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(Sonderregelungen für die Lehre)
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== Sonderregelungen für die Lehre ==
 
== Sonderregelungen für die Lehre ==
  
* '''Materialien können auch einer größeren Gruppe digital zugänglich gemacht werden, soweit
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* '''Materialien können auch größeren Gruppen digital zugänglich gemacht werden, soweit
** ein individuell kontrollierbarer Zugang besteht, der nur Teilnehmern einer Lehrveranstaltung offensteht (passwort-geschütztes Intra-Net oder OLAT)
 
** nur kleine Teile eines Werkes veröffentlich werden (bis zu 12% eines Buches, maximal aber 100 Seiten)
 
 
** nur ''unterrichtsrelevante'' Teile zugänglich gemacht werden
 
** nur ''unterrichtsrelevante'' Teile zugänglich gemacht werden
** Zugang nur so lange besteht, wie für die jeweilige ''Unterrichtseinheit'' (Anfang und Ende)
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** nur kleine Teile eines Werkes zugänglich gemacht werden (bis zu 12% eines Buches, maximal aber 100 Seiten)
** Werke geringen Umfangs (bis 25 Seiten), etwa einzelne Artikel einer Zeitschrift
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** Werke geringen Umfangs (bis 25 Seiten), etwa einzelne Artikel einer Zeitschrift betroffen sind
** eine Digitalisierung zum jeweiligen Zweck geboten ist (falls schon digital: verlinken)
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** ein individuell kontrollierbarer Zugang besteht, der nur Teilnehmern einer Lehrveranstaltung offensteht
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** Zugang nur so lange besteht, wie die jeweilige ''Unterrichtseinheit'' andauert (Anfang und Ende)
 
** kein ''angemessenes'' Angebot eines Verlages (Nutzungsentgelt) vorliegt (BGH-Urteil)
 
** kein ''angemessenes'' Angebot eines Verlages (Nutzungsentgelt) vorliegt (BGH-Urteil)
Diese Regelung gilt auch für digitale Kopien, die in zugangskontrollierten Intra-Net-Bereichen (z.B. [[OKAPI für Lehrende|OLAT]]) zur Verfügung gestellt werden ([http://bundesrecht.juris.de/urhg/__52a.html §52a UrhG] - gilt bis 2014).'''  
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** eine Digitalisierung zum jeweiligen Zweck geboten ist (falls schon digital oder anderweitig ''angemessen'' angeboten: verlinken)
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Diese Regelung umfasst digitale Kopien, die in zugangskontrollierten Intra-Net-Bereichen (z.B. [[OKAPI für Lehrende|OLAT]]) zur Verfügung gestellt werden ([http://bundesrecht.juris.de/urhg/__52a.html §52a UrhG] - gilt bis 2014).'''  
 
* Es ist erlaubt, Werke ohne besondere Erlaubnis zugänglich zu machen, wenn die Bedingungen für eine Öffentlichkeit nicht erfüllt sind. [http://bundesrecht.juris.de/urhg/__15.html §15 Abs. 3 UrhG] bestimmt: "Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.". Das heißt umgekehrt: Sobald eine persönliche Beziehung sowohl zwischen dem Veröffentlicher und den Empfängern als auch zwischen allen Empfängern untereinander besteht, handelt es sich nicht mehr um eine Veröffentlichung. Dies wird im Regelfall nur bei sehr kleinen Seminaren oder Kolloquien der Fall sein.
 
* Es ist erlaubt, Werke ohne besondere Erlaubnis zugänglich zu machen, wenn die Bedingungen für eine Öffentlichkeit nicht erfüllt sind. [http://bundesrecht.juris.de/urhg/__15.html §15 Abs. 3 UrhG] bestimmt: "Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.". Das heißt umgekehrt: Sobald eine persönliche Beziehung sowohl zwischen dem Veröffentlicher und den Empfängern als auch zwischen allen Empfängern untereinander besteht, handelt es sich nicht mehr um eine Veröffentlichung. Dies wird im Regelfall nur bei sehr kleinen Seminaren oder Kolloquien der Fall sein.
 
* Sobald keine Öffentlichkeit im Sinne des Gesetzes mehr besteht - etwa wenn drei Wissenschaftler täglich eng zusammenarbeiten und Material austauschen - ist keine Beschränkung gefordert.
 
* Sobald keine Öffentlichkeit im Sinne des Gesetzes mehr besteht - etwa wenn drei Wissenschaftler täglich eng zusammenarbeiten und Material austauschen - ist keine Beschränkung gefordert.

