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{{Achtung|'''Achtung''': Die folgenden Aspekte sind Hinweise ohne Gewähr und können nicht direkt auf jeden Einzelfall übertragen werden. Setzen Sie sich bitte auf jeden Fall bei Unklarheiten mit der Rechtsabteilung der Universität in Verbindung. Die Übergangsregelung nach §52a UrhG wurde im Dezember 2008 bis Ende 2012 verlängert, um dann erneut evaluiert zu werden: [http://www.bmj.bund.de/enid/5224911ac3a3bb5c2358dbd132024346,7b805a706d635f6964092d0935353534093a095f7472636964092d0935323933/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz, 11.2008].}}
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{{Achtung|'''Achtung''': Die folgenden Aspekte sind Hinweise ohne Gewähr und können nicht direkt auf jeden Einzelfall übertragen werden. Setzen Sie sich bitte auf jeden Fall bei Unklarheiten mit der [http://www.uni-frankfurt.de/45364111/rechtsabteilung Rechtsabteilung der Universität] in Verbindung.
  
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'''Bis zum 1.3. 2023 gilt der überarbeitete [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html §60a UrhG].}}'''
  
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[https://irights.info/artikel/urhwissg-tritt-in-kraft/28994 Neues Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft] (irights.info)
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== Sonderregelungen für die Lehre ==
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* '''Materialien können in abgegrenzten Lerngruppen digital zugänglich gemacht werden, soweit
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** nur ''unterrichtsrelevante'' Teile zugänglich gemacht werden
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** nur ''geringe Teile'' eines Werkes zugänglich gemacht werden (bis zu 15% eines Werkes)
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** nur ''Werke geringen Umfangs'' wie einzelne Artikel aus einer Fachzeitschrift zugänglich gemacht werden
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** ein ''individuell kontrollierbarer Zugang'' besteht, der nur Teilnehmern einer Lehrveranstaltung offensteht
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** Zugang nur so lange besteht, wie die jeweilige ''Unterrichtseinheit'' andauert (Anfang und Ende)
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** es ''keinen kommerziellen Zwecken'' dient
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** keine Presseartikel zugänglich gemacht werden
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[https://irights.info/wp-content/uploads/2018/02/UrhWissG-Info_Schaubild_Material_inLehre_AnpassungFeb2018_v3-e1519845555988.png Übersicht als Infografik]
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Diese Regelung umfasst digitale Kopien, die in zugangskontrollierten Intra-Net-Bereichen (z.B. [[OKAPI für Lehrende|OLAT]]) zur Verfügung gestellt werden ([https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html §60a UrhG] - gilt bis 1.3. 2023).'''
  
 
== Welche Materialien dürfen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden? ==
 
== Welche Materialien dürfen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden? ==
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* Prinzipiell besteht auf alle Werke Urheberrechtsschutz. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, liegen die Nutzungsrechte bei dem Urheber oder der Urheberin oder den Personen, an die diese die Rechte abgetreten haben.
 
* Prinzipiell besteht auf alle Werke Urheberrechtsschutz. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, liegen die Nutzungsrechte bei dem Urheber oder der Urheberin oder den Personen, an die diese die Rechte abgetreten haben.
 
* Werk ist jedes Produkt, das Ergebnis einer Schöpfung ist: Texte, Bilder und Musik. Aber auch Übersetzung, einzelne Grafiken in einem Text oder eine durchdachte Anordnung von Materialien gelten jeweils als eigenes Werk [http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG000301377 (§2 UrhG)].
 
* Werk ist jedes Produkt, das Ergebnis einer Schöpfung ist: Texte, Bilder und Musik. Aber auch Übersetzung, einzelne Grafiken in einem Text oder eine durchdachte Anordnung von Materialien gelten jeweils als eigenes Werk [http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG000301377 (§2 UrhG)].
* Kein Schutz besteht für Werke, deren Urheber bereits seit mehr als 70 Jahren verstorben ist ([http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG001401377 §64 UrhG])
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* Kein Schutz besteht für Werke, deren Urheber*in bereits seit mehr als 70 Jahren verstorben ist ([http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG001401377 §64 UrhG])
 
* Soweit Texte als wissenschaftliche Editionen o.ä. neu herausgegeben werden, die Ergänzungen zu dem ursprünglichen Werk enthalten, sind diese Ausgaben bis 25 Jahre nach ihrem Erscheinen geschützt.
 
