertiefungsmodul Metaphysik und Erkenntnistheorie
- Vertiefungsmodul Sprachphilosophie und Philosophie des Geistes
- Vertiefungsmodul Ethik/Moralphilosophie
- Vertiefungsmodul Sozialphilosophie/Politische Philosophie
- Vertiefungsmodul Logik und Wissenschaftstheorie
- Vertiefungsmodul Ästhetik
- Vertiefungsmodul Religionsphilosophie
- Spezialisierungsmodul
- Pflichtmodul Magisterarbeit (wenn Philosophie 1. Hauptfach)
Unter den insgesamt neun Wahlpflichtmodulen des gesamten Studiums muss jeweils mindestens ein Aufbaumodul Theoretische Philosophie, ein Aufbaumodul Praktische Philosophie und ein Aufbaumo dul Geschichte der Philosophie sein. Anstelle eines der frei wählbaren Module kann für das Philosophiestudium ein Modul aus anderen Fä chern anerkannt werden, sofern die behandelten Themen unmittelbar philosophisch relevant sind. Die Anerkennung erfolgt durch die akademische Leitung. Allgemeiner Hinweis: Die Teilnahme an einem Vertiefungsmodul setzt den Abschluss eines Auf baumoduls desselben Bereichs, die Teilnahme an einem Aufbaumodul den Abschluss des entspre chenden (Ästhetik und Religionsphilosophie: eines beliebigen) Basismoduls voraus. Es wird nachdrücklich empfohlen, nach Abschluss des Grundstudiums die Angebote der Studienbera tung wahrzunehmen.
d) Magisterarbeit gem. § 30 Abs. 2
4 Basismodule, 7 weitere Module, davon mindestes 2 Vertiefungsmodule.
e) Modulbeschreibungen
Allgemeine Ziele
1. Die Studierenden sollen Einsicht in die historische und systematische Vielfalt philosophischer Probleme gewinnen: sie sollen lernen, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit ihre fachspe zifischen Kenntnisse und Kompetenzen zu erweitern und zu vertiefen.
2. Die Studierenden sollen die Fähigkeit erwerben, geschichtliche wie zeitgenössische philoso phische Denkansätze, Theorien, Systeme angemessen zu interpretieren und nach rationalen Kriterien, über die sie sich selbst Rechenschaft abzulegen imstande sind, zu beurteilen.
3. Diese Fähigkeit soll sich, da Philosophie nicht im Elfenbeinturm ihrer eigenen Geschichte lebt, auch in der Auseinandersetzung mit aktuellen Commonsense Überzeugungen und Wissen schaftsmeinungen bewähren. Dies sollte besonders unter Berücksichtigung der gesellschaftli chen Voraussetzungen und Folgen wissenschaftlicher Forschung stehen.
4. Eine zentrale Aufgabe philosophischer Lehre ist die Unterweisung in Theorie und Technik ver nünftigen Argumentierens über strittige Tatsachenbehauptungen und Zielvorstellungen. Wissenschaftsimmanent und systematisch bestimmte Ziele
a) Die Philosophie kann heute – anders als in der Epoche ihrer großen aprioristischen Systementwürfe – nicht mehr den Anspruch erheben, die Wissenschaft der Wissenschaften zu sein. Eben s* wenig darf von ihr die Begründung eines einheitlichen Weltbildes erwartet werden. Dennoch hat die Philosophie mit ihren universalistischen und fundamentalistischen Traditionen nicht einfach gebrochen und das Erbe der Metaphysik verworfen. Ihre Hauptaufgabe heute besteht darin, dass sie – in Abwandlung der Kantischen Fragetrias „Was können wir wissen? Was sollen wir tun? Was dürfen wir hoffen?“ – grundlagenkritisch nach den Bedingungen des Erkennens, den Rechtfertigungsgründen des Handelns und den Zweckbestimmungen menschlichen Daseins fragt. Insbesondere ist es Aufgabe der Philoso phie, auf Voraussetzungen, die in der Alltagserfahrung oder in den Wissenschaften als gegeben hinge nommen werden, methodisch zu reflektieren. Daraus erhellt der kritische Charakter der Philosophie, die nicht bei der Analyse eines Gegenstandsbereiches stehen bleibt, sondern die Bewegung des Den kens – reflektierend – auf die Fähigkeit des erkennenden Subjekts zurückwendet.
