Lehrende:Urheberrecht

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Achtung: Die folgenden Aspekte sind Hinweise ohne Gewähr und können nicht direkt auf jeden Einzelfall übertragen werden. Setzen Sie sich bitte auf jeden Fall bei Unklarheiten mit der Rechtsabteilung der Universität in Verbindung.

Ende 2014 wurde der für die Hochschullehre relevante §52a UrhG nach langer Übergangsregelung entfristet.

Bundesrat billigt Gesetz für digitale Werkauszüge im Unterricht (Pressemeldung heise online)

Sonderregelungen für die Lehre

  • Materialien können in abgegrenzten Lerngruppen digital zugänglich gemacht werden, soweit
    • nur unterrichtsrelevante Teile zugänglich gemacht werden
    • nur kleine Teile eines Werkes zugänglich gemacht werden (bis zu 12% eines Werkes, maximal aber 100 Seiten)
    • nur Werke geringen Umfangs (bis 25 Seiten), etwa einzelne Artikel einer Zeitschrift betroffen sind
    • ein individuell kontrollierbarer Zugang besteht, der nur Teilnehmern einer Lehrveranstaltung offensteht
    • Zugang nur so lange besteht, wie die jeweilige Unterrichtseinheit andauert (Anfang und Ende)
    • kein angemessenes Angebot eines Verlages (Nutzungsentgelt) vorliegt (BGH-Urteil)
    • der Zugang bzw. eine Digitalisierung zum jeweiligen Zweck geboten ist (falls schon digital oder anderweitig angemessen angeboten: verlinken)
    • es keinen kommerziellen Zwecken dient

Diese Regelung umfasst digitale Kopien, die in zugangskontrollierten Intra-Net-Bereichen (z.B. OLAT) zur Verfügung gestellt werden (§52a UrhG - gilt bis 2014).

  • Es ist erlaubt, Werke ohne besondere Erlaubnis zugänglich zu machen, wenn die Bedingungen für eine Öffentlichkeit nicht erfüllt sind. §15 Abs. 3 UrhG bestimmt: "Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.". Das heißt umgekehrt: Sobald eine persönliche Beziehung sowohl zwischen dem Veröffentlicher und den Empfängern als auch zwischen allen Empfängern untereinander besteht, handelt es sich nicht mehr um eine Veröffentlichung. Dies wird im Regelfall nur bei sehr kleinen Seminaren oder Kolloquien der Fall sein.
  • Sobald keine Öffentlichkeit im Sinne des Gesetzes mehr besteht - etwa wenn drei Wissenschaftler täglich eng zusammenarbeiten und Material austauschen - ist keine Beschränkung gefordert.

Welche Materialien dürfen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden?

  • Prinzipiell besteht auf alle Werke Urheberrechtsschutz. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, liegen die Nutzungsrechte bei dem Urheber oder der Urheberin oder den Personen, an die diese die Rechte abgetreten haben.
  • Werk ist jedes Produkt, das Ergebnis einer Schöpfung ist: Texte, Bilder und Musik. Aber auch Übersetzung, einzelne Grafiken in einem Text oder eine durchdachte Anordnung von Materialien gelten jeweils als eigenes Werk (§2 UrhG).
  • Kein Schutz besteht für Werke, deren Urheber bereits seit mehr als 70 Jahren verstorben ist (§64 UrhG)
  • Soweit Texte als wissenschaftliche Editionen o.ä. neu herausgegeben werden, die Ergänzungen zu dem ursprünglichen Werk enthalten, sind diese Ausgaben bis 25 Jahre nach ihrem Erscheinen geschützt.
  • Das heißt: Nur Werke, deren Autor seit 70 Jahren tot ist und deren Ausgabe mindestens 25 Jahre alt ist, können ohne Probleme der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden ("gemeinfrei").

Wie verfahre ich mit Materialien, die nicht gemeinfrei sind?

  • Bei diesen Materialien, gilt generell, dass die Nutzungsrechte beim Urheber, bzw. dessen Vertragspartnern (Verlagen) oder Erben liegen.
  • Die Materialien dürfen nur verwendet werden, wenn der Urheber dem zustimmt.
  • Dies kann entweder dadurch geschehen, dass der Urheber der Allgemeinheit (etwa durch eine Creative Commons Lizenz) oder allen Forschungsinstitutionen usw. ausdrücklich Nutzungsrechte einräumt.
  • Andernfalls bedarf es einer, möglichst schriftlichen, Vereinbarung.

Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte?

Sie können, soweit ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit besteht, strafrechtlich verfolgt werden. Zusätzlich kann der Nutzungsrechteinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen, für die Sie zudem die Anwaltskosten übernehmen müssen. Unter Umständen werden auch Schadensersatzforderungen erhoben. Es haftet der Verursacher der Rechteverletzung. Auf jeden Fall gilt: Es wird teuer!

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