Version vom 2. Juli 2014, 14:13 Uhr

Achtung: Die folgenden Aspekte sind Hinweise ohne Gewähr und können nicht direkt auf jeden Einzelfall übertragen werden. Setzen Sie sich bitte auf jeden Fall bei Unklarheiten mit der Rechtsabteilung der Universität in Verbindung. Die Übergangsregelung nach §52a UrhG wurde bis 2014 verlängert, um dann erneut evaluiert zu werden: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz, 11.2008.

Sonderregelungen für die Lehre

  • Materialien können auch größeren Gruppen digital zugänglich gemacht werden, soweit
    • nur unterrichtsrelevante Teile zugänglich gemacht werden
    • nur kleine Teile eines Werkes zugänglich gemacht werden (bis zu 12% eines Buches, maximal aber 100 Seiten)
    • Werke geringen Umfangs (bis 25 Seiten), etwa einzelne Artikel einer Zeitschrift betroffen sind
    • ein individuell kontrollierbarer Zugang besteht, der nur Teilnehmern einer Lehrveranstaltung offensteht
    • Zugang nur so lange besteht, wie die jeweilige Unterrichtseinheit andauert (Anfang und Ende)
    • kein angemessenes Angebot eines Verlages (Nutzungsentgelt) vorliegt (BGH-Urteil)
    • eine Digitalisierung zum jeweiligen Zweck geboten ist (falls schon digital oder anderweitig angemessen angeboten: verlinken)

Diese Regelung umfasst digitale Kopien, die in zugangskontrollierten Intra-Net-Bereichen (z.B. OLAT) zur Verfügung gestellt werden (§52a UrhG - gilt bis 2014).

  • Es ist erlaubt, Werke ohne besondere Erlaubnis zugänglich zu machen, wenn die Bedingungen für eine Öffentlichkeit nicht erfüllt sind. §15 Abs. 3 UrhG bestimmt: "Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.". Das heißt umgekehrt: Sobald eine persönliche Beziehung sowohl zwischen dem Veröffentlicher und den Empfängern als auch zwischen allen Empfängern untereinander besteht, handelt es sich nicht mehr um eine Veröffentlichung. Dies wird im Regelfall nur bei sehr kleinen Seminaren oder Kolloquien der Fall sein.
  • Sobald keine Öffentlichkeit im Sinne des Gesetzes mehr besteht - etwa wenn drei Wissenschaftler täglich eng zusammenarbeiten und Material austauschen - ist keine Beschränkung gefordert.

Welche Materialien dürfen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden?

  • Prinzipiell besteht auf alle Werke Urheberrechtsschutz. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, liegen die Nutzungsrechte bei dem Urheber oder der Urheberin oder den Personen, an die diese die Rechte abgetreten haben.
  • Werk ist jedes Produkt, das Ergebnis einer Schöpfung ist: Texte, Bilder und Musik. Aber auch Übersetzung, einzelne Grafiken in einem Text oder eine durchdachte Anordnung von Materialien gelten jeweils als eigenes Werk (§2 UrhG).
  • Kein Schutz besteht für Werke, deren Urheber bereits seit mehr als 70 Jahren verstorben ist (§64 UrhG)
  • Soweit Texte als wissenschaftliche Editionen o.ä. neu herausgegeben werden, die Ergänzungen zu dem ursprünglichen Werk enthalten, sind diese Ausgaben bis 25 Jahre nach ihrem Erscheinen geschützt.
  • Das heißt: Nur Werke, deren Autor seit 70 Jahren tot ist und deren Ausgabe mindestens 25 Jahre alt ist, können ohne Probleme der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden ("gemeinfrei").

Wie verfahre ich mit Materialien, die nicht gemeinfrei sind?

  • Bei diesen Materialien, gilt generell, dass die Nutzungsrechte beim Urheber, bzw. dessen Vertragspartnern (Verlagen) oder Erben liegen.
  • Die Materialien dürfen nur verwendet werden, wenn der Urheber dem zustimmt.
  • Dies kann entweder dadurch geschehen, dass der Urheber der Allgemeinheit (etwa durch eine Creative Commons Lizenz) oder allen Forschungsinstitutionen usw. ausdrücklich Nutzungsrechte einräumt.
  • Andernfalls bedarf es einer, möglichst schriftlichen, Vereinbarung.

Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte?

Sie können, soweit ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit besteht, strafrechtlich verfolgt werden. Zusätzlich kann der Nutzungsrechteinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen, für die Sie zudem die Anwaltskosten übernehmen müssen. Unter Umständen werden auch Schadensersatzforderungen erhoben. Auf jeden Fall gilt: Es wird teuer!

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