* Soweit Texte als wissenschaftliche Editionen o.ä. neu herausgegeben werden, die Ergänzungen zu dem ursprünglichen Werk enthalten, sind diese Ausgaben bis 25 Jahre nach ihrem Erscheinen geschützt.
  
* Das heißt: Nur Werke, deren Autor seit 70 Jahren tot ist und deren Ausgabe mindestens 25 Jahre alt ist, können ohne Probleme  der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden ("gemeinfrei").
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* Das heißt: Nur Werke, deren Autor*in seit 70 Jahren tot ist und deren Ausgabe mindestens 25 Jahre alt ist, können ohne Probleme  der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden ("gemeinfrei").
  
 
== Wie verfahre ich mit Materialien, die nicht gemeinfrei sind? ==
 
== Wie verfahre ich mit Materialien, die nicht gemeinfrei sind? ==
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== Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte? ==
 
== Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte? ==
  
Sie können, soweit ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit besteht, strafrechtlich verfolgt werden. Zusätzlich kann der Nutzungsrechteinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen, für die Sie zudem die Anwaltskosten übernehmen müssen. Unter Umständen werden auch Schadensersatzforderungen erhoben. Auf jeden Fall gilt: Es wird teuer!
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Sie können, soweit ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit besteht, strafrechtlich verfolgt werden. Zusätzlich kann der Nutzungsrechteinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen, für die Sie zudem die Anwaltskosten übernehmen müssen. Unter Umständen werden auch Schadensersatzforderungen erhoben. Es haftet der Verursacher der Rechteverletzung. Auf jeden Fall gilt: Es wird teuer!
 
 
== Sonderregelungen für die Lehre ==
 
 
 
* '''Soweit nur kleine Teile eines Werkes veröffentlich werden (bis zu 10% eines Buches, einzelne Artikel einer Zeitschrift), und ein individuell kontrollierbarer Zugang besteht, der nur für Teilnehmer an einer Lehrveranstaltung offensteht, können Materialien auch einer größeren Gruppe (etwa in einer Vorlesung) zugänglich gemacht werden. Diese Regelung gilt auch für digitale Kopien, die in zugangskontrollierten Intra-Net-Bereichen (z.B. [[OKAPI für Lehrende|WebCT]] zur Verfügung gestellt werden. ([http://bundesrecht.juris.de/urhg/__52a.html §52a UrhG]).'''
 
* Es ist erlaubt, Werke ohne besondere Erlaubnis zugänglich zu machen, wenn die Bedingungen für eine Öffentlichkeit nicht erfüllt sind. [http://bundesrecht.juris.de/urhg/__15.html §15 Abs. 3 UrhG] bestimmt: "Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.". Das heißt umgekehrt: Sobald eine persönliche Beziehung sowohl zwischen dem Veröffentlicher und den Empfängern als auch zwischen allen Empfängern untereinander besteht, handelt es sich nicht mehr um eine Veröffentlichung. Dies wird im Regelfall nur bei sehr kleinen Seminaren oder Kolloquien der Fall sein.
 
* Sobald keine Öffentlichkeit im Sinne des Gesetzes mehr besteht - etwa wenn drei Wissenschaftler täglich eng zusammenarbeiten und Material austauschen - ist keine Beschränkung gefordert.
 
  
 
== Weitere Informationen ==
 
== Weitere Informationen ==
  
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* [https://irights.info/artikel/urhwissg-tritt-in-kraft/28994 Neues Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft] (irights.info)
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* [https://www.studiumdigitale.uni-frankfurt.de/58534479/Rechtsfragen Urheberrechtshinweise auf den Seiten von ''Studiumdigitale'' an der Goethe-Universität]
 
* [http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)]
 
* [http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)]
 
* [http://www.urheberrechtsbuendnis.de/ Aktionsbündnis Urheberrecht]
 
* [http://www.urheberrechtsbuendnis.de/ Aktionsbündnis Urheberrecht]
* [http://remus.jura.uni-sb.de/ Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Uni und Schule (Uni Saarbrücken)]
 
* [http://palomita.fhtw-berlin.de/kolloq/DatenschutzUrh-1.pdf Urheberrecht und Datenschutz im eLearning; Skript der Projektgruppe PALOMITA (PDF-Datei)] (PALOMITA: Prozessintegration für Lehre, Organisation und Marketing - IT basiert, FHTW Berlin).
 