b) Das Studium der Philosophie hat demnach zunächst die Grundlagen des Erkennens, Argumentierens und Handelns zum Gegenstand. Diese sind:
- Logik, insbesondere formale Logik, d. h. die Lehre vom korrekten Schließen
- Theoretische Philosophie, insbesondere Erkenntnistheorie; Reflexion auf Geltungsansprüche; Analyse kognitiver Prozesse
- Praktische Philosophie, insbesondere Theorie der Moral; Begründung von Prinzipien, Normen und Maximen moralischen Handelns
- Sprachphilosophie, insbesondere Theorie der Kommunikation und Sprechakttheorie; Analysenatürlicher und künstlicher Sprachen.
c) Infolge der Expansion und Ausdifferenzierung der Einzelwissenschaften wurden der Philosophie viele neue Aufgabenbereiche und Problemfelder erschlossen. Das Studium der Philosophie wird stark geprägt durch interdisziplinäre Themen und Fragestellungen, wie z. B. in der
- Wissenschaftstheorie, d. h. der Prüfung der erkenntnistheoretischen und methodologischen Voraussetzungen der Einzelwissenschaften
- Rechtsphilosophie; allgemeiner Theorie normativer Begriffe und Argumentationsweisen
- Ästhetik und Hermeneutik; allgemeiner Methodologie des Kunst- und Textverstehens
- Geschichtsphilosophie, d. h. Theorie der Deutung welthistorischer und epochenspezifischer Sinnzusammenhänge; Methodologie und Wissenschaftstheorie der Geschichtswissenschaft
- Anthropologie, d. h. einer Theorie des Menschen als des sich selbstproduzierenden, dar stellenden und selbst deutenden Wesens
- Sozialphilosophie, d. h. Theorie gesellschaftspolitischer Kräfte, Dynamik, Antagonismen, Tendenzen, Totalitäten; Ideologiekritik.
Tätigkeitsfeldorientierte Ziele
Wie die meisten geisteswissenschaftlichen Disziplinen kann auch die Philosophie mit dem M.A. keinen im engeren Sinne berufsqualifizierenden Studienabschluss offerieren. Das hat seinen Grund darin, dass sich das Fach nicht eindeutig bestimmten Tätigkeitsbereichen in Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zu ordnen lässt. Der M.A. in Philosophie gilt jedoch in besonderem Maße als Nachweis substantieller akademischer Allgemeinbildung sowie vielfältig fungibler wissenschaftlicher Erfahrung und er bietet mithin dort, w* sich für geisteswissenschaftliche Universitätsabsolventen Berufschancen eröffnen, un verkennbar Wettbewerbsvorteile.
Schwerpunkte im Hauptstudium
Im fortgeschrittenen Stadium des Studiums sollen die Studierenden Schwerpunkte setzen, um sich auf die Magisterarbeit vorzubereiten. Diese Schwerpunkte können sein:
- Werk und Wirkung einzelner Philosophen
- bestimmte philosophische Richtungen oder Schulen
- übergreifende systematische Problemstellungen
- Themen der aktuellen philosophischen Diskussion
Bei der Wahl seiner Schwerpunkte sollte sich jeder/jede Student/in von einem(r) Hochschullehrer/in des Instituts für Philosophie beraten lassen.
