Lehrende:Urheberrecht

Aus OKAPI
Version vom 9. Januar 2007, 13:16 Uhr von Titus Stahl (Diskussion | Beiträge) (Erster Entwurf)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Die folgenden Aspekte sind Hinweise ohne Gewähr. Bitte setzen Sie sich im Zweifelsfall mit der Rechtsabteilung des Präsidiums in Verbindung


Welche Materialien dürfen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden?

  • Prinzipiell besteht auf alle Materialien Urheberrechtsschutz. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, liegen die Nutzungsrechte bei dem Urheber oder der Urheberin oder den Personen, an die diese die Rechte abgetreten haben
  • Kein Schutz besteht für Werke, deren Urheber bereits seit mehr als 70 Jahren verstorben ist
  • Soweit Werke als wissenschaftliche Editionen o.ä. neu herausgegeben werden, die Ergänzungen zu dem ursprünglichen Wekr enthalten, sind diese Ausgaben 25 Jahre nach ihrem Erscheinen geschützt.
  • Das heißt: Nur Werke, deren Autor seit 70 Jahren tot ist und deren Ausgabe mindestens 25 Jahre alt ist, können ohne Probleme der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden
  • Zusätzlich gilt dies für Werke, deren Urheber auf ihre Rechte verzichtet haben, etwa durch eine Creative Commons Lizenz