 
* [http://www.bpb.de/themen/IWAWG7,0,Kreisl%E4ufe_des_Urheberrechts.html Das Urheberrecht in Bildern] (Übersichtliche Darstellung des Bundesamtes für politische Bildung)
 
* [http://www.bpb.de/themen/IWAWG7,0,Kreisl%E4ufe_des_Urheberrechts.html Das Urheberrecht in Bildern] (Übersichtliche Darstellung des Bundesamtes für politische Bildung)
  
 
[[Kategorie:Informationen für Lehrende]]
 
[[Kategorie:Informationen für Lehrende]]

Aktuelle Version vom 7. April 2020, 11:45 Uhr

Achtung: Die folgenden Aspekte sind Hinweise ohne Gewähr und können nicht direkt auf jeden Einzelfall übertragen werden. Setzen Sie sich bitte auf jeden Fall bei Unklarheiten mit der Rechtsabteilung der Universität in Verbindung.

Bis zum 1.3. 2023 gilt der überarbeitete §60a UrhG.

Neues Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft (irights.info)

Sonderregelungen für die Lehre

  • Materialien können in abgegrenzten Lerngruppen digital zugänglich gemacht werden, soweit
    • nur unterrichtsrelevante Teile zugänglich gemacht werden
    • nur geringe Teile eines Werkes zugänglich gemacht werden (bis zu 15% eines Werkes)
    • nur Werke geringen Umfangs wie einzelne Artikel aus einer Fachzeitschrift zugänglich gemacht werden
    • ein individuell kontrollierbarer Zugang besteht, der nur Teilnehmern einer Lehrveranstaltung offensteht
    • Zugang nur so lange besteht, wie die jeweilige Unterrichtseinheit andauert (Anfang und Ende)
    • es keinen kommerziellen Zwecken dient
    • keine Presseartikel zugänglich gemacht werden

Übersicht als Infografik

Diese Regelung umfasst digitale Kopien, die in zugangskontrollierten Intra-Net-Bereichen (z.B. OLAT) zur Verfügung gestellt werden (§60a UrhG - gilt bis 1.3. 2023).

Welche Materialien dürfen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden?

  • Prinzipiell besteht auf alle Werke Urheberrechtsschutz. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, liegen die Nutzungsrechte bei dem Urheber oder der Urheberin oder den Personen, an die diese die Rechte abgetreten haben.
  • Werk ist jedes Produkt, das Ergebnis einer Schöpfung ist: Texte, Bilder und Musik. Aber auch Übersetzung, einzelne Grafiken in einem Text oder eine durchdachte Anordnung von Materialien gelten jeweils als eigenes Werk (§2 UrhG).
  • Kein Schutz besteht für Werke, deren Urheber*in bereits seit mehr als 70 Jahren verstorben ist (§64 UrhG)
  • Soweit Texte als wissenschaftliche Editionen o.ä. neu herausgegeben werden, die Ergänzungen zu dem ursprünglichen Werk enthalten, sind diese Ausgaben bis 25 Jahre nach ihrem Erscheinen geschützt.
  • Das heißt: Nur Werke, deren Autor*in seit 70 Jahren tot ist und deren Ausgabe mindestens 25 Jahre alt ist, können ohne Probleme der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden ("gemeinfrei").

Wie verfahre ich mit Materialien, die nicht gemeinfrei sind?

  • Bei diesen Materialien, gilt generell, dass die Nutzungsrechte beim Urheber, bzw. dessen Vertragspartnern (Verlagen) oder Erben liegen.
  • Die Materialien dürfen nur verwendet werden, wenn der Urheber dem zustimmt.
  • Dies kann entweder dadurch geschehen, dass der Urheber der Allgemeinheit (etwa durch eine Creative Commons Lizenz) oder allen Forschungsinstitutionen usw. ausdrücklich Nutzungsrechte einräumt.
  • Andernfalls bedarf es einer, möglichst schriftlichen, Vereinbarung.

Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte?

Sie können, soweit ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit besteht, strafrechtlich verfolgt werden. Zusätzlich kann der Nutzungsrechteinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen, für die Sie zudem die Anwaltskosten übernehmen müssen. Unter Umständen werden auch Schadensersatzforderungen erhoben. Es haftet der Verursacher der Rechteverletzung. Auf jeden Fall gilt: Es wird teuer!

Weitere Informationen