Basismodule
Für eine übersichtliche Darstellung von Art und Umfang der vier Basismodule (Geschichte der Philosophie (BM 1), Theoretische Philosophie (BM 2), Praktische Philosophie (BM 3) und Logik (BM 4)) besuchen Sie bitte die entsprechenden Seiten der Philosophischen Promotionskommission (dort unter: e) Modulbeschreibungen) (Sie können sich diesen Link idealerweise per Rechtsklick in einem neuen Fenster oder Tab öffnen lassen, um die OKAPI-Seiten parallel zur Verfügung zu haben!). |
Aufbaumodule
Auch die detaillierten Beschreibungen der Aufbaumodule finden sie auf den entsprechenden Seiten der Philosophischen Promotionskommission (ebenfalls unter: e) Modulbeschreibungen) (Sie können sich diesen Link idealerweise per Rechtsklick in einem neuen Fenster oder Tab öffnen lassen, um die OKAPI-Seiten parallel zur Verfügung zu haben!). |
f) exemplarischer Studienverlaufsplan
1. Semester:
BM1, BM4 (24 CP)
2. Semester:
BM2, BM3 (24 CP)
3. Semester:
a. AM1a, Teil 1 (3 CP)
b. AM2a, Teil 1 (3 CP)
c. AM3b, Teil 1 (3 CP)
4. Semester:
a. AM1a, Teil 2 (5 CP)
b. AM2a, Teil 2 (5 CP)
c. AM5, Teil 1 (3 CP)
5. Semester:
a. AM1b, Teil 1 (3 CP)
b. AM3b, Teil 2 (5 CP)
c. AM5, Teil 2 (5 CP)
6. Semester:
a. AM1b, Teil 2 (5 CP)
b. VM2a, Teil 1 (3 CP)
c. VM5, Teil 1 (3 CP)
7. Semester:
a. VM1b, Teil 1 (3 CP)
b. VM2a, Teil 2 (5 CP)
c. VM5, Teil 2 (5 CP)
8. Semester:
a. VM1b, Teil 2 (5 CP)
b. VM3b, Teil 1 (3 CP)
c. VM3b, Teil 2 (5 CP)
9. Semester:
MH (30 CP)
IV Nebenfach – Studienpläne der Fächer Philosophie
a) Beginn des Studiums gem. § 6 Abs. 2
Wintersemester und Sommersemester
b) Fremdsprachenkenntnisse
Englisch
c) Studien- und Prüfungsleistungen bzw. Module für die Zwischenprüfung und Magisterprüfung gem. § 29
Zwischenprüfung:
- 3 verschiedene Wahlpflichtmodule aus 4 Basismodulen
- Logik
- Theoretische Philosophie
- Praktische Philosophie
- Geschichte der Philosophie
In drei Basismodulen muss die Anmeldung zur Modulabschlussprüfung spätestens bis ein schließlich dem 4. Fachsemester erfolgen, ansonsten gilt § 25 Abs. 1. Magisterprüfung:
- 3 verschiedene Wahlpflichtmodule aus Vertiefungs- und/oder Aufbaumodulen. 1 Modul muss ein
Vertiefungsmodul sein:
- Aufbaumodul Geschichte der Philosophie: Antike und Mittelalter
- Aufbaumodul Geschichte der Philosophie: Neuzeit bis 20.Jh.
- Aufbaumodul Metaphysik und Erkenntnistheorie
- Aufbaumodul Sprachphilosophie und Philosophie des Geistes
- Aufbaumodul Ethik/ Moralphilosophie
- Aufbaumodul Sozialphilosophie/ Politische Philosophie
- Aufbaumodul Logik und Wissenschaftstheorie
- Aufbaumodul Ästhetik
- Aufbaumodul Religionsphilosophie
- Vertiefungsmodul Geschichte der Philosophie: Antike und Mittelalter
- Vertiefungsmodul Geschichte der Philosophie: Neuzeit bis 20.Jh.
- Vertiefungsmodul Metaphysik und Erkenntnistheorie
- Vertiefungsmodul Sprachphilosophie und Philosophie des Geistes
- Vertiefungsmodul Ethik/ Moralphilosophie
- Vertiefungsmodul Sozialphilosophie
- Vertiefungsmodul Logik und Wissenschaftstheorie
- Vertiefungsmodul Ästhetik
- Vertiefungsmodul Religionsphilosophie
Anstelle eines der frei wählbaren Module kann für das Philosophiestudium ein Modul aus anderen Fä chern anerkannt werden, sofern die behandelten Themen unmittelbar philosophisch relevant sind. Die Anerkennung erfolgt durch die akademische Leitung.
d) Modulbeschreibungen
Für das nebenfach Philosophie sind die selben Modulbezeichnungen wie für das Hauptfach maßgebend, Sie finden eine übersichtliche Darstellung auf den entsprechenden Seiten der Philosophischen Promotionskommission (dort unter: e) Modulbeschreibungen) (Sie können sich diesen Link idealerweise per Rechtsklick in einem neuen Fenster oder Tab öffnen lassen, um die OKAPI-Seiten parallel zur Verfügung zu haben!). |
e) exemplarischer Studienverlaufsplan
1. Semester:
BM1 (12 CP)
2. Semester:
BM2 (12 CP)
3. Semester:
BM3 (12 CP)
4. Semester:
a. AM1b, Teil 1 (3 CP)
b. AM2b, Teil 1 (3 CP)
5. Semester:
a. AM1b, Teil 2 (5 CP)
6. Semester:
a. AM2b, Teil 2 (5 CP)
7. Semester:
a. VM2b, Teil 1 (3 CP)
8. Semester:
a. VM2b, Teil 2 (5 CP)